Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - 1 KR 13/14 BH
Unterlassung der Speicherung, Offenbarung und Verwertung von Einkommensteuerdaten Erfolglose Befangenheitsanträge Zurückweisung durch Zwischenentscheidung Verfahrensfehler Willkürliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften
1. Erfolglose Befangenheitsanträge begründen als Zwischenentscheidung grundsätzlich keinen Verfahrensfehler.
2. Nach einer Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter durch Zwischenentscheidung kann ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO) nur dann vorliegen, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war.
3. Im Übrigen unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO).
4. Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S .2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften oder dann in Betracht, wenn das LSG hierbei Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 547 Nr. 1
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 177
,
ZPO § 557 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 29.09.2014 L 9 KR 42/12 , SG Berlin S 73 KR 1505/09
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: