Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG -
auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er rügt, das LSG habe nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil
entscheiden müssen, weil es an einem Vorverfahren fehle. Sein in einem Antragsvorgang erfasster Antrag auf InsG vom Juli 2016
habe sich auf unterschiedliche Arbeitgeber bezogen. Dieser Antrag benenne als insolventen Arbeitgeber die Firma "M. GmbH".
In einer Ergänzung sei Frau B. persönlich erwähnt worden, in deren Firma M. er im Oktober 2011 seine Tätigkeit als Programmierer
begonnen habe. Die Entscheidung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 11.11.2016 idF des Widerspruchsbescheids vom 3.1.2017,
mit dem InsG abgelehnt worden sei, erfasse lediglich die Firma "M. GmbH". Weitergehende Ermittlungen zu einem Insolvenzereignis
gegenüber Frau B. oder der Firma M. seien nicht erfolgt. Ein möglicher Betriebsübergang scheitere daran, dass die nach §
613a Abs
5 BGB vorgesehene Unterrichtung nicht erfolgt sei und er von seinem Widerspruchsrecht nach §
613a BGB Gebrauch machen könne. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Beklagte keine Entscheidung über einen Insolvenzgeldanspruch
für das Arbeitsverhältnis mit Frau B. getroffen habe.
Zwar benennt der Kläger mit der Behauptung eines Sach- anstelle eines Prozessurteils einen möglichen Verfahrensmangel (vgl
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 19). Es fehlt jedoch an einem ausreichenden
Vorbringen dazu, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zum InsG-Anspruch
hätte gelangen können (vgl zB BSG vom 16.11.2018 - B 8 SO 66/17 B - RdNr 9). In seinem Antrag im Berufungsverfahren hat sich der Kläger ausdrücklich auf den
Bescheid vom 11.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.1.2017 bezogen, ohne zugleich eine weitere Sachaufklärung,
bezogen auf eine nur mögliche Insolvenz der nicht auffindbaren Frau B. als vormalige Arbeitgeberin zu beantragen. Der Kläger
hätte zudem weiter dazu vortragen müssen, warum trotz der vom Berufungsgericht festgestellten "Umfirmierung" der Firma M.
in Inhaberschaft der Frau B. in M. GmbH im September 2013 sowie der nunmehr von dort ausgestellten und an den Kläger übersandten
Gehaltsabrechnungen sowie Nachweise über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge kein Betriebsübergang stattgefunden haben
soll, der einen den InsG-Anspruch begründenden Arbeitsentgeltanspruch gegen die Firma M. und Frau B. ohnehin mit dem Zeitpunkt
des Betriebsübergangs beendet hätte, solange ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang tatsächlich nicht vorliegt (vgl im
Einzelnen BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 3/18 R - ZinsO 2019, 1168 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.