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LSG Bayern, Urteil vom 02.06.2014 - 7 AS 392/14
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Kein Anordnungsgrund für abgelaufene Bewilligungszeiträume; Notwendigkeit der Definition der dem Antrag zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren; Sachdienlicher Antrag bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs; Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich
Normenkette:
SGG § 159
,
SGG § 202
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b
,
ZPO § 726
,
ZPO § 727
Vorinstanzen: SG Augsburg 28.06.2013 S 16 AS 142/14 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.
II.
Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November
2012 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014)
wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
III.
Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30 % vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

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