Versorgungsleistungen nach dem OEG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gesetzlicher Rügeausschluss
Ablehnung eines Antrags auf Einholung von Gutachten
Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache für die Folgen einer Gewalttat vom 22.11.2011 Versorgungsleistungen nach einem Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 ab dem 1.11.2011 nach dem
Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz anstelle des ursprünglich zuerkannten GdS von 40 sowie später von 20 ab dem 1.4.2018. Diesen Anspruch hat das Hessische LSG
nach Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6.12.2018 verneint und in den Urteilsgründen zugleich
einen mit Schriftsatz vom 27.11.2018 gestellten Hilfsantrags des Klägers auf Einholung zweier Gutachten nach §
109 SGG bei Dr. M., Facharzt für Chirurgie, und bei dem Arzt für Psychiatrie S. abgelehnt. Die Beweisaufnahme verzögere die Erledigung
des Rechtsstreits, weil sich die für den 6.12.2018 vorgesehene Entscheidung verschieben würde und der Antrag aus grober Nachlässigkeit
verspätet, nach der Zustimmung zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, gestellt worden sei. Diese Zustimmung
besage, dass der Beteiligte eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche
Sachverhalt geklärt und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Nichtberücksichtigung der Anträge nach §
109 Abs
2 SGG stelle einen Verfahrensfehler dar unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht ferner eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache zu §
109 SGG geltend. Zudem weiche das LSG von der Entscheidung des BSG im Beschluss vom 29.11.2006 (B 6 KA 23/06 B) und von eigener Rechtsprechung in der Entscheidung vom 22.10.2008 (L 4 VG 15/07) ab.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 12.3.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Einen Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 1
SGG, auf den er seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Zwar rügt er die Ablehnung
des Antrags auf Einholung von zwei Gutachten nach §
109 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von Vornherein nicht gestützt werden. Dieser gesetzliche Ausschluss gilt ausnahmslos und uneingeschränkt zu jeder fehlerhaften
Anwendung des §
109 SGG (vgl Senatsbeschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 4 mwN).
Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG; §§
62 und
128 Abs 2
SGG) rügen, weil das LSG seine Anträge nach §
109 Abs
2 SGG nicht berücksichtigt hat. Der gesetzliche Ausschluss in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gilt auch insoweit (vgl Senatsbeschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 5 mwN).
2. Eine Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung lässt bereits nicht erkennen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung
des BSG vom 29.11.2006 (B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3) enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Auch
zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen
Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl hierzu stRspr, zB BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr
12 f). Eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen
Fall lediglich verkannt haben sollte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 20 mwN). Eine mögliche Abweichung des LSG von der eigenen Rechtsprechung ist nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG unerheblich.
3. Schließlich zeigt die Beschwerde auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nicht auf, weil das LSG die Anträge nach §
109 Abs
2 SGG abgelehnt hat. Wie unter 1. dargestellt kann nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG hierauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Der Kläger kann diesen gesetzlichen Ausschluss auch nicht mit seinem Vortrag
umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe die von ihm formulierten (vermeintlich) grundsätzlich bedeutsamen
Rechtsfragen hinsichtlich des Zeitpunkts und Umfangs des Antragsrechts aus §
109 SGG auf. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet
(vgl Senatsbeschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.