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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2017 - 6 SB 4350/15
Übernahme der Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu einem Wahlgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse
Die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des Wahlgutachters können dann nicht auf die Staatskasse übernommen werden, wenn die ergänzende Befragung nicht im Auftrag des Gerichts, sondern auf direkte Anfrage des Klägers erstattet wird.
1. Auch ein Wahlgutachter nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Gerichtssachverständiger nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m.§ 402 ff. ZPO; er wird vom Gericht beauftragt.
2. § 109 Abs. 1 SGG schränkt lediglich das Auswahlrecht des Gerichts ein (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. aber bereits dort § 404 Abs. 5 ZPO).
3. Eine ergänzende Stellungnahme im Nachgang zu einem bereits erstatteten Wahlgutachten muss daher der Kläger im Rahmen des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem Gericht beantragten.
4. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen einer Partei und einem Gerichtssachverständigen ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 404a Abs. 4 ZPO zulässig; dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
5. Treten Parteien ohne Zustimmung oder zumindest vorherige Kenntnis des Gerichts mit einem Sachverständigen in Kontakt, besteht die Gefahr, dass nicht aktenkundige Informationen übermittelt werden, zu denen sich die Gegenseite nicht verhalten kann (§ 128 Abs. 2 SGG); außerdem kann daraus unter weiteren Umständen eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen entstehen.
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1
,
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 404a Abs. 4
,
ZPO § 411 Abs. 4 S. 1
Tenor
Die Kosten des auf Antrag des Klägers erhobenen Gutachtens von Dr. S. R., M.hospital S., vom 14. Juni 2016 werden auf die Staatskasse übernommen. Dies gilt nicht für die Kosten Dr. R. ergänzender Stellungnahme vom 7. März 2017.

Entscheidungstext anzeigen: