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BSG, Urteil vom 11.05.2017 - 3 KR 17/16
Krankenversicherung Erstattung von Kosten für eine Kopforthese Nichterbringung einer unaufschiebbaren Leistung Selbstbeschaffung der Leistung Durchbrechung des Sachleistungsprinzips
1. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
2. Die Vorschrift ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen.
3. Das Unvermögen der Krankenkasse, die Leistung rechtzeitig zu erbringen, sowie die rechtswidrige Verweigerung der Sachleistung berechtigen den Versicherten, sich die Leistung in Durchbrechung des Sachleistungsprinzips selbst zu beschaffen.
4. Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen.
5. Kopforthesen gehören allerdings nicht zum Leistungskatalog der GKV.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.05.2016 L 4 KR 236/15 , SG Osnabrück 24.04.2015 S 3 KR 23/14
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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