Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger war Beschäftigter der Firma M. GmbH, B., die ab 01.01.1998 von der E. GmbH in M. durch Verschmelzung
beider Gesellschaften übernommen worden ist.
Der Kläger nahm an einer Außendiensttagung für Beschäftigte der beiden Firmen teil, die von der E. GmbH veranstaltet wurde
und vom 23. bis 26.09.1997 in F. stattfand. Im Rahmenprogramm dieser Außendiensttagung wurde unter anderem am 25.09.1997 die
Teilnahme an Go-Kart-Rennen angeboten. Die Geschäftsleitung war anwesend. Die Tagung galt als offizieller "Startschuss" für
eine erfolgreiche Zusammenarbeit der beiden Außendienstlinien der E. Tierarznei und der M. GmbH. Am 25.09.1997 fuhren die
Teilnehmer mit dem Bus nach K., wo das angekündigte Rennen in der Indoor-Kart-Bahn stattfand. Anschließend sollte nach Rückkehr
ins Hotel ein gemeinsames Abendessen mit Preisverleihung stattfinden.
Der Kläger nahm an dem Go-Kart-Rennen aktiv teil. Nach seiner späteren Schilderung (Durchgangsarztbericht vom 26.01.1998)
sei er mit dem Fahrzeug in die Box gerollt und habe angehalten. Ein anderer Teilnehmer sei auf sein Fahrzeug "wohl mehr oder
weniger ungebremst" und für ihn unerwartet aufgefahren.
Am 26.12.1997 begab sich der Kläger in die neurologische Abteilung des Bezirkskrankenhauses B-Stadt in Behandlung. Er klagte
über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule mit leichter Handschwäche rechts bzw. leichter Hypästhesie.
Dabei wurden nach radiologischer Untersuchung eine rechtskonvexe Fehlstreckhaltung der HWK-Reihe mit Chondrosierung im Segment
HWK 5/6 und eine minimale Einengung von ventral des entsprechenden Foramen intervertebrale von rechts festgestellt. Die Schnittbilduntersuchung
zeigte eine flache Protrusion von Bandscheibengewebe im Segmentabschnitt HWK 3/4 median sowie einen mediolateral nach intraforaminal
rechts entwickelten Bandscheibenvorfall im Segmentabschnitt HWK 5/6 mit zusätzlich rechts paramedian entwickeltem dorsalen
Spondylophyten. Die distal anschließenden Segmentabschnitte waren wegen schmerzinduzierter Bewegungsartefakte nicht mehr sicher
zu beurteilen, ein ausgeprägter pathologischer Befund war sowohl im Weichteil- als auch im Knochenfenster nicht erkennbar
(Befundbericht des Radiologen Priv.-Doz. Dr. W. S. vom 27.12.1997).
Gemäß Bericht des Durchgangsarztes (Unfallchirurg) Priv.-Doz. Dr. V. H. vom 26.01.1998 wurde am 22.01.1998 eine schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule insbesondere bei der Inklination/Reklination und beim Seitneigen des Kopfes
in der Halswirbelsäule nach links und rechts festgestellt. Gleichzeitig bestand Verdacht auf diskrete motorische Ausfälle
am rechten Arm bei ungestörter Sensibilität. Der Kläger erklärte, bei dem Auffahren seines Kollegen habe er einen heftigen
Schlag im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule verspürt, habe danach aber zunächst keine wesentlichen Beschwerden gehabt.
Er habe deswegen auch keine ärztliche Behandlung aufgesucht. Im weiteren Verlauf seien dann immer wieder rezidivierende Kopfschmerzen/Nackenschmerzen
aufgetreten, abhängig auch von Drehbewegungen und Lagebewegungen des Kopfes. Zwischenzeitlich habe es auch beschwerdefreie
Intervalle gegeben. Es sei dann unmittelbar vor Weihnachten eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden von Seiten der
Halswirbelsäule aufgetreten, derentwegen er am 26.12.1997 im Krankenhaus notfallmäßig behandelt worden sei. Auf Grund dieser
Vorstellung sei am 27.12.1997 die Aufnahme in die stationäre Behandlung der neurologischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses
B-Stadt erfolgt.
Gemäß Befundbericht der Neurologin Dr. M. vom 29.01.1998 hat der Kläger am 27.12.1997 angegeben, seit ca. einer Woche Nackenschmerzen
vor allem rechts zu haben und etwa fünf Tage zuvor morgens mit einem Schiefhals nach rechts aufgewacht zu sein. Er führte
seine Beschwerden auf ein bei dem Zusammenstoß der Go-Karts erlittenes Schleudertrauma zurück.
