Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Kein Anordnungsgrund für abgelaufene Bewilligungszeiträume; Notwendigkeit
der Definition der dem Antrag zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren; Sachdienlicher Antrag bei einem Eilantrag bezüglich eines
rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs; Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 14.01.2014 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.), den Antragsgegner und Beschwerdegegner
(Bg.) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit ab September 2011 zu bewilligen.
Der Bf. beantragte erstmals am 13.09.2011 Leistungen nach dem SGB II beim Bg.
Über diesen Antrag hat der Bg. bislang offensichtlich nicht entschieden, da der Bf. damals ankündigte, er beabsichtige, eine
eigene Wohnung zu nehmen und dann wieder zu kommen, was nicht geschah.
Am 18.12.2012 stellte der Bf. erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Er lebe in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2013 abgelehnt. Der Bf. habe die
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Mangels Mitwirkung des Bf. würden Leistungen gemäß §
66 SGB I für die Zeit vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 versagt.
Am Ende des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wies der Bg. darauf hin, dass die Unterlagen auch bezüglich der Zeit vor
dem 01.12.2011 nicht vorgelegt worden seien und deshalb die Ablehnung des Antrags beabsichtigt sei. Jedoch wurde über den
Antrag bislang noch nicht entschieden.
Eine Belehrung darüber, dass der Bf. für die Zeit ab 01.06.2013 erneut einen Antrag stellen müsse, enthielt der Bescheid nicht.
Das folgende Klageverfahren hiergegen vor dem Sozialgericht Augsburg endete durch einen von der Vorsitzenden der 15. Kammer
schriftlich vorgeschlagenen Vergleich, den zunächst der Bg und dann mit Schreiben vom 17.07.2013 der damals für den Bf. tätig
werdende Betreuer annahm. Der Vergleich lautet:
I. "Der Beklagte listet die vom Kläger selbst beizubringenden Unterlagen auf und setzt dem Kläger eine angemessene Frist zur
Vorlage dieser Unterlagen (§
60 Abs.
1 SGB I).
II. Der Beklagte wendet sich bezüglich der die Ehefrau des Klägers betreffenden Unterlagen unmittelbar an die Ehefrau (§ 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II).
III. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Beklagte zügig über den Antrag des Klägers entscheiden und die
Leistungen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend zum 01.12.2012 erbringen.
IV. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
Nachdem die Betreuung des Bf. mit Beschluss vom 06.08.2013 aufgehoben worden war, erklärte der Bf. mit Schreiben vom 12.09.2013
die Anfechtung des Vergleichs.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2013 entschied das Sozialgericht Augsburg, dass das Verfahren S 15 AS 239/13 durch Vergleich beendet worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Bf. zurück.
Den gleichzeitig mit der Berufung im Schreiben vom 14.01.
2014 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014)
beantragten Eilrechtsschutz im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen ab September 2011 verwies das Landessozialgericht
mit Beschluss vom 07.02.2014 an das Sozialgericht Augsburg.
Mit Beschluss vom 08.05.2014 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Soweit der Bf. Leistungen für die Zeit vor dem 15.01.2014 begehre, sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig,
da es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes sei, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit
vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen.
Für die Zeit nach dem 15.01.2014 werde man zwar nicht davon ausgehen können, dass der Eilantrag insoweit unzulässig sei. In
jedem Fall sei er aber unbegründet. Mit dem Vergleich aus dem Verfahren S 15 AS 945/13 sei eine abschließende Regelung getroffen worden. Der Bg. habe den Bf. mit Schreiben vom 23.07.2013 zur Vorlage von Unterlagen
aufgefordert. Der Bf. habe bislang noch keine Unterlagen vorgelegt. Im Ergebnis sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Leistungen nach dem SGB II würden ihm ständig verweigert, obwohl er hilfebedürftig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Tenorierung teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Sozialgericht hat es bei seiner Entscheidung versäumt, die unterschiedlichen Streitgegenstände zu definieren und im Hinblick
auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herauszuarbeiten, um welche Hauptsache es eigentlich geht. Nur in Abhängigkeit
einer Hauptsache kann überhaupt Eilrechtsschutz gewährt werden.
Zudem ist es rechtlich nicht vertretbar, angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände einfach auf den Zeitpunkt der
Antragstellung bezüglich einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich den 14.01.2014, abzustellen und dann Eilrechtsschutz für die
Zeit vor Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit vor Antragstellung als "unzulässig" abzulehnen. Eilrechtsschutz
für die Vergangenheit ist grundsätzlich nicht unzulässig, wenn die Hauptsache für den vergangenen Zeitraum noch offen ist.
