Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger zu 1.
beitragsfrei familienversichert ist.
Der aufgrund Rentenbezugs bei der Beklagten krankenversicherte Kläger zu 2. ist Vater des 1980 geborenen Klägers zu 1. Letzterer
erhält seit 2003 eine - seit 2006 unbefristete - Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1046,14 Euro (Stand:
2014). Ihm ist ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen "H" zuerkannt. Die beklagte Krankenkasse lehnte wegen der
durch den Rentenbezug bestehenden Versicherungspflicht des Klägers zu 1. die Feststellung einer Familienversicherung ab (Bescheide
vom 9.8.2013 und 9.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2015). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 2.1.2017; LSG-Urteil vom 13.9.2018). Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 13.9.2018 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach §
153 Abs
4 S 1
SGG oder §
158 S 2
SGG (vgl §
153 Abs
4 S 3, §
158 S 3
SGG).
Die Kläger berufen sich in der Beschwerdebegründung vom 21.12.2018 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und machen das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger werfen auf Seite 29 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Ist es mit dem Grundrecht gemäß Art.
3 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG vereinbar, dass der in §
10 Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Halbsatz 2 iVm Halbsatz 1
SGB V genannte Personenkreis, der mit seinem Einkommen nicht über der Bezugsgröße gemäß §
18 SGB IV iVm §
8 SGB IV liegt, familienversichert ist und Personen, die schwerbehindert sind und einen nicht unerheblichen jährlichen behinderungsbedingten
Mehrbedarf haben sowie eine gesetzliche Rente beziehen, der behinderungsbedingte Mehraufwand bei der Festlegung des Einkommens
nicht berücksichtigt wird im Hinblick auf das zu beachtende Gesamteinkommen des §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, insbesondere im Hinblick auf einkommensbezogene Merkmale, wie behinderungsbedingter Mehraufwand, der die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von Betroffenen ausschließt und gegenüber dem o.g. Personenkreis dabei benachteiligt?"
Die Kläger berufen sich insbesondere auf Entscheidungen des BVerfG zum Familienlastenausgleich, des BFH und des BSG zum Zuzahlungserfordernis und zur Familienversicherung beim Bezug einer Halbwaisenrente. Es liege ein Gleichheitsverstoß
vor, weil in §
10 Abs
2 Nr
4 SGB V iVm §
5 Abs
8 SGB V Personen genannt würden, die zum einen sich nie selbst unterhalten könnten und zum anderen Rentenbezieher nach dem 31.3.2002
geworden seien und folglich nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V versicherungspflichtig würden sowie ein Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestanden habe. Das in Art
3 Abs
3 S 2
GG genannte Verbot der Benachteiligung eines behinderten Menschen könnte im vorliegenden Fall verletzt sein, weil der behinderungsbedingte
Mehraufwand bei seiner Einkommensfestsetzung hinsichtlich des Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt
worden sei; im Vergleich zum Personenkreis des §
18 SGB IV nach §
10 Abs
1 Nr
5 SGB V ebenso.
Die Kläger legen die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht hinreichend dar. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß
begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch
des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe
ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich
im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten
und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung trotz ihres Umfangs nicht.
Die Kläger befassen sich nicht hinreichend mit der Rechtslage und bilden demzufolge auch im Rahmen des behaupteten Gleichheitsverstoßes
keine hinreichend vergleichbaren Gruppen. Nach §
10 Abs
1 S 1 Nr
2 SGB V ist eine Familienversicherung ua ausgeschlossen, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Kläger zu 1. - als Rentner nach
§
5 Abs
1 Nr
11 SGB V versichert ist. Auch die Familienversicherung eines Kindes steht - neben weiteren Voraussetzungen nach §
10 Abs
2 SGB V - unter dieser Grundvoraussetzung. Darüber hinaus befassen sich die Kläger nicht hinreichend mit der besonderen Konstellation,
die Hintergrund für den Ausschluss der Versicherungspflicht als Rentner nach §
5 Abs
8 S 3
SGB V bildet (vgl hierzu Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, EL 90 Dezember 2015, §
5 SGB V RdNr 99 mwN). Schließlich setzen sich die Kläger nicht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl insbesondere BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21) zum Ausschluss der Familienversicherung auch bei so genannten Kleinrentnern und den dort gemachten
Ausführungen zur fehlenden verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (BSG aaO RdNr 38 ff) auseinander.
2. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG bezeichnen die Kläger nicht (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels vgl exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7.
Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Entscheidungserhebliche Mängel des Berufungsverfahrens werden nur dann substantiiert bezeichnet,
wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht
allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend
gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
a) Die Kläger rügen die unterbliebene Beiladung des Finanzamts D. und des LWV Hessen. Das Finanzamt D. hätte zum Verfahren
notwendig beigeladen werden müssen, weil der Kläger zu 2. seit Jahren den behinderungsbedingten Mehraufwand in der Steuererklärung
geltend mache. Da der LWV Hessen die gesamte Rente des Klägers zu 1. hinsichtlich der Maßnahme Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
einziehe und er nur einen Barbetrag von monatlich 109,40 Euro erhalte, sei er vergleichbar mit dem Personenkreis des §
5 Abs
8 SGB V. Bei diesem Personenkreis gehe die Familienversicherung nach §
10 SGB V gegenüber Personen gemäß §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V vor.
Einen Verstoß gegen §
75 Abs
2 SGG bezeichnen die Kläger hierdurch nicht, weil schon nicht dargelegt wird, inwieweit die gerichtliche Entscheidung gegenüber
dem Finanzamt und LWV Hessen nur einheitlich habe ergehen können. Zudem fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
des behaupteten Verstoßes.
b) Die Kläger rügen, das LSG habe den behinderungsbedingten Mehraufwand nicht ermittelt.
Die Kläger bezeichnen insoweit keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel, weil sie nicht darlegen, inwieweit es hierauf
- ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - überhaupt ankommt. Unabhängig davon kann ein Verfahrensmangel gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN).
c) Die Kläger tragen vor, sie hätten im Einzelnen dargelegt, dass die Beitragsleistung dem Kläger zu 1. finanziell nicht zugemutet
werden könne. Auch hätten sie dargelegt, dass ein Verstoß nach Art
3 Abs
3 S 2
GG vorliege. Es sei Aufgabe des LSG gewesen nach Art
100 Abs
1 GG umfassend zu prüfen, ob die gesetzliche Gesamtregelung wegen Unterschreitung des Existenzminimums beim Kläger zu 1. die Verfassung
verletze.
Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnen die Kläger nicht. Das LSG hat ausdrücklich keine Veranlassung gesehen,
das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art
100 Abs
1 GG vorzulegen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.10.1993 - 10 BKg 10/93 - Juris).
d) Schließlich rügen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art
103 Abs
1 GG. Mit seiner Begründung, dass die bestehende Vorrangversicherung nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V eine Familienversicherung gemäß §
10 Abs
1 S 1 Nr
2 SGB V ausschließe, habe das LSG die Frage offengelassen, ob der Kläger zu 1. die (Grund-)Voraussetzungen einer Familienversicherung
ohne Altersgrenze für behinderte Kinder nach §
10 Abs
2 Nr
4 SGB V überhaupt erfülle. Das LSG verletze damit seine Begründungspflicht, wenn es trotz der von den Klägern aufgezeichneten hohen
Bedeutung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. diesen Vortrag letztendlich abschneide.
Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügen die Kläger mit
ihren Ausführungen nicht, weil sie nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegen, welches konkrete Vorbringen vom LSG
übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht - auch und gerade unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung
- mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN).
Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet zudem nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu
"erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.