Auf Befragung durch seine Krankenversicherung schilderte der Kläger den Unfall mit einem am 01.04.1998 bei der Krankenversicherung
eingegangenen Schreiben wie folgt: Herr Dr. R. B., beschäftigt bei der Firma E. Tierarznei, sei mit großer Geschwindigkeit
mit seinem Fahrzeug kollidiert, als der Kläger langsam in die Box gefahren sei. Der Zusammenstoß sei so heftig gewesen, dass
er plötzlich keine Luft mehr bekommen habe. Mit beginnenden Kopfschmerzen und leichtem Schwindel sei er danach ausgestiegen.
Nach einigen Minuten habe er sich wieder besser gefühlt. Danach habe er starke Schmerzen im unteren Bereich der Brustwirbelsäule
bekommen. Am Abend (zirka sechs Stunden nach dem Unfall) habe er festgestellt, dass er in diesem Bereich und von beiden Seiten
der Wirbelsäule große Hämatome gehabt habe.
Die E. GmbH teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27.04.1998 mit, bei der Tagung vom 23. bis 26.09.1997 in F. seien der Geschäftsführer
und der Verkaufsleiter anwesend gewesen. Es habe sich um eine Veranstaltung für alle Betriebsangehörigen gehandelt. 38 Betriebsangehörige
hätten teilgenommen. Auf Anfrage der Beklagten führte die Arbeitgeberin unter dem 13.05.1998 aus, der Kläger sei von der Geschäftsleitung
beauftragt worden, an der Tagung teilzunehmen. Am 18.09.1998 wies sie darauf hin, dass alle Tagungsteilnehmer zum Go-Kart-Fahren
angemeldet worden seien. Vier oder fünf Teilnehmer hätten nicht teilgenommen. Es habe keine Teilnahmepflicht bestanden. Das
Go-Kart-Fahren habe der Auflockerung der Tagung dienen sollen.
Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall ab und stellte
fest, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Grundsätzlich stünden auch Dienstreisen
- zu denen auch Schulungsveranstaltungen bzw. Tagungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu zählen seien - unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch bei Dienstreisen sei jedoch zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die der Betriebstätigkeit
zuzurechnen seien und solchen, die zum unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich gehörten. Die Teilnahme am Go-Kart-Rennen
lasse keinen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Firma E. GmbH erkennen.
Ohne weitere Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 zurück. Die
unfallbringende Tätigkeit sei einer unversicherten privaten Freizeitbeschäftigung zuzuordnen.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Auf Anfrage des SG hat die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 29.05.2000 dahingehend Stellung genommen, eine Befragung der Mitarbeiter
habe ergeben, dass einige Mitarbeiter sich noch an den Vorfall erinnerten, es aber nicht zu einer ernst zu nehmenden Verletzung
des Klägers gekommen sei. Nach der "vagen" Erinnerung der Mitarbeiter habe der Kläger auch in der unmittelbaren Zeit nach
der Tagung an allen Veranstaltungen der Beklagten ohne Einschränkungen teilgenommen.
Mit Urteil vom 08.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bayer. Landessozialgericht durch Urteil vom 04.12.2001 das Urteil
des SG vom 08.03.2001 aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das SG zurückverwiesen.
Auf Anfrage des SG hat der Geschäftsführer der E. Tierarznei Dr. W. mit Schreiben vom 10.06.2002 mitgeteilt, für das Rahmenprogramm habe keine
Teilnahmepflicht bestanden. Einige Mitarbeiter hätten die Kollegen zu dem Rahmenprogramm begleitet, an der Go-Kart-Fahrt jedoch
nicht teilgenommen. Dem Geschäftsführer sei ein Unfall nicht aufgefallen, auch sei ihm nicht darüber berichtet worden. Soweit
er sich erinnern könne, habe er von dem angeblichen Unfall des Klägers erst Anfang 1998 gehört. Der Kläger habe weiterhin
an der Tagung teilgenommen und sei - seines Wissens - unmittelbar nach der Tagung auch nicht krank geschrieben gewesen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2002 den vom Kläger angegebenen Unfallgegner Dr. R. B. zum Unfallhergang als
Zeugen befragt. Er hat erklärt, er wolle ausschließen, dass er am Ende der Veranstaltung das Fahrzeug des Klägers in einem
stärkeren Maße berührt habe, so dass für ihn ein Unfallhergang nicht erkennbar gewesen sei. Er selbst habe auch nicht das
Gefühl gehabt, in irgendeiner Weise durchgeschüttelt zu werden oder irgendwo angestoßen zu sein.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 23.01.2003 wurde der Zeuge erneut vernommen, sowie die Tagungsteilnehmer N. E.,
C. W. und der Geschäftsführer Dr. C. W. als Zeugen vernommen. Der Zeuge C. W. hat erklärt, seines Erachtens habe es sich um
einen kräftigen Rempler, vergleichbar mit dem Zusammenprall zweier Autoscooter gehandelt. Die Teilnehmer hätten handelsübliche
Motorrad-Integralhelme ohne Visier getragen. Der Zeuge N. E. hat eine Aufprallgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h angenommen.
