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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 - 18 AS 826/20
Vorläufige Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Unterkunft Umzug in eine neue Wohnung Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung
Nach dem Umzug in eine neue Wohnung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Berlin 20.05.2020 S 116 AS 2497/20 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: