Gründe:
Mit Urteil vom 22.1.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 25.4.2019 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Eine zulässige Verfahrensrüge liegt nicht vor. Die Klägerin erfüllt die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge
(vgl hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) nicht.
Sie trägt vor, dass das Berufungsgericht die erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule der Klägerin und deren
Schmerzen, das Vorliegen von deren Wegefähigkeit sowie einer teilweisen Erwerbsminderung nicht ausreichend geprüft habe. Außerdem
sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erwerbsminderung bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, die bei
der Klägerin gegeben sei, nicht berücksichtigt worden. Das LSG hätte hierzu ein berufskundliches Gutachten einholen bzw eine
Verweisungstätigkeit wegen der häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten benennen müssen.
Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, ob die Klägerin hierzu Beweisanträge gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat. Eine
im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Beteiligte - wie die Klägerin - kann aber nur dann mit der Rüge der Verletzung
der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn sie einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden
Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Wird ein Rechtsstreit
ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung
zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs
2 SGG (vgl BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teils
SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Dass dies geschehen sei, legt die Klägerin nicht dar.
Soweit die Klägerin sinngemäß die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung bzw eine falsche Beweiswürdigung rügt, kann
die Nichtzulassungsbeschwerde ausweislich der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hierauf nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.