Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Dem 1956 geborenen Kläger wurde am 28. Dezember 1980 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1981 in der DDR eine Gewerbeerlaubnis zur
Ausübung des Gewerbes "Fuhrbetrieb mit Lkw" unter Auflagen erteilt. Am 19. Februar 1990 wurde die Gewerbegenehmigung erweitert
um "Personen- und Gütertransport". Am 12. Dezember 1990 erfolgte eine Gewerbeummeldung zum 15. Dezember 1990. Hiernach sollte
"nach der Änderung, Erweiterung oder Verlegung" weiterhin ausgeübt werden "Spedition - Transportunternehmen" und neu ausgeübt
werden "Baustoffhandel". Am 26. Januar 1993 meldete der Kläger die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" zur Eintragung in
das Handelsregister an und gab bei dieser Gelegenheit an, seit dem 01. Januar 1981 den "Handel mit Baustoffen und eine Spedition"
zu betreiben. Am 16. Februar 1996 wurde die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" in das Handelsregister P zur Registernummer
HRA 1541P eingetragen. Am 20. November 2007 wurde die Firma geändert in "D Spedition und Baustoffhandel e.K.". Am 25. Februar
2013 meldete der Kläger das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe ab. Am 16. Oktober 2013 erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister.
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2011 die Kontenklärung bei der Beklagten. Am 11. Juli 2011 bat er telefonisch um Zusendung
einer Nichtfeststellungsbescheinigung der Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit für seinen Steuerberater. In dem vom
Kläger am 19. September 2011 ausgefüllten Vordruck V0020 gab er an, seit dem 01. Januar 1981 eine selbständige Tätigkeit als
Transportunternehmer auszuüben. Die Tätigkeit wurde beschrieben mit: "Gütertransporte im Nah-und Fernverkehr sowie Werkverkehr".
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 die Versicherungspflicht des Klägers
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
229a Abs.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen ab dem 01. Januar 2007 in Höhe des Regelbeitrags fest. Die Höhe des
Monatsbetrages und der gegebenenfalls bisher fälligen Beiträge sei der Beitragsrechnung zu entnehmen, die Bestandteil des
Bescheides sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein vom Regelbetrag abweichender Betrag auf Antrag mit Wirkung für
die Zukunft gezahlt werden könne. Dazu sei das von der Bezugsgröße (Ost) abweichende Arbeitseinkommen nachzuweisen. Die beigefügte
Beitragsberechnung wies Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe der Beträge, die dem Regelbeitrag
entsprechen, insgesamt i.H.v. 25.659,12 € aus. Ab dem 01. Januar 2012 ergebe sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 439,04
€.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2011 Widerspruch. Er habe bereits zu Zeiten der DDR als selbstständig tätiger Spediteur
keine der unter §
2 SGB VI aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere sei er kein Gewerbetreibender im Sinne der Nr. 8 gewesen, da die von ihm
ausgeübte Tätigkeit nicht in die Handwerksrolle einzutragen gewesen sei. Er unterliege daher nicht der Rentenversicherungspflicht
im Sinne des §
229a SGB VI. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2012 zurück. Gemäß den Antragsangaben und den vorliegenden
Unterlagen übe der Kläger seit dem 01. Januar 1981 eine selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet aus. Im Rahmen des Antragsverfahrens
seien keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Versicherungspflicht im Beitragsgebiet nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) ausschlössen (selbstständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang, Beschäftigung von mehr als fünf Personen im Betrieb).
Die Beiträge seien zutreffend unter Beachtung der Verjährung nach §
25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) ab dem 01. Januar 2007 gefordert worden. Da Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) nicht vorgelegt worden seien,
sei der Regelbetrag zugrunde zu legen gewesen.
Am 05. Januar 2012 beantragte der Kläger höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Befreiung
von der Versicherungspflicht rückwirkend bis zum spätest möglichen Zeitpunkt, hilfsweise ab Antragseingang. Dem Antrag sei
stattzugeben, da er nach dem Beitritt der DDR keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen bekommen habe. Er habe somit nicht
davon ausgehen müssen, versicherungspflichtig zu sein und daher unverschuldet die Frist gemäß §
229a Abs.
