Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung pflegebedürftiger Versicherter mit Inkontinenzhilfen
durch den Träger der stationären Pflegeeinrichtung
Tatbestand:
Streitig ist die Freistellung von den Kosten für Inkontinenzhilfen.
Die 1943 geborene und im Januar 2005 verstorbene Ehefrau des Klägers, die bei der beklagten Krankenkasse versichert war, (im
Folgenden: Versicherte) litt unter schwerer Demenz vom Alzheimer-Typ und kompletter Stuhl- und Harninkontinenz. Sie war seit
Mai 2002 in dem zu 2 beigeladenen Pflegeheim untergebracht und bezog seit Oktober 2002 vollstationäre Pflegeleistungen der
Pflegestufe III. Am 03.03.2003 verordnete ihr die Internistin Dr. W1 Inkontinenzhilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben als Dauerversorgung. Nach einem Kostenvoranschlag der M. GmbH sollten dafür 41,41 EUR monatlich aufzubringen sein. Die
Beklagte zog das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 22.01.2003 bei und lehnte mit
Bescheid vom 25.03.2003 die Übernahme der Kosten für Inkontinenzmaterial ab, weil dieses ausschließlich der Erleichterung
der Pflege diene. Mit Schreiben vom 01.04.2003 beantragte die Betreuerin der Versicherten nochmals die Kostenübernahme; das
Inkontinenzmaterial werde nicht zur Erleichterung der Pflege, sondern zur Teilnahme am täglichen Leben im Wohnbereich benötigt.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom 15.04.2003 ein und lehnte mit Bescheid vom 30.04.2003 erneut die Kostenübernahme
unter Verweis auf die Zuständigkeit des Pflegeheims ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Versicherte
geltend, sie nehme fast täglich am Leben in der Gemeinschaft teil und sei somit auf die Versorgung mit Inkontinenzmaterial
angewiesen. Die Internistin Dr. W1 betonte in einem Attest vom 20.05.2003, bei dem verordneten Inkontinenzmaterial handele
es sich keineswegs lediglich um eine Pflegeerleichterung für das Personal. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom
14.07.2003 ein. Außerdem lag ihr ein weiteres Attest der Internistin Dr. W1 vom 09.08.2003 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom
28.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den beantragten Inkontinenzartikeln handele es sich weder um individuell
angepasste Hilfsmittel noch dienten sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims. Der
Versicherten sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht mehr möglich.
Die Versorgung mit Inkontinenzartikeln diene ausschließlich der Pflegeerleichterung.
Die Versicherte hat am 23.12.2003 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben. Nach ihrem Tod im Januar 2005 hat ihr Ehemann als Erbe die Klage weiterverfolgt. Die Versicherte habe trotz
zunehmender Demenz an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Pflegeheims aktiv teilgenommen. Auch dienten Inkontinenzmittel
nicht vorrangig der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dazu, die sozial stigmatisierenden und dadurch die Vereinsamung
fördernden Folgen einer Inkontinenz aufzufangen. Allein für ausschließlich bettlägerige Heimbewohner ließe sich ein Vorrang
der Pflegeerleichterung vertreten. Die Beklagte hat erwidert, nach dem Pflegegutachten des MDK vom 22.01.2003 sei von einem
absoluten Pflegefall auszugehen, bei dem von einer aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht die Rede sein könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Grundsätzlich könnten Versicherte Inkontinenzhilfen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
beanspruchen, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zur selbständigen Harn- und Stuhlentleerung
verloren hätten. Doch ende die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer
Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetze. Jedenfalls die zur Durchführung
der üblichen Maßnahmen der Grundpflege erforderliche Ausstattung habe ein Pflegeheim vorzuhalten. Hierzu gehörten, weil die
Grundpflege auch die Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung umfasse, auch die dafür erforderlichen Inkontinenzartikel. Es
werde nicht verkannt, dass mit Inkontinenzartikeln ein gewisser Behinderungsausgleich verbunden sei, weil dadurch ermöglicht
werde, mit anderen Heimbewohnern, soweit geistig (noch) möglich, sozial zusammen zu sein. Dennoch überwiege hier der Aspekt
der Pflege, weil die Versicherte ohne Inkontinenzversorgung mit ihren Stuhl- und Urinausscheidungen unmittelbar Kleidung und
Bettwäsche bzw. Matratze und gegebenenfalls Möbel verschmutzt hätte. Dies hätte der Verpflichtung des Heimträgers widersprochen,
die Versicherten human und unter Achtung der Menschenwürde zu versorgen. Demgegenüber spiele der soziale Aspekt der Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben nur eine nachrangige Rolle. Denn der Versicherten sei eine Selbstbestimmung und aktive Teilhabe
aufgrund der eingetretenen geistigen Störungen nicht mehr möglich gewesen. Sie habe ausweislich des Pflegegutachtens des MDK
vom 22.01.2003 an völliger Verwirrt- und Desorientiertheit gelitten. Es sei bereits damals keine Kommunikation mehr möglich
gewesen. Sie habe im Stuhl fixiert werden müssen und unkontrollierte Schreie ausgestoßen. Auch die behandelnde Ärztin Dr.
W1 habe am 03.03.2003 festgestellt, dass die Versicherte bereits hochgradig dement gewesen sei. Die Versicherte sei bereits
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, eigene Bedürfnisse zu äußern oder Wege und Aufenthaltsorte selbst zu bestimmen.
Es habe damit ausschließlich von der Bestimmung des Pflegepersonals abgehangen, ob und in welchem zeitlichen Umfang sie mit
anderen Menschen zusammengebracht worden sei. Daher habe die mit der Inkontinenzversorgung verbundene Pflegeerleichterung
gegenüber dem Grundbedürfnis nach Kontakt zu Mitmenschen überwogen. Ein Anspruch gegen die zu 1 beigeladene Pflegekasse scheitere
schon daran, dass diese nur für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen, nicht aber im stationären Bereich zuständig
sei.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 18.05.2006 eingelegten Berufung. Das zu 2 beigeladene Pflegeheim hat Rechnungen
vom 03.01.2005 und 13.09.2005 über die Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen in der Zeit von August 2003 bis Januar
2005 zum Preis von 1.106,50 EUR vorgelegt; diese Rechnungen sind noch nicht beglichen.
Der Kläger bringt vor, es sei zwar richtig, dass das Pflegeheim im Rahmen der Grundpflege dem Bewohner bei der Darm- und Blasenentleerung
behilflich sein müsse. Bei angemessener Pflege komme es jedoch auch ohne Inkontinenzartikel kaum zu Verschmutzungen, weil
die Bewohner regelmäßig zur Toilette geführt würden. Die Versorgung mit Inkontinenzartikel diene vorrangig dem Interesse des
Bewohners, sich ohne Sorge um soziale Stigmatisierung durch die Folgen seiner Inkontinenz am sozialen Leben beteiligen zu
können, da bei Veranstaltungen oder sozialen Kontakten außerhalb seines Zimmers ein regelmäßiger Gang zur Toilette nicht garantiert
werden könne. Das Bedürfnis nach sozialen Kontakten und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben könne auch nicht für demente
Heimbewohner verneint werden. Hinzu komme, dass die ärztliche Verschreibung des Inkontinenzmaterials der Begegnung von Dekubitus
und ähnlichen Gefahren gedient habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihrer Bescheide vom 25. März 2003 und vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November
2003 zu verurteilen, den Kläger von den mit Rechnungen vom 03. Januar 2005 und 13.September 2005 von dem zu 2. beigeladenen
Pflegeheim geltend gemachten Kosten für Inkontinenzmaterial in Höhe von 1.106,50 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund der eindeutigen MDK-Gutachten seien die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial zu ihren Lasten
nicht erfüllt. Für die Bereitstellung der Inkontinenzartikel sei das beigeladene Pflegeheim zuständig.
Die zu 1 beigeladene Pflegekasse hat sich nicht geäußert.
Das zu 2 beigeladene Plegeheim schließt sich den Ausführungen des Klägers an. Auch demente Heimbewohner hätten einen Anspruch
auf Lebensqualität und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Gegen den Kläger sei noch keine Forderung erhoben worden, da
nach wie vor von einer Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse ausgegangen werde.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die
in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat weder gegen die beklagte Krankenkasse noch gegen die zu 1 beigeladene Pflegekasse einen Anspruch auf Freistellung
von den Kosten, die das zu 2 beigeladene Pflegeheim für die Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen in der Zeit
von August 2003 bis Januar 2005 in Rechnung gestellt hat.
