Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerinnen haben entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus §
197a Abs
1 SGG iVm §
47 Abs
1 S 1, Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG.