Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 29. November 2010 bis zum 13. Dezember 2011 in einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Der 1962 geborene Beigeladene zu 1) ist Facharzt für Anästhesie. Seit dem 4. Oktober 2006 arbeitete er als selbständiger Arzt.
Er wurde als mobiler Anästhesist bei anderen Ärzten tätig, meistens bei niedergelassenen Ärzten, aber auch bei Kinderzahnärzten.
Am 11. März 2011 schloss er mit der Klägerin einen Honorararzt-Vertrag, nach dem er ab dem 1. Oktober 2010 auf Honorarbasis
mit der selbständigen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Abteilung für Anästhesie tätig werden sollte. Nach dem
Vertrag war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbständig, gewissenhaft und pünktlich zu erfüllen.
In seiner ärztlichen Verantwortung sollte er unabhängig sein und selbst eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines
Krankenhauses abgeschlossen haben. Er sollte die erteilten Aufträge in eigener Verantwortung ausführen, aber zugleich die
Interessen seines Auftraggebers berücksichtigen. Einem Direktionsrecht sollte er nicht unterliegen, aber die fachlichen und
organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit beachten, als es die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderte.
Der Auftragnehmer sollte das Recht haben, die vereinbarten Leistungen durch Dritte zu erbringen. Es oblag ihm ferner, die
den Kranken gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen und zu dokumentieren. Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet,
die ärztlichen Leistungen ausschließlich im Krankenhaus und mit dessen Geräten und Einrichtungen zu erbringen. Er hatte eine
medizinische Dokumentation nach den Vorschriften und Vorgaben der Klägerin anzufertigen. Die Tätigkeit wurde mit einem Honorar
von 80,- € die Stunde vergütet. Die gesetzlichen Abgaben sollten vom Arzt abgeführt werden. Grundlage der Abrechnung sollte
ein Tätigkeitsnachweis sein, der vom leitenden Arzt abzuzeichnen war. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Er sah ausdrücklich das Recht des Auftragnehmers vor, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die zeitliche
und organisatorische Einordnung des Auftragnehmers in das Dienstplansystem sollte nur mit dessen Einverständnis möglich sein.
Vorgesehen war auch eine Teilnahme an der Rufbereitschaft.
Der Beigeladene zu 1) rechnete gegenüber der Klägerin erbrachte Leistungen vom 29. November 2010, 20. Dezember 2010 und 22.
Dezember 2010, vom 18. und 19. Februar 2011, vom 22. und 25. März 2011, vom 15. April 2011, vom 18. Juli 2011, 20. Juli 2011
und 22. Juli 2011 sowie vom 9. September 2011, 15. September 2011 und 16. September 2011 ab. Der Honorararztvertrag wurde
von der Klägerin zum 13. Dezember 2011 gekündigt.
Am 2. September 2011 beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug
auf seine Tätigkeit bei der Klägerin. Er begehrte die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
nicht vorliege. Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1), in welcher die Klägerin geltend machte, dass eine abhängige
Beschäftigung nicht vorliege, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 29. Februar 2012, dass der Beigeladene zu 1) seine
Tätigkeit bei der Klägerin ab dem 1. Oktober 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe
Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung; in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung
bestehe keine Versicherungspflicht. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis relevanten Tatsachen würden überwiegen.
Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Vertrag unbefristet abgeschlossen worden sei, der Beigeladene
zu 1) an die Beschlüsse der Organe des Krankenhauses und die Weisungen des ärztlichen Direktors gebunden sei, bei Auftragsannahme
eine Eingliederung stattfinde, der Beigeladene zu 1) in die Dienstpläne der Klägerin eingeteilt werde, eine Bindung in Bezug
auf Arbeitszeit und Arbeitsort bestehe, der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Vertretung für festangestellte Mitarbeiter
ausübe, ihm Patienten zugewiesen würden, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern der Klägerin bestehe,
der Beigeladene zu 1) aus Sichtweise der Patienten sich wie ein Mitarbeiter der Klägerin darstelle, ihm alle notwendigen Arbeitsmittel
von der Klägerin gestellt würden, die persönliche Leistungserbringung die Regel sei, dem Beigeladenen zu 1) Planungsanweisungen
erteilt würden, seine Haftung über die Klägerin geregelt sei und die Vergütung auf der Grundlage eines pauschalen Stundensatzes
erfolge. Für eine selbständige Tätigkeit würde dagegen nur sprechen, dass der Beigeladene zu 1) in der Ausübung seiner Arbeit
keinen direkten Weisungen unterliege und er die Möglichkeit habe, angebotene Aufträge abzulehnen. Versicherungspflicht in
der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe nicht, weil der Beigeladene zu 1) hauptberuflich selbständig erwerbstätig
sei. In der Rentenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, weil der Beigeladene zu 1) als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sei. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung,
weil der Antrag auf Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats gestellt worden sei.