1. Ein Freistellungsanspruch scheidet nicht bereits nach §
59 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) aus. Zwar handelt es sich bei ihm nicht unmittelbar um einen Geldleistungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Befreiung
von einer Zahlungsverpflichtung, der in der Weise zu erfüllen ist, dass die Beklagte die noch offenen Rechnungen des zu 2
beigeladenen Pflegeheims als Lieferanten von Inkontinenzhilfen unmittelbar bezahlt. Der Anspruch steht aber den Geldleistungsansprüchen
so nahe, dass er hinsichtlich der Vererblichkeit eine Gleichbehandlung rechtfertigt (BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 47 S. 261).
2. Als Grundlage eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte kommt nur §
13 Abs.
3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) bzw. §
13 Abs.
3 Satz 2
SGB V i.V.m. §
15 Abs.
1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) in Betracht. Nach diesen Vorschriften sind dem Versicherten die Kosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass die
Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat
und sich der Versicherte deshalb die Leistung selbst beschafft hat. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, §
13 SGB V Rn. 233 ff., Stand: 01.03.2008): - Bestehen eines Naturalleistungsanspruchs des Versicherten, - dessen rechtswidrige Nichterfüllung
durch Ablehnung oder Vorenthaltung der Naturalleistung trotz Unaufschiebbarkeit, - Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung
durch den Versicherten, - Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsvorenthaltung bzw. -ablehnung und Selbstbeschaffung, - Notwendigkeit
der selbst beschafften Leistung und - rechtlich wirksame Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung. Ist eine Kostenbelastung
durch die Selbstbeschaffung noch nicht eingetreten, kann nur ein Freistellungsanspruch in Betracht kommen (siehe nur Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, jeweils Rn. 22), für den im Übrigen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für einen Kostenerstattungsanspruch
(Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, §
13 SGB V Rn. 276).
Ein Freistellungsanspruch scheitert bereits daran, dass die Versicherte keinen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Inkontinenzhilfen
gegenüber der beklagten Krankenkasse hatte (a). Darüber hinaus ist der Kläger aus der Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfen
keiner rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt (b).
a) Nach §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Versicherte, die unter Darm- und/oder Blaseninkontinenz leiden, können daher
zum Behinderungsausgleich grundsätzlich Inkontinenzhilfen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen
(vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R - BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, jeweils Rn. [22]).
Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Pflegeheim
lebt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB XI]) eine Einschränkung: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln
endet nach der Konzeption des
SGB V und des
SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt
(BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R - BSGE 85, 287, 291 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37). Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs
notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen und
sozial zu betreuen. Die Heime müssen das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Die Vorhaltepflicht
der Pflegeeinrichtung hängt entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
ab und lässt sich nicht allgemein für Pflegeheime jeder Art beschreiben. Soweit der Versorgungsvertrag, den die Pflegekassen
mit dem Heimträger abschließen, nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt, ist lediglich die zur Durchführung
von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten, weil
sich dies aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung ohne Weiteres ergibt. Was im Einzelnen dazu gehört und wie die Abgrenzung
zu den von den Krankenkassen zu leistenden Hilfsmitteln in diesen Bereichen vorzunehmen ist, kann nur jeweils für konkrete
Gegenstände entschieden werden (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R - BSGE 89, 271, 275 f. = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43). Auch solche Gegenstände sind der Heimausstattung zuzurechnen, bei denen zwar noch ein
gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht (BSG, Urteil vom 28.05.2003
- B 3 KR 30/02 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 Rn. 7; Urteil vom 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 47 S. 263). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Pflege im Vordergrund steht, kommt es - jedenfalls
für die Zeit bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) und der damit erfolgten Einfügung eines neuen Satzes 2 in §
33 Abs.
1 SGB V - darauf an, ob eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft noch möglich ist und eine Rehabilitation
damit noch stattfindet (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5 Rn. 10). Entscheidend hierfür ist, ob dem Versicherten eine verantwortungsbewusste Bestimmung über
das eigene Schicksal noch möglich ist oder ob er wegen des Fehlens eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeiten gleichsam zum
"Objekt der Pflege" geworden ist. Im letztgenannten Fall ist eine Rehabilitation mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich,
der Ist-Zustand der Behinderung nicht mehr behebbar (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5 Rn. 12).