Der Kopf des Klägers sei dabei weit nach hinten geschlagen. Der Zeuge Dr. B. hat an seiner Aussage vom 28.11.2002 festgehalten.
Er sei vom Kläger auch im Nachgang nicht angesprochen worden.
Der Zeuge Dr. W. hat sich dahin geäußert, dass zur Teilnahme an der Go-Kart Fahrt von seiner Seite kein Zwang bestanden habe.
Er hätte es auch keinem übel genommen, wenn er nicht selbst gefahren wäre. Er hätte auch nichts dagegen gehabt, wenn einer
im Hotel geblieben wäre. Es habe sich um ein reines Rahmenprogramm gehandelt, das den Leuten hätte Spaß machen sollen. Zum
Zeitpunkt der Veranstaltung sei die Übernahme des Klägers bereits geklärt gewesen, lediglich die Höhe der Bezahlung sei noch
offen gewesen.
Das SG hat die Befundberichte der behandelnden Ärzte und Behandlungsunterlagen der K.-Klinik eingeholt.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger angegeben, er habe sich vom 10. bis 18.10.1997 und vom 17. bis 23.11.1997 wegen
einer Gastroenteritis und eines Wirbelsäulensyndroms in hausärztlicher Behandlung befunden. Die Krankenkasse hat unter dem
08.12.2003 bestätigt, dass sich der Kläger vom 17.11.1997 bis 23.01.1997 wegen eines Wirbelsäulensyndroms in Behandlung befunden
habe. Der Allgemeinarzt Dr. P. hat mit Schreiben vom 30.01.2004 mitgeteilt, der Kläger sei am 29.04.1997 wegen eines Wirbelsäulensyndroms
(BWS- und LWS-Schmerzangabe, nicht im HWS-Bereich) behandelt worden. Der Kläger sei am 13.10.1997 wegen Erbrechen, Schweißausbruch,
Appetitlosigkeit, salvenartigem Schluckauf besonders bei Lagewechsel und am 17.11.1997 mit Bauchschmerzen, Brustbeklemmung,
Nasen-Nebenhöhlen-Verschleimung und Arbeitsplatzproblemen erschienen.
Nach Beiziehung der radiologischen Aufnahmen vom 27.12.1997 hat das SG ein Gutachten nach Aktenlage des Radiologen Dr. N. F. vom 08.04.2004 eingeholt. Er hat festgestellt, dass sowohl die konventionellen
Röntgenaufnahmen als auch die Computertomografie vom 27.12.1997 weder an den Wirbelkörpern noch an den Weichteilen einen posttraumatischen
Befund erkennen ließen. Der mediolateral rechtsbetonte Bandscheibenvorfall in der Etage C5/C6 zeige eine bereits deutliche
Retrospondylose/spondylogene Abstützreaktion sowie auch eine geringgradige rechtsseitige Uncarthrose, so dass davon auszugehen
sei, dass der Befund sich schon längerfristig entwickelt habe. Eine Retrospondylose in diesem Ausmaß entwickle sich in der
Regel nicht in drei Monaten, d. h. im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und den radiologischen Aufnahmen. Degenerative
Vorschäden zeige auch die Etage C3/C4 mit der geringen Protrusion und auch hier bereits den leichten spondylogenen Abstützreaktionen
am HWK 4. Inwieweit vor allen Dingen der Vorfall bei C5/C6 durch das Unfallereignis sich verstärkt habe, sei retrospektiv
nicht feststellbar. Aufgrund der jedoch bereits deutlich degenerativen knöchernen Begleiterscheinungen sei das Unfallereignis
aber als alleinige Ursache wohl nicht als verantwortlich zu sehen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2004 hat Dr. F. ausgeführt, die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
im Sinne von Retrospondylosen und Uncarthrosen seien nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise auf eine traumatische
Einwirkung zurückzuführen.
Auf Antrag des Klägers hat das Gericht die Orthopädin Dr. C. K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Beweisanordnung
vom 25.11.2004 idF des Beschlusses vom 28.09.2005). In dem Gutachten vom 23.02.2005 hat sie ausgeführt, dass degenerative
Veränderungen vorlägen und dieser Befund sich schon längerfristig entwickelt habe. Man könne nicht davon ausgehen, dass sich
trotz vorbestehender degenerativer Veränderungen nicht doch ein Bandscheibenschaden entwickelt oder durch ein entsprechendes
Trauma dergestalt verschlimmert habe, dass es durch das Unfallereignis vom 25.09.1997 zu klinisch relevanten Beschwerden geführt
habe. Da es nach Angaben des Klägers kein beschwerdefreies Intervall gegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der klinischen Relevanz der Beschwerden bestehe, auch wenn bereits vorher degenerative
Veränderungen im HWS-Bereich bestanden hätten.
Dr. K. hat unter dem 27.06.2005 ergänzend Stellung genommen. Durch das angeschuldigte Ereignis könne es durchaus zu einer
Verschlimmerung eines Vorschadens, aber auch zu einer Aktivierung eines degenerativen Geschehens, kommen. Sie gehe davon aus,
dass bei einem Aufprall eines Go-Karts mit 13 bis 15 km/h höhere Belastungen aufträten als bei einem normalen PKW. In einem
Schreiben an eine private Versicherung habe der Kläger Schmerzen beschrieben, die erstens sofort eingetreten seien und zweitens
nicht nur durchgängig sondern sogar progredient beschrieben würden.
Auf ergänzende Anfrage des SG hat die Gutachterin mit Schreiben vom 03.11.2005 mitgeteilt, ein Vollbeweis hinsichtlich des unfallbedingten Gesundheitsschadens
lasse sich nicht erbringen, da die Befunde weder von den bildgebenden Verfahren her noch von den sonstigen diagnostischen
Befunden her lückenlos reproduzierbar seien.
Das SG hat ein weiteres Gutachten der Dr. K. vom 31.01.2006 eingeholt, wonach der Unfall eventuell im Sinne einer Gelegenheitsursache
zu interpretieren sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall C 5/6 mit Wurzelbedrängung C6 rechts eingetreten
sei oder sich zumindest dergestalt verschlimmert habe, dass es zur klinischen Symptomatik gekommen sei. Eine volle Beweisbarkeit
lasse sich nicht erbringen, da ein bildgebendes Verfahren vor dem Unfall nicht durchgeführt worden sei. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 10 vH., da es sich über die 26. Woche hinaus allenfalls um geringe bis mittelgradige funktionelle
Auswirkungen oder anhaltende Bewegungseinschränkungen handele.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2006 hat die Gutachterin an dieser Beurteilung festgehalten. Der Vollbeweis einer
Verletzungsfolge könne nicht erbracht werden.
Nach weiterer Anhörung der Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 hat das SG mit Urteil vom 02.07.2008 die Klage abgewiesen. Dem Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm aufgrund der Folgen
des Ereignisses vom 25.09.1997 Verletztenrente zu gewähren, könne nicht gefolgt werden. Zum einen habe es sich bei der Go-Kart-Fahrt
nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt, zum anderen lägen beim Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung
eines Arbeitsunfalls nicht vor. Der Vollbeweis für den Eintritt von Gesundheitsschäden durch das Ereignis sei nicht geführt.
Es sei denkbar, dass der Kläger durch das Ereignis eine Prellung im Rücken oder eine Distorsion der HWS erlitten habe, nachweisbar
sei dieses jedoch nicht mehr.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es liege eine betriebliche Tätigkeit vor, da tatsächlich die Teilnahme an
der Go-Kart-Fahrt vom Arbeitgeber unbedingt erwartet worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das SG völlig einseitig auf die radiologische Diagnostik des Dr. F. wie auch der Orthopädin Dr. K. abgestellt habe. Die Aussagen
der Zeugen W. und E. seien vom SG nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Beklagten vom 07.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen
und eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 20 vH. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2008 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall und auf Entschädigung
hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 begründenden Tätigkeit (§
8 Abs
1 Satz 1 des Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII-). Ein Arbeitsunfall setzt demnach zunächst voraus, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete,
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb
der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom
26.10.2004 - B 2 U 16/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 10).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den
betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Sie stehen versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich. Dabei sind Betätigungen,
die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen versichert, während diejenigen,
die der Privatsphäre angehören, unversichert sind. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht einen Zusammenhang zwischen
der Dienstreise des Klägers und der schadensstiftenden Tätigkeit verneint, da der Unfall nicht bei der Veranstaltung selbst,
sondern anlässlich des begleitenden Rahmenprogramms eingetreten ist.
Insoweit liegt jedoch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor
(vgl. BSG Urteil vom 26.10.2004 aaO.). Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen
Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie
der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben
mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung
selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
getragen werden (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung
erforderlich.
Die Veranstaltung muss eine solche des Betriebes, nicht nur einzelner Gruppen von Beschäftigten sein. Die Unternehmensleitung
muss zwar nicht selbst als Veranstalter auftreten. Sie kann sich auch einer von Belegschaftsmitgliedern initiierten und organisierten
Zusammenkunft anschließen und deren Durchführung unterstützen. Eine solche Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung
getragen, wenn der Veranstalter nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen
mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen
der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (zB der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher
Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein, zumal mögliche
Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl §
162 Abs
1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen,
insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen
organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. Um das mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
verfolgte Ziel der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten
sowie der Beschäftigten untereinander erreichen zu können, muss die Veranstaltung grundsätzlich für sämtliche Beschäftigten
des Unternehmens offen sein, bei Großbetrieben mindestens für alle Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher
Einheiten. Es reicht nicht aus, dass den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie, aber nicht
für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Zugleich muss die
Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, da es gerade auch um die Stärkung und Pflege
des Zusammengehörigkeitsgefühls von Unternehmensleitung und Belegschaft geht. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit
nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen
Tätigkeit gleichzustellen.
Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Kläger an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen. Vorliegend war
anlässlich der Fusion zweier Großunternehmen die gesamte Vertriebsabteilung beider Unternehmen zu der Veranstaltung eingeladen,
um ein erfolgreiches Zusammenwachsen beider Vertriebsabteilungen einzuleiten und gleichzeitig Bindungen zur neuen Geschäftsführung
herzustellen und zu stärken. Der unternehmensbezogene Charakter der Veranstaltung ist daher nicht zu verneinen. Daraus, dass
die aktive Teilnahme an dem Rennen nicht verpflichtend war, folgt nicht, dass es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung
gehandelt hätte, da es für solche gerade typisch ist, dass keine Teilnahmepflicht besteht.
Indes hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausführt, dass bei dem vom Kläger geltend gemachten Ereignis vom 25.09.1997
nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen ist, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist,
dass dieses Ereignis eine Körperschädigung hervorgerufen hat.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne von §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII weist Abs
1 Satz 2 dieser Vorschrift darauf hin, dass Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind demnach ein ("äußeres") Ereignis
als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung (BSG Urteil vom 24.06.1981 - 2 RU 61/79 = SozR 2200 § 548 Nr 56). Die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte
Tätigkeit, Unfallereignis und (Erst-)Körperschaden) müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden (BSG Urteil vom 30.4.1985 -
2 RU 43/84); hierfür ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit notwendig (BSG Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr 38). Eine Tatsache ist in diesem Sinne als bewiesen anzusehen, wenn alle Umstände des Verfahrens nach
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu verschaffen. Die
für das Vorliegen einer Tatsache sprechenden Umstände müssen demnach auf Grund aller in Betracht kommenden Möglichkeiten und
Beweistatsachen so stark überwiegen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifeln
könnte.
Zwar macht der Kläger eine Schädigung insbesondere der Halswirbelsäule geltend, jedoch ist der Beweis eines Erstschadens nach
Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Beweismittel nicht erbracht.
Auch die vom Kläger benannte Sachverständige Dr. K. hat auf mehrfache Nachfrage klargestellt, dass ein Vollbeweis für die
Ursächlichkeit des angeschuldigten Ereignisses für den Eintritt eines Körperschadens nicht zu führen ist. Angesichts dessen,
dass der Kläger beim Durchgangsarzt sehr wohl ein längeres beschwerdefreies Intervall beschrieben hat und die bildgebenden
Verfahren nach Auffassung beider Gutachter für ein länger andauerndes degeneratives Geschehen sprechen, das bereits vor dem
Unfall eingesetzt hatte, sind sie Ausführungen des Gutachters Dr. F. bei weitem überzeugender als die der Gutachterin Dr.
K ... Dr. F. hat in dem Gutachten vom 08.04.2004 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2004 ausdrücklich festgestellt,
dass an den Wirbelkörpern oder Weichteilen ein posttraumatischer Befund nicht zu erkennen ist und die an der Wirbelsäule bestehenden
Veränderungen nicht auf traumatische Einwirkungen zurückzuführen sind.
Die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung einer bereits zuvor bestehenden Bandscheibenschädigung reicht im Übrigen auch
nicht aus, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem angeschuldigten Ereignis und den
jetzt geklagten Beschwerden herzustellen.
Im Ergebnis ist ein Arbeitsunfall nicht anzuerkennen, so dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten
Verletztenrente nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG).