Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gewährten Versicherungsleistungen der Allianz Lebensversicherungs AG -Allianz-,
die über das Versorgungswerk der Presse GmbH -VP- abgeschlossen und verwaltet werden, als Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung
beitragspflichtig ist.
Die 1926 geborene Klägerin war als Journalistin selbständig tätig. Sie bezieht seit April 1986 eine Alterspension und seit
dem 1. Oktober 1986 noch eine weitere Leistung der Allianz. Die Versicherungen werden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des
VP wird von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung
von Angehörigen der Presse und sonstigen Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch
die Beschaffung von Versicherungen, die Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen,
die treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller
Geschäfte, die den erwähnten Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a - d der Satzung des VP erfolgt
dies für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere,
für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch
tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme
der Verwaltungsrat des VP zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der Allianz einen Vertrag geschlossen, aufgrund
dessen diese den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages
hatte die Klägerin mit der Allianz die Versicherungsverträge abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen
selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und der Klägerin.
Zunächst hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1993 festgestellt, dass die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen
nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 jedoch stellte sie diese Versicherungspflicht fest, hob aber diesen Bescheid am 28. Februar
2006 wieder auf, nachdem sie von der Klägerin über den Bescheid vom 18. März 1993 informiert worden war.
Das VP teilte der Beklagten auf deren Anforderung hin am 14. März 2006 die Höhe der an die Klägerin gezahlten Versicherungsleistungen
sowie den erfolgten Beitragsabzug ab dem 1. April 2006 mit und verwies darauf, dass es sich um Zahlungen aus einer freiwilligen
Versicherung handele und nach ihrer Auffassung somit nicht um einen Versorgungsbezug nach §
229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V -.
Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungsleistungen an die Klägerin der Beitragspflicht
bei ihr unterliegen. Die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 wurden aufgehoben. Nach nochmaliger Prüfung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - habe sie festgestellt, dass Beitragspflicht bestünde.
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei nach dem Beitragsrecht der Krankenversicherung umfassender als nach dem
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG). Dabei komme es nicht darauf an, wer die Beiträge für eine Versicherung gezahlt habe. Ausschlaggebend sei, dass derjenige,
der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung geworden sei,
für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeine Art der privaten Vorsorge treffe, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung
bediene und deren Vorteile nutze. Die Beitragspflicht trete ab dem 1. April 2006 ein.
Den Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, sie habe die Beiträge ohne Zuschuss eines Arbeitgebers als selbständige
Journalistin gezahlt und es liege eine rein freiwillige Lebensversicherung vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 20. September 2006 zurück. Es handele sich bei dem VP um eine betriebliche Altersversorgung, da der Zugang hierzu nur
für Personen mit Berufen im Medienbereich sowie deren Familienangehörigen offen stehe. Die Rentenzahlungen flössen somit zumindest
mittelbar aus Anlass einer früheren Tätigkeit zu.
Hiergegen hat sich die am 5. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die die Klägerin damit begründet
hat, die Versicherungsleistungen würden nicht vom VP, sondern von der Allianz gezahlt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem VP handele es sich entweder um eine berufsständische Versorgung
im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V oder um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V. Es könne nicht von einer privaten Altersversorgung ausgegangen werden. Abzustellen sei nur darauf, ob die Versicherungsleistung
mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Versicherungsvertrag sei auf der Grundlage
des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem VP geschlossen worden. Es sei daher unerheblich, dass die Klägerin als selbständige
Journalistin nicht aufgrund eines Tarifvertrages zu dem pflichtversicherten Personenkreis gehörte. Ebenso sei unerheblich,
dass sie die Beiträge selbst gezahlt habe. Der notwendige formale Bezug zum Arbeitsleben, der im Fall der Kläger gegeben sei,
reiche aus.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. November 2008 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dadurch die Bescheide
vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 hinsichtlich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung aufgehoben wurden und
Beiträge zur Krankenversicherung aus den Rentenleistungen der Allianz ab dem 1. April 2006 festgesetzt wurden.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem VP handele es sich weder um eine berufsständische
Versorgungseinrichtung noch um ein System der betrieblichen Altersversorgung. Weder sei der Kreis der Mitglieder des VP auf
die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt noch liege eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung
vor. Es liege auch nicht der Fall vor, dass eine solche später vom Arbeitnehmer allein weitergeführt wurde. Auch sei der Klägerin
keine Versorgungszusage aus dem Anlass einer Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen erteilt worden.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. Dezember 2008, in der
sie die Auffassung vertritt, der Kreis der Mitglieder des VP sei auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe
bzw. Betriebe eingeschränkt, so dass ein berufsständisches Versorgungswerk vorliege. Auch komme eine betriebliche Altersversorgung
in Betracht, da eine unmittelbare Beziehung der Versicherung zum Berufsleben der Klägerin bestünde. Da das VP unstreitig für
Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung anbiete, handele es sich bei ihm grundsätzlich
um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie von Selbständigen mitgenutzt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da die von der Klägerin
bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen der Allianz, die vom VP verwaltet und vermittelt werden, gehören nicht
zu einer der in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1 - 5
SGB V abschließend aufgezählten Leistungen. Sie sind zweifelsfrei keine Leistungen im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 4
SGB V. Sie sind aber auch keine Renten im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V, denn das VP ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Diese
Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO), die zu den Versorgungsbezügen "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der
Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte),
der Zusatzversorgung z.B. der Bezirksschornsteinfegermeister oder der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft"
fielen (BT-Drs. 9/458 S. 35). Zu den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche
Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich
begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m. w. N.).
Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört
jedoch nur dann zu den in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe
bestimmt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung
zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3
RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen
in die in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen im
Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3
RVO) nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf
Angehörige eines Berufes beschränkt war. So konnten in den entschiedenen Fällen der Einrichtung als Mitglieder z.B. nur Seelotsen
oder es konnten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte angehören (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15 m. w. N.). Das VP jedoch
ist keine solche Versorgungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer nicht beschränkt
ist. Ordentliches Mitglied können neben Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht
unterliegen, auch alle anderen für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlich
für Unternehmen journalistisch tätige Personen, Verleger und leitende Angestellte solcher Unternehmen werden und schließlich
sogar alle anderen Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat der VP zustimmt. Eine Einschränkung auf bestimmte Berufe ist
nicht vorgesehen. Der Begriff "journalistisch tätige Personen" ist zusammen mit dem für Verleger und leitende Angestellte
bereits so weit gefasst, dass eine Zuordnung auf Berufe nicht mehr möglich ist. Jedoch selbst wenn dies angenommen würde,
scheiterte die Einordnung in eine berufsständische Einrichtung dennoch daran, dass das VP für alle Personen, deren Aufnahme
der Verwaltungsrat zustimmt, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Durch diese Bestimmung ist die Eingrenzung
auf einen bestimmbaren Personenkreis entfallen. Fehlt aber, wie hier, jede Beschränkung des Mitgliederkreises, liegt eine
Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe betreibt, nicht vor. Dies
schließt die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB V aus.
Die von der Klägerin von der Allianz bezogenen Versicherungsleistungen stellen auch keine Renten der betrieblichen Altersversorgung
im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dar. Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.) alle
Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren
beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind u. a. Pensionskassen
(§
1 Abs.
3 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 -
BetrAVG -). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Versicherte der Pensionskasse nur im Zusammenhang
mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere
von einer Pensionskasse, gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers
beruht und insoweit vom
BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers beziehungsweise Versicherungsnehmers finanziert
worden ist (BSGE 58, 10; BSGE 70, 105). Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5
RVO) knüpft damit an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung
an und ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt
werden kann.
Eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug von Sicherungsleistungen und der Berufstätigkeit der Klägerin besteht hier.
Wie das BSG entschieden hat (aaO.), sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen
unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit
zurückzuführen sind (z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um
derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Renten aus Pensionskassen, denen
die Versicherten nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten können.
Die betriebliche Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5
RVO) wird u. a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne ist der in §
1 b Abs.
3 BetrAVG genannte Versorgungsträger, d. h. eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen
auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. In einer solchen Einrichtung ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer.
Die Altersversorgungseinrichtung ist nur dann Pensionskasse, wenn sie die Versorgung der Arbeitnehmer eines oder mehrerer
verbundener Unternehmen zum Gegenstand hat (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.). Danach ist das VP kein Träger der betrieblichen
Altersversorgung, da er nicht der Versorgung von Angehörigen eines bestimmtem Betriebes oder von verschiedenen verbundenen
Betrieben dient. Er ist vielmehr bestimmt für die Versorgung sowohl von Teilen der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen
dieser Branche und der Versorgung anderer Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt. Damit fehlt der vom Gesetzt
mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung beschriebene Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten
als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht dieser Einrichtung. Denn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht
des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt - oder unter Umständen wie hier auch nur vermittelt - wird, die zur Versicherung
von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8). Daran fehlt es hier aber, da der Personenkreis, der berechtigt
ist, dem VP beizutreten, weit über die Arbeitnehmer der Betriebe hinausgeht, die dem VP angehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür kein Grund nach §
160 Abs.
2 SGG vorliegt.