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BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 R 220/18
Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe Wesentliche Besserung der Minderung einer Leistungsfähigkeit Beseitigung einer Erwerbsunfähigkeit
Eine "wesentliche" Besserung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI erfordert, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben wird und es bei bereits vorliegender "Erwerbsunfähigkeit" nicht reicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die "Erwerbsunfähigkeit" beseitigt wird.
Normenkette:
SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
Vorinstanzen: LSG Thüringen 25.07.2018 L 12 R 1227/16 , SG Altenburg 05.09.2016 S 2 R 4603/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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