Dem erhobenen Widerspruch half die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juli 2012 insoweit ab, als sie den Beginn der Versicherungspflicht
auf den 29. November 2010 festsetzte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. November 2012
zurück. Sie blieb bei der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1).
Dagegen richtet sich die am 22. November 2012 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Das Sozialgericht hat durch
Urteil vom 26. Februar 2014 den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 11. Juli 2012
und des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1) bei der Klägerin in der Zeit zwischen dem 29. November 2010 und dem 13. Dezember 2011 keine Versicherungspflicht nach
dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt. Die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte würden überwiegen, auch wenn gewichtige Indizien für
eine abhängige Beschäftigung sprechen würden. Grundsätzlich sei die selbständige Honorartätigkeit eines Arztes im Krankenhaus
möglich. Das zeige insbesondere die Einführung des sog. Beleghonorararztes. Auch die haftungsrechtliche Seite führe zu keinem
anderen Ergebnis. Allein die nach außen hin bestehende Haftung der Klinik für den Arzt begründe nicht notwendig ein Beschäftigungsverhältnis.
Ausgangspunkt für die vorzunehmende Abwägung sei das Vertragsverhältnis der Beteiligten. Dem übereinstimmenden auf die Begründung
eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses gerichteten Willen der Beteiligten komme jedenfalls indizielle
Bedeutung zu. Der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden bei der Klägerin tätig geworden. Es sei nicht ersichtlich,
wie sich das von der Beklagten behauptete Weisungsrecht des ärztlichen Leiters der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu
1) ausgewirkt haben sollte. Der Beigeladene zu 1) habe sich den Saal und das Personal aussuchen und bestimmte Operationen
ablehnen dürfen. Allein aus der Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ergebe sich noch kein Weisungsrecht. Insoweit werde
auf die Rechtsprechung des BSG zu Dozenten verwiesen. Für eine abhängige Beschäftigung spräche dagegen, dass die Klägerin die Arbeitsmittel zur Verfügung
stelle, der Beigeladene zu 1) nach Stunden bezahlt werde und eine Tätigkeit verrichte, die auch von festangestellten Mitarbeitern
ausgeübt werde. Diese Indizien würden aber zurücktreten. Die Nutzung der gestellten Arbeitsmittel sei mittlerweile auch für
andere Freiberufler üblich. Zudem komme es nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1) aus Sicht der Patienten als Mitarbeiter
der Klägerin wahrgenommen werde. Der Beigeladene zu 1) trage nur ein geringes Unternehmerrisiko, dass sich in seinem Haftungsrisiko
zeige. Die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien könne er nicht für sich in Anspruch nehmen. Für den sozialversicherungsrechtlichen
Status komme es auch nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 1) nicht selbst mit den Krankenkassen abrechne. Wesentliches
Indiz für die Selbständigkeit sei zudem, dass der Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen sei, die Leistungen durch Dritte zu
erbringen.