1 SGB VI für einen Antrag auf Beendigung der Rentenversicherungspflicht ab 31. Dezember 1994 versäumt.
Am 13. März 2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 16. Dezember
2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 hat die Beklagte den Antrag des
Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der versäumten Frist zur Beendigung der Versicherungspflicht nach §
229a SGB VI und hinsichtlich der versäumten Frist zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
231 Abs.
6 SGB VI abgelehnt.
Am 16. August 2012 hat der Kläger seine Klage insoweit erweitert.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat die Beklagte dem Kläger die Höhe der monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01. Januar
2013 i.H.v. 429,98 € bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 02. April 2013 hat die Beklagte das Ende der Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger
mit Ablauf des 25. Februar 2013 festgestellt. Ferner ist eine Beitragsschuld für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 25.
Februar 2013 in Höhe von insgesamt 31.715,90 € entsprechend der dem Bescheid anliegenden und einen Bestandteil desselben bildenden
Beitragsrechnung festgestellt worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, maßgeblich sei allein, ob er in der oder in einer der Tätigkeiten,
die er seit dem 01. Januar 2007 ausgeübt habe, der Versicherungspflicht nach §
229a Abs.
1 SGB VI unterlegen habe. Daraus, dass am 16. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts P zum Registerzeichen HRA 1541 sein
Gewerbebetrieb als "D Spedition und Baustoffhandel" eingetragen worden sei, ergebe sich, dass er bereits ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr in jener Tätigkeit tätig gewesen sei, die er am 01. Januar 1981 aufgenommen und am 31. Dezember 1991 noch ausgeübt
habe. Seine ursprüngliche Tätigkeit sei die eines Fuhrunternehmers gewesen, welcher die Transporte selbst durchgeführt habe
(Frachtgeschäft §§ 407ff Handelsgesetzbuch [HGB]). Davon wesentlich zu unterscheiden sei aber das Speditionsgeschäft, welches er sodann durchgeführt habe (Speditionsgeschäft
§§ 453ff HGB). Denn der Spediteur transportiere das Frachtgut nicht selbst, sondern organisiere das Frachtgeschäft, möge er auch ein Selbsteintrittsrecht
haben. Die Übergangsregelung des §
229a SGB VI diene der Systemangleichung. In der DDR hätten grundsätzlich alle Selbstständigen, die Arbeitseinkommen erzielt hätten, der
Sozialversicherungspflicht unterlegen, sodass die Versicherungspflicht für Selbstständige wesentlich weiter gereicht habe
als in der Bundesrepublik. Erfolge aber heute nachträglich die Feststellung der Versicherungspflicht nach §
229a Abs.
1 SGB VI, erfülle die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Potsdam am 31. März 2015 hat der Kläger ergänzend angegeben, in der DDR täglich
Aufträge vom VEB Kraftverkehr erhalten zu haben. Transportaufträge seien ausschließlich vom VEB Kraftverkehr vergeben worden.
Diese Aufträge habe er selbst ausgeführt. Ab 1990 sei er frei gewesen, das zu machen, was er wollte. Ein Rechtsanwalt habe
ihm suggeriert, dass er die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen solle, da darunter mehr zu
fassen sei. Seit 1990 habe er von seiner Tätigkeit leben können und auch in Vollzeit gearbeitet. In der Zeit von 1990 bis
1993 seien er selbst und drei Angestellte in der Firma tätig gewesen. Ab 1993 habe sich der Betrieb sukzessive vergrößert
bis auf 15 Angestellte. Ab 1993 habe es sich auch um eine Spedition gehandelt, die im klassischen Sinne Leistungen verkauft
habe, d.h. es sei nicht nur selbst gefahren worden, sondern es seien auch Transportaufträge weiter verkauft worden. Dies habe
bis zu 50% der Aufträge betroffen. Bei den 15 Angestellten habe es sich um 12 Fahrer und drei Disponenten gehandelt, letztere
hätten die Speditionsaufträge weiter verkauft. Durchgängig seit 1993 sei sein Betrieb ein Baustoffhandel und eine Spedition
(Fuhrleistungen und Vermittlung von Speditionsaufträgen) gewesen. Der Baustoffhandel habe vom Umsatz her ca. 20% und die Fuhrleistungen
sowie die Vermittlung von Speditionsaufträgen jeweils ca. 40% ausgemacht. Für den Baustoffhandel habe er über ein eigenes
Lager verfügt. Er habe sowohl verkauft und mit eigenen Lkws die Baustoffe transportiert als auch an Selbstabholer verkauft.