In Nachholung der vom Sozialgericht nicht vorgenommenen Definition der dem Antrag zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren ist
die Entscheidung des Sozialgerichts wie folgt zu korrigieren:
1. Zeitraum vom 13.09.2011 bis einschließlich 30.11.2012
Insoweit hat der Bg. über den offenen Antrag vom 13.09.2011 noch nicht entschieden. Dieser Antrag ist Grundlage, d.h. Hauptsache,
für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der nicht unzulässig ist. Eilrechtsschutz scheitert jedoch daran, dass kein
Anordnungsgrund gegeben ist. Der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen und eine fortwirkende Notlage ist insoweit nicht erkennbar.
Ob Untätigkeitsklage erhoben wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
2. Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013
Für diesen Zeitraum ist der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an die für den
Vollzug des Vergleichs der 15. Kammer zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung beruht auf §
159 Abs.
1 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Denn die hier entscheidende 16. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hat nicht geklärt, um welchen Antrag es sich handelt
und im Ergebnis versäumt zu prüfen, wer nach der Geschäftsverteilung des Sozialgerichts Augsburg für den Vollzug des Vergleichs
der 15. Kammer, insbesondere die Zwangsvollstreckung hieraus, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Augsburg
überhaupt zuständig ist.
Nachdem durch Berufungsrücknahme vor dem Landessozialgericht der Vergleich nicht mehr umstritten war, lag insoweit ein vollstreckbarer
Titel für diese Zeit vor (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 14.05.2012 Az.: L 7 AS 196/12 B). Insoweit lag es nahe, dass es sich - nachdem kein Eilrechtsschutz mehr im Hinblick auf ein offenes Hauptsacheverfahren
möglich war - ausschließlich um einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen die Behörde, also den Bg., durch Verhängung von
Zwangsgeld handelt (BayLSG a.a.O.). Die 16. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hat den Bf. hierzu nicht befragt und über eine
entsprechende Antragstellung aufgeklärt. Ggf. wäre bei entsprechendem Willen des Bf auf einen geeigneten Antrag hinzuwirken
gewesen und mittels Übergabe des Rechtsstreits an eine andere Kammer sicherzustellen gewesen, dass der gesetzliche Richter
im Sinn von Art.
103 Grundgesetz über diesen Antrag entscheidet (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 Az.: L 7 AS 260/14 B ER Rz. 21 und 22).
Der Senat ist unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt,
dass insoweit eine Zurückverweisung an die aus Zwangsvollsteckung zuständige Kammer beim Sozialgericht Augsburg erfolgt. Dabei
hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen abgeschlossenen Zeitraum handelt, für den keine Eilbedürftigkeit
vorliegt, insbesondere weil auch ein neuer Antrag ab dem 01.06.2013 gegeben ist, der Grundlage für eine Eilentscheidung dahingehend
sein kann, dass dem Bf. aktuell Leistungen gewährt werden.
Die beim Sozialgericht Augsburg für die Zwangsvollstreckung zuständige Kammer wird bei ihrer Entscheidung nach der Zurückverweisung
dabei Folgendes berücksichtigen müssen: Der Überprüfungsvergleich weist erhebliche Defizite im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit
auf. Da ein Vergleich ein vollstreckbarer Titel ist, muss dementsprechend bei der Abfassung eines Vergleichs auch darauf geachtet
werden, dass für alle Beteiligten klar ist, was der Vergleich bezwecken soll; dies gilt insbesondere für einen Überprüfungsvergleich
(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B).
Hier hätte die 15. Kammer zunächst einen Zeitraum definieren müssen, für den der Vergleich gelten soll. Es kann nicht sein,
dass ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen für alle Zukunft dahin verglichen wird, dass ein Antragsteller nie wieder
Leistungen erhält, sofern er bestimmte, im Vergleich benannte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Angesichts der unzureichenden
Formulierung des Vergleichs ist der Vergleich zeitlich einschränkend auszulegen, der Senat aus der Formulierung in Ziffer
4 des Vergleichs, wonach der "Rechtsstreit" durch den Vergleich erledigt werden soll, folgert, dass er nur für den streitgegenständlichen
Bescheid, also den Zeitraum vom 01.12.
2012 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014)
bis einschließlich 31.05.2013, gelten soll.
Dann ist - gerade auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit und vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den
zuständigen Urkundsbeamten - der vollstreckungsfähige Inhalt des Vergleichs durch die 15. Kammer näher zu definieren. Kern
des Vergleichs dürfte sein, dass der Bg. einen rechtsmittelfähigen Bescheid für die Zeit vom 01.12.
