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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 13 SB 139/13
Voraussetzungen des Merkzeichens "G" Ortsübliche Wegstrecke Doppelte Kausalität zwischen Ursache der Behinderung und der Einschränkung des Gehvermögens
1. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten, welche die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden.
3. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
4. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
5. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. "doppelte Kausalität").
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.05.2013 S 5 SB 55/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Mai 2013 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26. März 2015 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab September 2013 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Gerichtsverfahrens zu 1/3 zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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