Gründe:
I
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 SO 248/12 als unzulässig verworfen
(Beschluss vom 12.4.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es fehle für die Zulässigkeit eines solchen
Verfahrens bereits an einem rechtskräftig beendeten früheren Verfahren, weil das Verfahren L 8 SO 248/12 durch übereinstimmende
Erledigungserklärung beendet worden sei. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Klägers als Wiederaufnahmeantrag bezogen
auf das Verfahren L 8 SO 140/15 verstehen würde, in dem auf die bereits damals geltend gemachte Klage auf Wiederaufnahme des
Verfahrens L 8 SO 248/12 durch Urteil (vom 10.3.2016) entschieden worden sei, dass das Verfahren L 8 SO 248/12 beendet worden
ist, wäre die Klage unzulässig. Denn Wiederaufnahmegründe seien nicht schlüssig dargetan.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des LSG.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Weder nach Aktenlage noch nach dem Vorbringen des Klägers selbst liegen Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache oder eine Divergenz vor. Aber auch Verfahrensmängel werden durch einen Rechtsanwalt nicht mit Erfolg geltend gemacht
werden können. Insbesondere war das LSG vorschriftsmäßig besetzt. Es hat auf die - vom LSG rechtlich zutreffend unter jedem
Gesichtspunkt als unzulässig beurteilte - Wiederaufnahmeklage (§
179 SGG iVm §§
578,
579 Abs
1 Nr
1 und 4
ZPO) keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
158 Satz 2
SGG durch Beschluss entschieden. Daher lässt sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - nur mit den Berufsrichtern
- und damit das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß §
202 SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO (stRspr, vgl BSG vom 24.4.2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10; BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 34/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 12), bei dem unterstellt wird, dass die Entscheidung darauf beruht, nicht feststellen. Im Übrigen
setzten alle drei Zulassungsgründe einen Erfolg in der Sache voraus. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage aber zu Recht als
unzulässig abgewiesen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).