2012 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014)
bis 31.05.2013 erlassen soll. Dies ist mittels Zwangsgeld gegenüber dem Bg. vollstreckbar. Völlig unklar ist jedoch, was die
15. Kammer mit den übrigen Formulierungen in Ziffern 1 und 2 des Vergleichs beabsichtigte. Möglicherweise handelt es sich
insoweit um eine Bedingung im Sinne von §
726 Zivilprozessordnung (
ZPO) bzw. §
727 ZPO, wonach der Bescheid nur erlassen werden soll, wenn der Bf. bestimmte Unterlagen vorlegt. Insoweit müsste die 15. Kammer
den Vergleich dadurch besser vollstreckbar machen, dass - ähnlich wie bei einem Auskunftsbegehren (vgl. insoweit die zivilrechtliche
Rechtsprechung zur Notwendigkeit der genauen Definition der angestrebten Auskünfte) - die Unterlagen erläuternd konkret aufgeführt
werden.
Bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit nach der Zurückverweisung wird die für die Zwangsvollstreckung beim Sozialgericht
Augsburg zuständige Kammer auch über die Kosten dieses Verfahrens unter Einbezug des Verfahrens vor dem LSG entscheiden müssen.
3. Zeitraum ab 01.06.2013
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf., der sich wiederholt wegen Leistungen an den Bg. in dieser Zeit gewendet hat, ausdrücklich
einen Antrag auf Leistung nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2013 gestellt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Antragsteller dann,
wenn über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein
erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R). Nachdem der Bg. ausdrücklich für die Zeit bis 31.05.2013 entschieden hat, hätte er den Bf. auch darüber aufklären müssen,
dass er für die Zeit ab 01.06.2013 einen neuen Antrag stellen muss. Da dies nicht geschehen ist, muss nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts der Bf. insoweit mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl BSG, Urteil vom 02.04.2014 Az.: B 4 AS 29/13 R zur Möglichkeit, eine Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu fingieren) so gestellt werden,
als hätte er den Antrag am 01.06.2013 tatsächlich auch gestellt. Dieser fiktive Antrag ist offen und stellt eine Hauptsache
dar, die grundsätzlich Eilrechtsschutz ermöglicht.
Für die Zeit vor Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg am 14.01.2014 wird die Beschwerde
insoweit allerdings bereits deshalb zurückgewiesen, weil keine fortdauernde Notlage erkennbar ist. Für eine solche hat der
Bf. nichts vorgebracht. Insoweit ist der Antrag zwar, da eine Hauptsache vorliegt, zulässig - jedoch mangels Vorliegen eines
Anordnungsgrundes unbegründet.
Für die Zeit ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg, also ab 14.01.2014, ist zu berücksichtigen,
dass bislang weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar sind. Der Bf. hat die geforderten Mitwirkungshandlungen
verweigert, so dass nicht geklärt werden kann, ob er überhaupt hilfebedürftig ist. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund
ebenfalls nicht erkennbar, der Bf. wohnt offensichtlich weiterhin bei seiner Ehefrau, die ihn offensichtlich versorgt. Auch
seine Unterkunft bei der Ehefrau ist offensichtlich nicht gefährdet.
Nachdem andererseits der Bg. bislang noch keine Entscheidung über den Antrag vom 01.06.2013 getroffen hat, ist ihm aufzugeben,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zu klären und zumindest die Sachlage soweit zu klären, dass ihm eine
Entscheidung möglich ist, auch gegebenenfalls nach §
66 SGB I. Dies wird der Bg. in Kürze nachzuholen haben. Aus Sicht des Senats genügt für eine Entscheidung eine Frist bis Ende Juli
2014. Dann wird klar sein, ob der Bf. weiter jegliche Mitwirkung verweigert, was eine Entscheidung nach §
66 SGB I ermöglicht oder der Bf. durch seine Mitwirkung eine abschließende Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II ermöglicht haben wird. Dem Bf. für den Fall, dass der Bg. nicht bis 31.07.2014 über den Antrag vom 01.06.2013 entschieden
hat, ab 01.08.2014 vorläufig Leistungen gewährt. Eine solche Bedingung ist möglich (BayLSG, Beschluss vom 20.01.2014, L 7 AS 25/14 B ER). Die bedingte Leistungsgewährung ab August 2014 erfolgt im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung
bei unklaren Verhältnissen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 Az.: 1 BvR 569/05). Es ist letztlich durchaus denkbar, dass der Bf. von seiner Ehefrau getrennt lebt und deshalb Anspruch auf Regelbedarf wie
ein Alleinstehender hat. Von diesem Regelbedarf sind - um die Hauptsache nicht vorweg zu nehmen - 30 % zum Abzug zu bringen
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung für diesen Bestandteil des Beschlusses beruht ebenfalls auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. bislang nicht mitgewirkt hat und ihm erst für einen zukünftigen Zeitraum möglicherweise Leistungen
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.