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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - 6 U 3485/13
Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verfahrensgegenstand bei endgültiger Gewährung einer Verletztenrente im Berufungsverfahren; Kein Anspruch auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Nachteile für den Beruf der Buchhändlerin
1. Wird ein Bescheid auf Gewährung von Verletztenrente als vorläufige Entschädigung angefochten, wird der während des Klage- oder Berufungsverfahrens erlassene Bescheid über die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Verfahrens.
2. Der Beruf der Buchhändlerin ist kein sehr spezifischer Beruf i. S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, der besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verlangt.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3
,
SGB VII § 62 Abs. 1
,
SGB VII § 62 Abs. 2
,
SGG § 153
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 24.08.2012 S 3 U 597/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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