Rechtmäßigkeit des Erlasses eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches
Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 339/17 RG v. 12.05.2017
Gründe
I.
Streitig war die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung. Nach Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) auf die eventuelle Unzulässigkeit
der vom Kläger entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrungdes Sozialgerichts erhobenen Berufung, hat das Gericht die
Berufung mit Urteil vom 21.12.2016 verworfen. Die gegen alle Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats gestellten Befangenheitsanträge
seien unzulässig. Die Berufung selbst sei mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR unzulässig. Der wirtschaftliche
Wert der angegriffenen Meldeaufforderung ergebe sich aus der möglichen Sanktion. Im Übrigen fehle aber auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Zudem werde auf die Ausführungen des Sozialgerichts zur materiellen Rechtslage Bezug genommen. Die Revision hat das LSG nicht
zugelassen. Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben und Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der vergessenen
bzw. ignorierten Fakten, Tatbestände und Vorträge beantragt sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
Zudem hat er "Gegendarstellung" wegen der Ablehnung seines Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsgründe
eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten des 18. Senats Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge samt Fortsetzung des Verfahrens vor dem LSG unter Berücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Fakten, der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung sind durch den nunmehr für diese Entscheidung zuständigen
Senat zu verwerfen. Gemäß §
178 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn (1)
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch des
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Vorliegend ist gegen die Entscheidung des
LSG jedoch ein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger hätte Nichtzulassungsbeschwerde, die ein solches Rechtsmittel ist (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., § 178 a Rn. 4), zum BSG einlegen können, worauf er in der erteilten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden ist. Damit scheidet auch die vom Kläger
begehrte Fortführung des Verfahrens vor dem LSG (§
178a Abs.
5 SGG) aus. Die Anhörungsrüge ist daher gemäß §
178 a Abs.
4 Satz 1
SGG zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) ist ebenfalls zu verwerfen, denn der Kläger hat keine gesetzliche Frist versäumt. Das Verfahren vor dem LSG ist abgeschlossen.
Die Gegenvorstellung - als solche ist die "Gegendarstellung" des Klägers auszulegen - ist ebenfalls zu verwerfen. Sie richtet
sich gegen die Ablehnung des Antrags wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsbegründung. Die Statthaftigkeit
einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der
richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. Leitherer aaO Rn. 12, Beschluss des Senats vom 10.06.2013 - L 11 AS 186/13 B PKH -). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das LSG ist von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches ausgegangen. Dann
aber darf der abgelehnte Richter hierüber mit entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 60 Rn. 10 d),
wobei regelmäßig keine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich ist. Die Gründe, warum eine solche
Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen (vgl.
Keller aaO Rn. 10 e). Dies hat das LSG getan und im Urteil entsprechende Ausführungen gemacht. Damit ist ein grobes prozessuales
Unrecht nicht zu erkennen. Ob das LSG die Frage der Zulässigkeit der Berufung zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen einer
Gegenvorstellung nicht zu klären. Die Auslegung der Rechtsvorschriften durch das LSG stellt kein grobes prozessuales Unrecht
dar. Die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann der Senat den Schriftsätzen
des Klägers nicht entnehmen; eine Begründung für eine Zulassung ist dem Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen, er wendet
sich vornehmlich gegen die Entscheidung des LSG. Über die "Rüge der Niederschrift/Tatbestandsrüge" hat der damals zuständige
18. Senat des LSG zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.