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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014 - 18 AL 236/13
Einzelfall zur Beurteilung einer Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin
1. Die Gewährung des Gründungszuschusses zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - hier einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Kosmetikerin - erfordert als versicherungsrechtliche Voraussetzung u.a., dass jedenfalls mindestens an einem Tag im Rahmen der Arbeitslosigkeit eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben war, d.h. die Bereitschaft bestand, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.
2. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für den Betroffenen feststand und die Vorbereitungen zur Aufnahme dieser Tätigkeit ebenfalls vor der Arbeitslosigkeit begonnen wurden.
3. Bei der Ermessensentscheidung zur Gewährung des Gründungszuschusses ist es sachangemessen, auch abzuwägen, ob innerhalb des Bezugszeitraums eine realistische Möglichkeit zur Integration des Arbeitslosengeldempfängers in den ersten Arbeitsmarkt besteht.
Normenkette:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 93 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 23.08.2013 S 12 AL 35/13
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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