Gründe:
Die vom Antragsgegner ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. April 2009 beschränkte
Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen
einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Gehört in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 genannten Personen, werden nach §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§
184 bis
195 finden keine Anwendung; die §§
154 bis
162 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Nach §
158 Abs.
1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel
eingelegt wird. Diese gesetzliche Regelung gilt sowohl für die Hauptsacheverfahren als auch für die Verfahren des vorläufigen
Rechtschutzes. Denn das
SGG enthält keine davon abweichende speziellere Regelung, so dass es ohne Bedeutung ist, dass sich in den Verfahrensvorschriften
über die Beschwerde in den §§
172 ff.
SGG kein ausdrücklicher Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung findet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 16. Januar 2008, - L 9 B 650/08 KR ER -, zitiert nach juris).
Im
SGG gilt der Ausschluss der Zulässigkeit der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen außer nach § 197a i.V.m. §
158 Abs.
1 VwGO nach §
144 Abs.
4 SGG ganz allgemein im Berufungsverfahren, in dem das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten
des Verfahrens handelt. Beide Regelungen - §
197 a SGG wie §
144 Abs.
4 SGG - greifen damit ausdrücklich bzw. der Sache nach auf die gleich lautende Regelung des §
99 Abs.
1 ZPO zurück, die ganz allgemein und ohne Einschränkung anordnen, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig
ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sie sind Ausdruck des auch im sozialgerichtlichen
Verfahren allgemein geltenden Grundsatzes, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig
ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung "in der Hauptsache") und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen
werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, 28. Senat, Beschluss vom 2. August 2007, - L 28 B 1268/07 AS PKH - m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. April 2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 545/07 AS ER, jeweils zitiert nach juris).
Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt ebenso wie bei §
144 Abs.
4 SGG darin, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BVerwG DVBl. 1963,
522). Der allgemeine Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel
ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1217 S. 52). Darüber
hinaus soll durch diese Vorschriften verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene
Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss, weil die Kostenlast grundsätzlich von der
Hauptsachenentscheidung abhängt (LSG Berlin, 9. Senat aaO. m.w.N.). Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen für das
vorliegende Verfahren abzuweichen.
Deshalb ist hier nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Sozialgerichts rechtsfehlerhaft war. Denn selbst eine rechtsfehlerhafte
Anwendung von Kostenvorschriften würde nicht den Rechtsweg zur nächsten Instanz eröffnen. Der Antragsgegner irrt allerdings,
wenn er meint, in Verfahren der vorliegenden Art wären die Kosten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren
in jedem Falle dem Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen gewesen, weil er mit seinem Konkurrentenwiderspruch erfolglos geblieben
ist bzw. wäre. Nach § 197a i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO hat im Falle des Erfolgs eines Antrags bzw. einer Klage grundsätzlich immer der unterliegende Antragsgegner bzw. der Beklagte
die Verfahrenskosten zu tragen, unabhängig davon, ob er einen antrags- oder klagabweisenden Antrag gestellt hat. Nur wenn
der Beigeladene zu 2) selbst einen Antrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hätte, mit dem er unterlegen wäre, könnte
er nach §
154 Abs.
3 VwGO mit Kosten belastet werden. Außerdem hätte der Antragsgegner im vorliegenden Fall ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt,
den Widerspruch des Beigeladenen zu 2), der bei ihm am 12. Dezember 2008 eingegangen ist, zurückzuweisen und gemäß §
97 Abs.
4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (
SGB V) die sofortige Vollziehung der Zulassung des Antragstellers anzuordnen, um einer entsprechenden Anordnung des Sozialgericht
mit der für ihn belastenden Kostenentscheidung zuvorzukommen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
197a SGG i.V.m. § 52 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).