Er habe im Dezember 1990 zwei Lkws aus DDR-Produktion gehabt und dann auf dem freien Markt seine Dienste als Fuhrunternehmen
angeboten. Die so erhaltenen Aufträge habe er ausgeführt. Wenn er mehr Aufträge gehabt habe, als er habe annehmen können,
habe er sie weitergegeben. Er könne nicht mehr genau sagen, ob das erst ab 1993 so gewesen sei. 1993 habe er mit Fördermitteln
neue Lkws und Transporttechnik sowie Ladetechnik anschaffen können. Zum Ende seiner Tätigkeit - gegen 2012 - habe er zunächst
den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel betrieben. Eine Änderung des Handelsregistereintrags habe aber
mangels Erforderlichkeit nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht P, Handelsregister, Unterlagen zur Firma D Spedition und Baustoffhandel, Registernr.
HRA 1541 P, beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Befragung des ehemaligen Angestellten im Betrieb
des Klägers, K S, als Zeuge zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf
das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2016 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01. März 2012 sowie der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und 02. April 2013, hilfsweise auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Antragsfrist unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012
gerichtete Klage durch Urteil vom 02. Februar 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen
Bescheide. Auch die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei der "Mitteilung
über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" vom 14. Dezember 2012 dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln,
jedenfalls sei der Kläger nicht beschwert.
Der Kläger sei seit dem 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 gemäß §
229a Abs.
1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Trotz seiner seit 1981 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR habe er dort der aus § 10 SVG-DDR i.V.m. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09. Dezember 1977 (1. StaatlSVO; GBl.1978 Nr. 1,1) folgenden Versicherungspflicht unterlegen. Diese Regelung habe bis zum Stichtag des §
229a SGB VI, d.h. bis zum 31. Dezember 1991, Gültigkeit gehabt. Der Kläger sei auch nicht der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Versicherungspflicht
nach den §§
1-
3 SGB VI unterfallen. Vielmehr habe die in der DDR bestehende Versicherungspflicht des Klägers über den 31. Dezember 1991 fortbestanden.
Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des §
229a Abs.
1 SGB VI bestehe, solange die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet habe, fortgeführt werde. §
229a Abs.
1 SGB VI trage als Ausnahmeregelung zu §§
2 und
3 SGB VI dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weitergereicht habe als in den alten Bundesländern.
Im Hinblick darauf habe den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbstständigen die Möglichkeit erhalten bleiben sollen,
die bisher zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterzuführen. Dass, wie vom Kläger ausgeführt, bei
einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nach §
229a Abs.
1 SGB VI die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich.
Der Fortbestand der Versicherungspflicht gelte nur für die weitere Dauer der am 31. Dezember 1981 ausgeübten Tätigkeit. Habe
am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestanden und werde diese Tätigkeit aufgegeben
und unmittelbar daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sei für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht
ausschließlich nach den Vorschriften der §§
1-
3 SGB VI zu prüfen. Liege jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung
derselben Tätigkeit, verbleibe es bei der Versicherungspflicht nach §
229a SGB VI.
Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger in diesem Sinne die Tätigkeit, die seine Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991
begründet habe, bis zur Aufgabe des Betriebes am 25. Februar 2013 fortgeführt. Abzustellen sei auf die Tätigkeit, die nach
§ 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt habe. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit stelle die Verkehrsauffassung entscheidend
auf den Unternehmensgegenstand ab, und nicht darauf, ob sich die konkreten Verrichtungen des Unternehmens im Zuge einer Geschäftsausweitung
auf andere Tätigkeitsfelder erstreckten. Maßgeblich sei ferner nicht, mit welcher Firma eine Selbstständigkeit ausgeübt werde.
Entscheidend sei nach der Rechtsprechung der Hauptzweck, der Schwerpunkt, der Geschäftszweck, der Kernbereich der geschäftlichen
Tätigkeit. Der Begriff der Tätigkeit sei inhaltlich zu bestimmen und bedürfe eines Vergleichs der am 31. Dezember 1991 ausgeübten
Tätigkeit mit derjenigen zum Zeitpunkt der behaupteten Aufgabe. Sprächen die Gesamtumstände des Falles für eine Fortführung
einer bis zum 31. Dezember 1991 bestehenden selbstständigen Tätigkeit, wenn auch in anderer Gestalt, sei dies für die Beurteilung
der einschlägigen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht von Bedeutung.
Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Gegenstand der Betriebstätigkeit des Klägers vorliegend gegebenenfalls erweitert.
Eine faktische Aufgabe seiner seit jedenfalls 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit sei vor dem 25. Februar 2013 nicht erfolgt.
Denn der Hauptzweck bzw. Schwerpunkt, Geschäftszweck oder Kernbereich seiner geschäftlichen Tätigkeit habe sich auch nach
den eigenen Ausführungen des Klägers nach dem 31. Dezember 1991 nicht geändert. Dieser habe im Baustoffhandel und den Fuhrleistungen
bestanden, gegebenenfalls seien auch bereits zu diesem Zeitpunkt Aufträge der Speditionsleistung vermittelt worden. Der Kläger
habe nach seinen eigenen Angaben nach dem 31. Dezember 1991 durchgängig mindestens zu ca. 60 % die gleichen Tätigkeiten ausgeführt
wie bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits seit 1990 durchgängig ungefähr 20 % Baustoffhandel und darüber hinaus jedenfalls
Fuhrtätigkeiten. Selbst wenn das von ihm geschilderte Vermitteln der Aufträge der Speditionsleistungen erst nach dem 31. Dezember
1991 hinzugetreten sein sollte, habe sich sein Tätigkeitsfeld allenfalls erweitert. Seinen Ausführungen zufolge habe das Vermitteln
der Aufträge der Speditionsleistungen durchgängig seit 1993 einen Anteil von ca. 40 % umfasst, gleichfalls die Fuhrleistungen.
Bei der Gewerbeummeldung am 12. Dezember 1990 habe der Kläger angegeben, das Gewerbe "Spedition - Transportunternehmen" werde
weiterhin ausgeübt, neu ausgeübt werde der "Baustoffhandel". Zwar habe der Kläger im Erörterungstermin am 31. März 2015 erläutert,
ihm habe ein Anwalt suggeriert, er solle die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen. Bei der
Anmeldung zum Handelsregister am 26. Januar 1993 habe er aber ausgeführt, er betreibe seit dem 01. Januar 1981 den Handel
mit Baustoffen und eine Spedition. Er habe diese Tätigkeit nicht zeitlich und inhaltlich differenziert. Über die Zeit ab Mitte
Dezember 1990 bis Ende 1991 habe er zunächst gesagt, wenn er mehr Aufträge gehabt hätte, als er habe annehmen können, habe
er diese weitergegeben, dies sei aber erst 1993 gewesen. Er habe jedoch hinzugefügt, dass er nicht mehr genau sagen könne,
ob das erst ab 1993 gewesen sei. In einem Fragebogen habe der Kläger am 19. September 2011 gegenüber der Beklagten angegeben,
er sei seit dem 01. Januar 1981 selbstständig tätig, Art der Tätigkeit: "Transportunternehmer". Die von ihm ausgeübte Tätigkeit
habe er als "Gütertransporte im Nah- und Fernverkehr sowie Werkverkehr" beschrieben. Dass auch der Kläger die Tätigkeiten
vor und nach dem 31. Dezember 1991 nicht unterschieden habe, werde aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 07.
Dezember 2011 deutlich, in welchem er ausgeführt habe, die Tätigkeit als Spediteur bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
ausgeübt zu haben. Auch in der Widerspruchsbegründung habe er sich darauf bezogen, bereits zu Zeiten der DDR selbstständig
tätiger Spediteur gewesen zu sein.
Darüber hinaus handele es sich zwar bei einem Frachtvertrag gemäß § 407 HGB um einen anderen Vertrag als beim Speditionsvertrag gemäß § 453 HGB. Der Spediteur sei im Gegensatz zum nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht derjenige, der den Transport selbst ausführe;
die Beförderung von Gütern übernehme der Frachtführer (§ 407 Abs. 1 HGB). Der Spediteur besorge die Versendung, d.h. er organisiere die Beförderung und schließe die dazu notwendigen Verträge ab
(§ 454 HGB). Der Spediteur sei aber befugt, die Beförderung des Gutes statt durch Beauftragung eines Frachtführers selbst auszuführen
(Selbsteintritt). Mache er von dieser Befugnis Gebrauch, so habe er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers oder Verfrachters.
Im Übrigen spreche auch die Aussage des Zeugen, der nach Angaben des Klägers in den Jahren 1991-1993 anfangs Schüttguttransporte
für den Baustoffhandel ausgeführt und später Fahrer von Auslandstransporten gewesen sei, dafür, dass selbst eine Erweiterung
des Gegenstandes der Betriebstätigkeit - sollte diese vorgelegen haben - nach außen kaum erkennbar gewesen sei. Dieser habe
in der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 ausgeführt, bis Ende 1991 hätten sie DDR-Technik fahren. Er sei Kraftfahrer
gewesen. Zum Frühjahr seien neue LKWs angeschafft worden. Er sei dann für die Spedition mit einem Kühler unterwegs gewesen.
Auf Befragen der Vorsitzenden, was sich für ihn geändert habe, habe er geantwortet, er habe ab ca. 1992 ihre eigenen Aufträge
erledigt. Es habe einen Disponenten gegeben, den habe er angerufen und von ihm die Arbeit zugeteilt bekommen. Des Öfteren
habe er beim Verladen oder beim Empfänger fremde Fahrer getroffen, die nicht von seiner Firma gekommen, aber dennoch für die
Spedition A gefahren seien. Er sei davon ausgegangen, dass diese für sie als Subunternehmer gefahren seien.
Hieraus lasse sich eine Aufgabe der seit 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht entnehmen. Der Kläger habe zur Anzahl
der Angestellten ausgeführt, als es 15 Angestellte gewesen seien, habe es sich um zwölf Fahrer und drei Disponenten gehandelt.
Im Ergebnis ergebe sich auch aus den weiteren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nichts anderes. Soweit
der Zeuge die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob er einen Unterschied wahrgenommen habe zwischen dem Baustoffhandel und
den weiteren Bereichen des Betriebes, bejaht habe und den Baustoffhandel mit 1/3 des Betriebes sowie die Spedition mit 2/3
des Betriebes beziffert habe, spreche dies dafür, dass eine Differenzierung zwischen Fuhr- und Speditionsleistungen nicht
erfolgt sei. Die Frage der Vorsitzenden, ob er mit Spedition die Fuhrtätigkeiten und die Weitergabe der Aufträge meine, habe
der Zeuge bejaht.
Diese Tätigkeit habe der Kläger bis zum 25. Februar 2013 ausgeübt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Erörterungstermin
am 31. März 2015 ausgeführt habe, am Ende der Tätigkeit gegen 2012 den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel
geführt zu haben. Der Wegfall des Geschäftszweiges sei im Zuge der Firmenaufgabe geschehen, was als einheitlicher Vorgang
zu bewerten sei. In der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 habe der Kläger zur Auflösung seines Betriebs erläutert,
dass er den Betrieb ordnungsgemäß abgemeldet habe. In den Monaten zuvor habe er erst die Fahrzeuge und die Ladetechnik, dann
den Baustoffhandel verkauft.
Bis zum 31. Dezember 1994 habe der Kläger keinen Befreiungsantrag gemäß §
229 Abs.
1 S. 2
SGB VI gestellt. Auch ein Befreiungsantrag gemäß §
231 Abs.
6 SGB VI habe nicht fristgerecht vorgelegen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen gemäß § 27 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei.
Der Anspruch auf die von der Beklagten ab dem 01. Januar 2007 geforderten Beiträge sei auch nicht gemäß §
25 SGB IV verjährt. Hinsichtlich der Beitragshöhe sei der Kläger jedenfalls nicht beschwert, was sich aus §
165 Abs.
1 Satz 1
SGB VI ergebe. Eine an seinem tatsächlichen Einkommen ausgerichtete Berechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger
trotz Hinweis sein Einkommen nicht nachgewiesen habe. Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten bestünden lediglich insoweit
Bedenken, dass der Regelbetrag für das Jahr 2013 zu niedrig bemessen sei. Eine Beschwer des Klägers hierdurch sei jedoch weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das ihm am 18. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. April 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
(LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen
Vortrags fortführt. Nach wie vor vertritt er die Auffassung, §
229a SGB VI erfülle seinen Zwecke im vorliegenden Fall nicht, denn seine Alterssicherung sei gerade nicht über den 31. Dezember 1991
"weitergeführt" worden. Im Übrigen sei mit der Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit auf das Gebiet der Spedition und
des Baustoffhandels eine inhaltliche Änderung des Kernbereichs der unternehmerischen Tätigkeit verbunden gewesen, sodass die
Versicherungspflicht des §
229a SGB VI - und damit auch die Beitragspflicht - bereits vor dem 01. Januar 2007 geendet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 in der Fassung der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und vom 02.
April 2013 aufzuheben,
hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Juli 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten
und die Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Bis zum 01. Juli 1990 ergab sich die Geringfügigkeitsgrenze aus § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, wonach Selbstständige in der Sozialversicherung pflichtversichert waren, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betrugen. Ab dem 01. Juli 1990 betrug die für den Eintritt der Versicherungspflicht
maßgebliche monatliche Bezugsgröße gemäß § 6 Abs. 1 SVG-DDR 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum 31. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem
01. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem 01. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11).
Der Kläger war ab dem 01. Januar 1981 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr
als geringfügige Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, d.h. mehr als 900 M jährlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben des Klägers und der vorliegenden Unterlagen
fest. Danach war der Kläger bis zum 31. Dezember 1980 als Kraftfahrer bei W A versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt
sich aus den Eintragungen im SV-Ausweis. Ab dem 01. Januar 1981 betrieb er selbständig einen Fuhrbetrieb mit Lkw. Er war zunächst
Kommissionspartner des VEB Kraftverkehr L und erbrachte für diesen sowie für die Bevölkerung Fuhrleistungen, ab 19. Februar
1990 führte er darüber hinaus Personen- und Gütertransporte aus. Ab dem 15. Dezember 1990 trat noch der Handel mit Baustoffen
hinzu. Dies ergibt sich aus den Gewerbeerlaubnissen/genehmigungen vom 28. Dezember 1980 und 19. Februar 1990, der Gewerbe-Ummeldung
vom 12. Dezember 1990 und den SV-Ausweisen. Er erzielte dadurch bis zum 30. Juni 1990 - dann enden die Eintragungen in den
SV-Ausweisen - jährliche Einkünfte von mehr als 900 M (bis 1989 7.200,00 M sowie im 1. Halbjahr 1990 3.600,00 M). Aufgrund
der Angaben des Klägers bestehen seitens des Senats keine Zweifel daran, dass er auch in der folgenden Zeit ab dem 01. Juli
1990 bis zum 31. Dezember 1991 mehr als geringfügige Einkünfte i.S.d. SVG-DDR, d.h. i.H.v. mehr als 220 DM bzw. ab dem 01. Juli 1991 i.H.v. mehr als 250 DM monatlich erzielte. Der Kläger selbst hat
hierzu angegeben, er habe seit 1990 von seiner selbstständigen Tätigkeit "leben" können. Außerdem beschäftigte er nach seinen
eigenen Angaben in dieser Zeit drei Angestellte, bei einem davon handelte es sich um den Zeugen S. Zum Betrieb gehörten nach
Angaben des Klägers 1991 zwei Lkws aus DDR-Produktion.
Abzustellen ist daher auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers, die nach § 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt hat. Dies war hier die am 31. Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit als Fuhrunternehmer
und Baustoffhändler. Diese Tätigkeit hat der Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend aufgezeigt hat - auch nach seinem eigenen
Vorbringen bis zur Betriebsaufgabe (die allerdings sukzessive erfolgt ist) durchgehend fortgeführt, wenn auch mit wechselnden
Anteilen an Umsatz und Gewinn des Unternehmens, wobei die Tätigkeit im Baustoffhandel mit Ausnahme der Schlussphase immer
den relativ geringeren Anteil bildete. Auch die Tatsache, dass sowohl nach den Angaben des Klägers als auch des Zeugen S selbst
zu "Hochzeiten" die überwiegende Anzahl der Beschäftigten (nämlich zwölf von 15) Fahrer waren, macht deutlich, dass die Tätigkeit
als Fuhr- oder Transportunternehmer den überwiegenden Anteil an der Geschäftstätigkeit ausmachte. Seine unternehmerische Tätigkeit
hat sich auch nicht grundlegend, d.h. vergleichbar mit einer Aufgabe der bisherigen Tätigkeit, dadurch gewandelt, dass er
zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt zwischen Februar 1990 und dem Jahr 1993 auch als Spediteur im engeren
rechtlichen Sinne des § 453 HGB tätig wurde. Hierin ist allenfalls eine für den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit nicht maßgebliche Geschäftsausweitung
auf weitere Tätigkeitsfelder zu sehen (vgl. z.B. LSG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 6 R 261/07 - juris Rn. 30). Dies wird dadurch gestützt, dass der Kläger selbst - wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat -,
offensichtlich keine Unterscheidung zwischen Fuhrgeschäft und Spedition gemacht hat. Denn er selbst hat seine Tätigkeit offensichtlich
schon im Jahr 1990 als "Spedition" (so die Gewerbe-Ummeldung vom 12. Dezember 1990) gesehen. Darüber hinaus hat er im Zuge
der Handelsregisteranmeldung im Januar 1993 angegeben, seit dem 01. Januar 1981 u.a. eine "Spedition" zu betreiben. Damit
dürfte er auch in Übereinstimmung mit dem umgangssprachlichen Gebrauch dieses Begriffs gehandelt haben. So wird im Duden "Die
deutsche Rechtschreibung" eine Spedition schlicht als Transportunternehmen definiert. Jedenfalls ist auch der Kläger selbst
davon ausgegangen, dass er durchgehend seit dem 01. Januar 1981 im Wesentlichen dieselbe selbständige Tätigkeit, die im Kern
aus der Fuhrtätigkeit bestand, die sowohl im Baustoffhandel als auch im Fuhrbetrieb und im Wege des nicht unüblichen Selbsteintritts
bei der Spedition anfiel, ausübte (so etwa im Formular V0020 vom September 2011 und bei der Handelsregistereintragung im Januar
1993). Im Kern war der Kläger demnach sowohl nach seinem eigenen Denken (wie es sich in den verschiedenen dokumentierten Angaben
widerspiegelt) als auch gemessen an der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit sowie dem Unternehmensumsatz durchgehend
Fuhrunternehmer; die Tätigkeit im Baustoffhandel und die Weitervermittlung von Fuhraufträgen entstanden lediglich in der Ausweitung
und Neuerschließung damit in Verbindung stehender Geschäftsfelder. Somit hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 25. Februar
2013 die von ihm am 31. Dezember 1991 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fuhrunternehmer und Baustoffhändler aufgegeben.
Dem Kläger ist - wie die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012
zutreffend entschieden hat - hinsichtlich der Versäumung der genannten beiden Fristen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung
ist grundsätzlich auch bei Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - Az.: B 12 RK 36/90 - juris). Sie kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Aufgrund
des Grundsatzes der formellen Publizität kann in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für eine unverschuldete Säumnis
i.S.v. § 27 SGB X gesehen werden (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Oktober 2008 - Az.: L 33 R 1203/08 - juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 6 R 261/07 - juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R - juris Rn. 24).