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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - 7 AS 4295/13
Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung; Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens; Aussetzung des Berufungsverfahrens zur Heilung eines Anhörungsfehlers
1. Es ist eine erneute Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, wenn zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, tatsächlich aber eine Rücknahmeentscheidung erlassen und diese auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheids gestützt wird.
2. Die Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt, sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vorliegend verneint wg. zu kurzer Stellungnahmefrist).
3. Zur Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung eines Anhörungsfehlers.
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGG § 114 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 30.09.2013 S 4 AS 3212/12
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. September 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: