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LSG Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - 4 KR 89/17
Abgabe von Blutzuckerteststreifen ohne Abschluss eines Rahmenvertrages Einstweiliger Rechtsschutz Offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens Folgenabwägung Keine Vorwegnahme der Hauptsache
1. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist im Eilverfahren eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
2. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
3. Dabei sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würde, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht, abzuwägen.
4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung darf nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 20.01.2017 S 44 KR 2013/16 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.01.2017 abgeändert. Die Antragstellerin ist bis 31.07.2018 berechtigt, Blutzuckerteststreifen an die Versicherten der Antragsgegnerinnen auch ohne einen Beitritt zur "Rahmenvereinbarung Blutzuckerteststreifen" und ohne Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V abzugeben und entsprechend der "Rahmenvereinbarung Blutzuckerteststreifen" abzurechnen.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Die Beschwerdeführerin trägt 3/4, die Beschwerdegegnerinnen 1/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV.
Der Streitwert wird auf 330.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: