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LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2009 - 18 U 303/07
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsausfüllende Kausalität bei Vorerkrankung
Eine Krankheitsanlage schließt allein nicht aus, dass der Schaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen ist. Andererseits ist der Unfall nicht deswegen als wesentlich anzusehen, weil der Schaden auf Grund des Unfallereignisses hervorgetreten ist. Letzteres ist aber wesentlich, wenn die Krankheitsanlage entweder zur Entstehung krankhafter Veränderungen einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte und diese im Unfallereignis enthalten ist oder ohne das Unfallereignis zu einem - nicht unwesentlich - späteren Zeitpunkt aufgetreten wäre, dieser aber durch die schädigende Einwirkung erheblich vorverlegt wurde (hier: Osteochondrosis dissecans im rechten Sprunggelenk). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 21.03.2002 S 2 U 11/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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