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BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - 5 R 191/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unsubstantiierte Beweisanträge Unzulässige Beweisausforschung
1. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge verpflichten das Gericht nicht zu einer Beweisaufnahme.
2. Solche Beweisanträge, die im Grunde erst in einer Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken sollen oder die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hamburg 02.07.2018 L 3 R 111/16 , SG Hamburg 06.10.2016 S 34 R 445/13
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: