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BSG, Beschluss vom 19.06.2019 - 14 AS 104/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete Prozessunfähigkeit bei Abschluss eines Vergleiches
Rügt ein Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, er sei bei Abschluss eines Vergleichs prozessfähig gewesen, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig aufgezeigt werden, aufgrund welcher Umstände und Anzeichen die Gerichte ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit hätten haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätten veranlasst sehen müssen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 28.02.2018 L 16 AS 331/16 , SG Augsburg 14.04.2016 S 3 AS 1203/15
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, K, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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