BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - 2 U 102/19 B
Anwaltszwang vor dem BSG
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.05.2019 L 8 U 4378/17 , SG Karlsruhe 13.10.2017 S 15 U 3781/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihr unterzeichneten
Schreiben vom 14.6.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist,
die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig
verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.