Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - 9 V 38/18 B
Impfentschädigung nach einer Pockenschutzimpfung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Fehlerhafter Ermessensgebrauch Nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung als absoluter Revisionsgrund
1. Die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist eine Ermessensentscheidung und kann vom Revisionsgericht darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen.
2. Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird.
3. Die Verletzung des § 153 Abs. 4 S. 1 SGG hat eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern zur Folge und verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter; es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 07.09.2018 L 20 VJ 12/17 , SG Landshut 07.04.1995 S 10 Vi 1/93
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: