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BSG, Urteil vom 11.05.2017 - 3 KR 6/16
Krankenversicherung Erstattung der Kosten für eine Kopforthese Nichterbringung einer unaufschiebbaren Leistung Durchbrechung des Sachleistungsprinzips Leistungspflicht der GKV im Rahmen des Sachleistungsanspruchs
1. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
2. Die Vorschrift ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen.
3. Das Unvermögen der Krankenkasse, die Leistung rechtzeitig zu erbringen, sowie die rechtswidrige Verweigerung der Sachleistung berechtigen den Versicherten, sich die Leistung in Durchbrechung des Sachleistungsprinzips selbst zu beschaffen.
4. Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen.
5. Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 S. 2 SGB V i.V.m. § 15 SGB IX für eine Kopfortheses scheidet aus, weil es sich insoweit nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1-2
,
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 25.08.2015 L 4 KR 300/12 , SG Osnabrück 25.04.2012 S 3 KR 323/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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