Gegen das ihr am 7. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 2014 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Beklagten. Das Urteil überzeuge nicht. Ärzte würden in ihrer eigentlichen Tätigkeit keinen Weisungen
unterliegen. Daher komme es darauf an, inwieweit sie in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Tätigkeiten von
Ärzten in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder Notdienstarzt würden regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis
qualifiziert. Für die vom Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit gelte das gleiche. Das entspreche auch der Rechtsprechung
des BSG. Die Arbeit in einem OP erfordere die Zusammenarbeit mit weiterem Krankenhauspersonal, woraus sich schon sachlogisch eine
Weisungsbefugnis ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe den Weisungen des Ärztlichen Direktors unterlegen und sei zur Zusammenarbeit
mit anderen Ärzten verpflichtet gewesen. Er sei als Ersatz für angestellte Anästhesieärzte eingesetzt worden und habe in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst angegeben, keinen Unterschied zwischen seiner Tätigkeit und der von angestellten
Ärzten zu sehen. Auch das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 17. April 2013 - L 5 R 3755/11 entschieden, dass auf Honorarbasis tätige Anästhesisten abhängig beschäftigt seien. Der Beigeladene zu 1) habe seine Dienste
unter kostenloser Nutzung der vorhandenen Infrastruktur und Arbeitsmittel erbracht. Er habe seine Arbeitskraft und seine beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dem Arbeitgeber für eine gewisse Zeitdauer zur Verfügung gestellt. Er habe seine Tätigkeit nicht
ausführen können, ohne die ihm von der Klägern zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu nutzen. Die Auswahl des OP-Saales
sei von geringerer Bedeutung gewesen, da sie nur möglich gewesen sei, wenn mehrere Säle frei waren. Der Beigeladene zu 1)
sei zwar als niedergelassener Arzt in eigener Praxis tätig gewesen, er sei aber während der zusätzlich übernommenen Dienste
ebenso wie das Stammpersonal in das Krankenhaus eingegliedert und dort abhängig beschäftigt gewesen. Verwiesen werde noch
auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 23. Januar 2013 - L 7 R 78/11.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte) ergebe sich die grundsätzliche Zulässigkeit
der selbständigen ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus. Zu Unrecht halte das LSG Baden-Württemberg in der von der Beklagten
zitierten Entscheidung dagegen. Falsch sei Behauptung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) in demselben Maße wie ein
angestellter Anästhesiearzt in die Organisation und Struktur des Krankenhauses integriert gewesen sei. Dafür werde auf das
Zeugnis von OD, Vertrags- und Riskmanagement, verwiesen. Lediglich die ärztliche Arbeit als solche, welche der Beigeladene
zu 1) geleistet habe, sei nicht von der Tätigkeit angestellter Ärzte zu unterscheiden gewesen. Er habe die Möglichkeit gehabt,
Operationen abzulehnen und sei nicht zur Nachsorge verpflichtet gewesen. Zeitliche und örtliche Abstimmungen seien auch bei
den klassisch selbständigen Leistungen wie etwa bei Handwerkern üblich. Der Beigeladene zu 1) habe sich den OP-Saal aussuchen
können. Für ihn hätten weder Schicht- noch Dienstpläne existiert. Für den Haftungsfall habe er eine eigene Versicherung abgeschlossen.
Er habe das Unternehmerrisiko getragen, keine Aufträge mehr zu erhalten. Er habe sich aussuchen können, bei welcher Operation
und in welchem Fachgebiet er tätig werden wollte und damit Umfang und Dauer seines Einsatzes selbst bestimmt. Einem Weisungsrecht
habe er nicht unterlegen. Da der ärztliche Direktor des Krankenhauses kein Anästhesist war, habe er keine fachlichen Weisungen
erteilen können. Der Beigeladene zu 1) sei auch anders als die festangestellten Ärzte regelmäßig nicht mit den Aufgaben der
Nachsorge und der Patientenaufklärung befasst gewesen. Die von der Beklagten noch angeführten Gerichtsentscheidungen seien
schon vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen.
Der Senat hat Herrn O D aus der Vertragsabteilung der Klägerin als Zeugen gehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 8. Februar 2017 Bezug genommen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 in der
Gestalt des Bescheides vom 11. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 vollständig aufgehoben. Die Bescheide
sind nur teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten Der Beigeladene zu 1) stand am 29. November 2010,
20. und 22. Dezember 2010, 18. und 19. Februar 2011, 22. und 25. März 2011, 15. April 2011, 18., 20. und 22. Juli 2011 sowie
9., 15. und 16. September 2011 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin, aus dem sich Versicherungspflicht
nach dem Recht der Arbeitsförderung ergab. Zutreffend ist das Urteil des Sozialgerichts nur für die übrigen Zeiten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu
entscheiden. Mit Recht ist die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung
ausgegangen. Rechtsgrundlage ist 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Nach dieser Vorschrift unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht.
