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BSG, Beschluss vom 24.06.2019 - 14 AS 65/18
Unzulässiges Richterablehnungsgesuch Gänzlich ungeeignete Ablehnungsgründe Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren
1. Ein Ablehnungsgesuch mit Gründen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.
2. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 17.09.2018 L 4 AS 127/18 WA u.a. , SG Hamburg 17.10.2011 S 6 AS 2353/11 u.a.
Der Antrag der Klägerin, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B, die Richter Prof. Dr. S und Dr. F sowie die Richterin H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. September 2018 - L 4 AS 127/18 WA ua - Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R F, Straße, G, beigeordnet.
Es sind weder Monatsraten aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.

Entscheidungstext anzeigen: