Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer materiell-rechtlichen Rechtsvorschrift
Grundsatz der objektiven Beweislast
Gründe:
Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der ihm gewährten Rente unter
Berücksichtigung höherer Beitragszahlungen für verschiedene Zeiträume verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und weist auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer höchstrichterlichen
Entscheidung hin.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Nichtberücksichtigung des §
286b SGB VI (Glaubhaftmachung der Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet) und eine Verkennung der Beweislastverteilung durch das LSG.
Mit dieser Rüge wird kein Verstoß gegen Verfahrensrecht geltend gemacht. §
286b SGB VI stellt eine materiell-rechtliche Rechtsvorschrift dar. Ebenso betrifft die objektive Beweislast, die regelt, wen die Folgen
treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann,
das materielle Recht (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
103 RdNr 19a mwN). Eine subjektive Beweisführungslast kennt das
SGG nicht (stRspr zB BSGE 6, 70, 73; 24, 25, 27 = SozR Nr 75 zu §
128 SGG; BSG Urteil vom 8.9.2010 - B 11 AL 4/09 R - Juris RdNr 17).
Soweit der Kläger ferner die Beweiswürdigung des Gerichts rügen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann.
Mit dem Hinweis auf die "entgegenstehende Entscheidung" des BSG vom 1.6.2017 (B 5 RS 12/16 R - Juris), nach der der Zufluss von Beiträgen oder Entgelten vom Empfänger, hier der Beklagten, zu beweisen sei, ist auch
keine Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG schlüssig dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das LSG dem höchstrichterlichen Urteil widersprochen und
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt habe (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72). Verkennt oder übersieht das Berufungsgericht lediglich eine höchstrichterliche Entscheidung, liegt eine Abweichung
im Sinne der Norm nicht vor (vgl BSG, aaO, S 73).
Die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache stellt schließlich keinen Revisionszulassungsgrund
dar (vgl §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.