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine
Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -). Auch für Ärzte im Krankenhaus gilt nichts anderes.
Der Beigeladene zu 1) ist an den folgenden Tagen für die Klägerin gegen Entgelt tätig geworden: Am 29. November 2010, 20.
Dezember 2010 und 22. Dezember 2010, am 18. und 19. Februar 2011, am 22. und 25. März 2011, am 15. April 2011, am 18. Juli
2011, 20. Juli 2011 und 22. Juli 2011 sowie am 9. September 2011, 15. September 2011 und 16. September 2011. Das ergibt sich
daraus, dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin für seine Tätigkeit an den genannten Tagen Rechnungen gestellt hat, die der
Beklagten vorgelegt worden sind. Die Tätigkeiten an diesen Tagen waren jeweils als abhängige Beschäftigung anzusehen.
Auszugehen für die Einordnung als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten
getroffenen vertraglichen Abreden. Maßgebend ist hier der Honorararzt-Vertrag vom 11. März 2011, der nach den Vorstellungen
der Beteiligten die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin darstellen sollte. Nach
dem Inhalt des Rahmenvertrages ist eindeutig, dass der Willen der Beteiligten darauf gerichtet war, keine sozialversicherungspflichtige
abhängige Beschäftigung zu begründen. Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Parteien als Auftraggeber und Auftragnehmer,
der wiederholt zu findenden Formulierung, dass der Beigeladene zu 1) seine übernommenen Aufträge selbständig zu erfüllen habe
und schließlich aus der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Honorarvertrag zu findenden Regelung, dass sämtliche gesetzliche Abgaben vom
Arzt abgeführt werden. Diese Regelung ist deswegen eine Absage an die Sozialversicherungspflicht, weil letztere bewirken würde,
dass die Klägerin als Arbeitgeber zur Abführung der auf gesetzlichen Grundlagen beruhenden Versicherungsbeiträge verpflichtet
ist.
Allerdings muss die von den Beteiligten gewollte Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn
das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen nicht allein der auf Vermeidung des Eintritts von
Sozialversicherungspflicht gerichtete Willen der Parteien, sondern (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse,
welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17). Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört auch die aus vertraglichen Positionen herrührende
Rechtsmacht, solange sie nicht wirksam abbedungen ist. Nach diesen Maßstäben ist hier von einer abhängigen Beschäftigung des
Beigeladenen zu 1) auszugehen.
Für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, kommt es zunächst nicht darauf
an, ob der Gesetzgeber an anderer Stelle davon ausgegangen ist, dass auch im Krankenhaus eine selbständige Tätigkeit von Ärzten
möglich sein muss. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich nämlich noch nichts für die Bewertung der konkreten Tätigkeit, die von
dem Beigeladenen zu 1) für die Klägerin verrichtet worden ist.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht hier, dass der Beigeladene zu 1) schon nach dem Honorarvertrag nicht
völlig frei von der Verpflichtung war, Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit nachzukommen. Zwar entspricht es dem ärztlichen
Beruf, die anfallende Arbeit weitgehend in eigener Verantwortung zu erledigen. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass dem
Beigeladenen zu 1) jemals tatsächlich Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit durch die Klägerin erteilt worden sind. § 3 Abs.
1 Honorarvertrag formuliert aber, dass der Beigeladene zu 1) nur grundsätzlich keinem Weisungsrecht unterliege. Bereits aus
dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass für Ausnahmefälle dann doch eine Weisungsbefugnis bestehen soll. Dazu formuliert
der Honorarvertrag genauer, dass der Beigeladene zu 1) die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit
zu beachten habe, als es die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordere. Dementsprechend eröffnete der Honorarvertrag der
Klägerin das Recht, dem Beigeladenen zu 1) Weisungen zu erteilen, wenn sie das zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich
hielt. Insoweit liegt hier ein Fall der "Schönwetterweisungsfreiheit" vor, in dem die Klägerin nur für den Fall auf die Ausübung
des Weisungsrechtes verzichtete, dass sie seinen Einsatz nicht für erforderlich hielt.
Davon unabhängig gilt weiter, dass eine Tätigkeit mit weitgehenden Entscheidungsfreiheiten der Annahme einer abhängigen Beschäftigung
nicht entgegensteht. Denn auch bei der Leistung von Diensten höherer Art liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit
funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (Urteil des BSG vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81). Mehr als eine solche dienende Teilhabe ist dem Beigeladenen zu 1) aber nicht eingeräumt worden. Er hatte zwar fachlich
über die medizinischen Notwendigkeiten zu bestimmen, in Bezug auf die sonstigen Umstände seiner Tätigkeit hatte er aber wenig
eigene Gestaltungsmöglichkeiten und war in die von der Klägerin geschaffenen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
eingebunden. Das zeigt sich schon am Honorarvertrag. Dieser sieht in § 7 Abs. 4 eine gestaffelte Entscheidungsfreiheit des
Beigeladenen zu 1) in Bezug auf die Übernahme einer Tätigkeit vor. Zunächst bestimmt § 7 Abs. 4 Satz 2 Honorarvertrag, dass
die zeitliche und organisatorische Einordnung des Auftragnehmers in das Dienstplansystem des Auftraggebers nur mit dessen
Einverständnis möglich war. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass der Beigeladene zu 1), wenn er sein Einverständnis abgab,
in das Dienstplansystem eingeordnet wurde. Mit anderen Worten: Der Beigeladene zu 1) war zwar grundsätzlich frei in seiner
Entscheidung darüber, ob er für die Klägerin tätig werden wollte. Entschied er sich aber für die Übernahme einer ihm angebotenen
Tätigkeit, hatte er die Arbeit im Rahmen der organisatorischen Vorgaben und Strukturen zu bewältigen, die ausschließlich von
der Klägerin geschaffen waren und bestimmt wurden. Auch § 7 Abs. 4 Satz 1 Honorarvertrag gab dem Beigeladenen zu 1) nicht
das Recht, aus den Strukturen nach Belieben wieder auszubrechen. Dort ist formuliert, dass der Auftragnehmer das Recht habe,
einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das bezieht sich schon dem Wortlaut der Regelung nach nur auf Einzelfälle,
die als solche auch erkennbar sein müssen. Dass der Beigeladene zu 1) für besondere Fälle das Recht gehabt haben mag, seine
Mitwirkung an einzelnen Operationen zu verweigern, begründet nicht seine Befugnis, sich nach Belieben einzelne Operation aus
dem von der Klägerin aufgestellten Dienstplan zur Mitwirkung herauszusuchen und sie im Übrigen zu verweigern. Noch deutlicher
wird die Einbindung des Beigeladenen zu 1) in fremde organisatorische Strukturen bei der Ableistung von Rufbereitschaften.
Das ist ausweislich der vorhandenen Abrechnungen am 2. Dezember 2010, 15. April 2011, 20. Juli 2011 und 15. September 2011
der Fall gewesen.
Dieses auf eine abhängige Beschäftigung hindeutende Ergebnis wird auch bestätigt durch die praktische Handhabung der Tätigkeit
durch die Beteiligten, wie sie durch den im Erörterungstermin vom 8. Februar 2017 gehörten Zeugen und den Beigeladenen zu
1) bestätigt worden ist. Verteilt zwischen den zur Verfügung stehenden Anästhesisten wurden Operationssäle mit den dort jeweils
vorgesehenen Eingriffen, nicht einzelne Patienten. Damit bestimmte die Klägerin durch die Zuweisung der Patienten zu bestimmten
Sälen Ort, Zeit und Gegenstand der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Dass er sich in Absprache mit den anderen Anästhesisten
einen OP-Saal aussuchen konnte, begründet nur eine eingeschränkte Entscheidungsfreiheit, weil der Gegenstand der Auswahl von
der Klägerin vorgegeben wurde und der Beigeladene zu 1) zudem auf eine Einigung mit den anderen Anästhesisten angewiesen war.
Die im Honorarvertrag vorgesehene Möglichkeit, trotz Übernahme eines OP-Saales dann einzelne Operationen abzulehnen, ist nach
dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) nie ausgeübt worden, so dass sie der Tätigkeit nicht das Gepräge gegeben haben kann. Demnach
hat der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit nach Übernahme eines OP-Saales wie ein abhängig beschäftigter Arzt im Rahmen der
durch die Klägerin geschaffenen organisatorischen und sachlichen Vorgaben verrichtet, was die Annahme einer abhängigen Beschäftigung
begründet. Der Beigeladene zu 1) war nur frei in der Entscheidung, ob er einen ihm angebotenen Auftrag annehmen wollte oder
nicht, nach Übernahme hatte er aber keine entscheidenden Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit mehr.
Der Zeuge D hat bestätigt, dass die Klägerin mit den Honorarkräften vorhandene Lücken schließen wollte, die durch Kündigungen
abhängig beschäftigter Narkoseärzte entstanden waren. Dies bekräftigt, dass in der Ausgestaltung der Tätigkeit keine wesentlichen
Unterschiede bestanden, wenn die Honorarkraft erstmal ihre Bereitschaft erklärt hatte, sich in den Dienstplan aufnehmen zu
lassen oder eine Rufbereitschaft zu übernehmen.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht weiter, dass der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko trug. Eigenes
Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat er nicht eingesetzt, sondern auf die Sachmittel der Klägerin zurückgegriffen. Der Beigeladene
zu 1) setzte seine Arbeitskraft auch nicht mit der Gefahr ein, keine Vergütung zu erhalten. Die pro Stunde und ohne Rücksicht
auf den Erfolg der Tätigkeit gewährte Honorierung verhinderte das.
Dagegen ist es ein eindeutiges Merkmal für eine selbständige Tätigkeit, dass der Beigeladene zu 1) nach dem Honorarvertrag
das Recht haben sollte, die Leistungen auch durch einen Dritten zu erbringen. Allerdings ist eine solche Ersetzungsbefugnis
nicht von einem solchen Gewicht, dass andere auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung deutende Umstände zurücktreten
müssen. Es kommt hinzu, dass die Ersetzungsbefugnis nie praktisch geworden ist und nach den Vorstellungen der Beteiligten
auch nicht praktisch werden sollte, da der Beigeladene zu 1) ersichtlich keine eigenen Angestellten oder Honorarkräfte hatte,
die er an seiner Stelle mit der Vornahme der Anästhesie beauftragen konnte. Demnach überwiegen vorliegend die auf eine abhängige
Beschäftigung deutenden Umstände.
Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gilt, dass es erstmals am 29. November 2010 ausgeübt wurde. Mit der Beendigung
der Tätigkeit gegen Entgelt endete grundsätzlich auch das bei der Klägerin bestehende Beschäftigungsverhältnis. Bei tageweiser
Beschäftigung müssen die einzelnen Beschäftigungszeiträume und die in diesen bestehende Versicherungspflicht jeweils festgestellt
werden (BSG v . 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn 27). Anhaltspunkte für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach §
8 SGB IV bestehen vorliegend nicht. Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) war weder entgelt- noch zeitgeringfügig. Angesichts der
regelmäßig wiederholten Einsätze haben die erzielten Honorare gewissen Einfluss auf seine wirtschaftliche Position gehabt,
so jedenfalls eine Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit für die Klägerin anzusehen ist. Entsprechend war ein Beschäftigungsverhältnis
und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) festzustellen am 29. November 2010, 20. und 22. Dezember 2010, 18. und
19. Februar 2011, 22. und 25. März 2011, 15. April 2011, 18., 20. und 22. Juli 2011 sowie 9., 15. und 16. September 2011.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Sozialgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen,
soweit die genannten Zeiträume betroffen sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.