Im vorliegenden Fall stand bei der Versicherten ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund. Eine aktive Beteiligung am Gemeinschaftsleben
(zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5 Rn. 13) war ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Dies ergibt sich aus dem
Pflegegutachten des MDK vom 22.01.2003 und wird von der behandelnden Internistin Dr. W1 in ihren Attesten vom 03.03.2003,
20.05.2003 und 09.08.2003 bestätigt. Nach dem Pflegegutachten vom 22.01.2003 war die Versicherte vollständig desorientiert,
litt unter einem völligen Verlust des Antriebs, war zu keinerlei sinnvollen Handlungen mehr in der Lage, besaß kein Sprachvermögen
und Sprachverständnis mehr und war nicht mehr zur Kommunikation in der Lage. Am Heimleben nahm sie passiv in Form von Sitzen
im offenen Bereich teil. Auch die Internistin Dr. W1 berichtete in ihrem Attest vom 03.03.2003 von einer hochgradigen Demenz,
hielt aber eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für möglich. Aus ihren Attesten vom 20.05.2003 und 09.08.2003 geht hervor,
dass die Versicherte zu adäquaten Reaktionen nicht mehr in der Lage war; Dr. W1 meinte jedoch, in Gesamtverhalten und Mimik
der Versicherten sei bei Teilnahme am Gemeinschaftsleben eine deutliche freudvolle Veränderung zu verzeichnen. Eine aktive
Beteiligung am Gemeinschaftsleben war der Versicherten demnach jedenfalls seit Januar 2003 nicht mehr möglich. Sie saß vielmehr
nur passiv im offenen Bereich des Pflegeheims mit anderen zusammen. Ein eigenständiges und bewusstes Gestalten dieses Zusammenseins
war für sie aufgrund der Behinderung ausgeschlossen. Zwar war sie in der Lage, gewisse, wenn auch sehr eingeschränkte Reaktionen
zu zeigen; das bedeutet aber nur ein passives Reagieren, nicht ein Agieren. Dass das zu 2 beigeladene Pflegeheim der Versicherten
das Sitzen im offenen Bereich ermöglicht hat, entspricht der Vorschrift des §
28 Abs.
4 Satz 1
SGB XI, wonach die Pflege auch die Aktivierung der Pflegebedürftigen zum Ziel haben soll, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten
und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Pflege nicht den
Schwerpunkt bildet (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5 Rn. 13).
Nicht zu folgen ist dem Kläger darin, dass ein Pflegeheim seine Pflicht zur Erbringung grundpflegerischer Leistungen im Bereich
der Darm- und Blasenentleerung (§
14 Abs.
4 Nr.
1 SGB XI) damit vollständig erfüllt, dass sein Pflegepersonal den Pflegebedürftigen regelmäßig zur Toilette begleitet bzw. führt.
Vielmehr gehört auch das erforderliche Wechseln von Inkontinenzhilfen zur Grundpflege. Soweit der Kläger behauptet, bei mit
Inkontinenzhilfen versorgten Pflegebedürftigen fiele das Begleiten bzw. Führen zur Toilette nicht weg, so dass keine Pflegeerleichertung
erkennbar sei, verkennt er, dass - worauf der Senat bereits in seinem vom SG zitierten Urteil vom 14.11.2003 (L 1 KR 69/01) hingewiesen hat - bei inkontinenten Versicherten der andernfalls erforderliche Wäschewechsel und damit die Hilfe beim An-
und Auskleiden (§
14 Abs.
4 Nr.
3 SGB XI) entfällt.
Ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegen die beklagte Krankenkasse ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt
der Dekubitus-Behandlung. Hilfsmittel, die zur Durchführung von Behandlungspflege erforderlich sind, fallen grundsätzlich
in die Leistungspflicht der Krankenkasse und sind nicht vom Pflegeheim vorzuhalten (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R - BSGE 89, 271, 276 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43). Soweit allerdings Hilfsmittel unter pflegerischen Gesichtspunkten allein zur Dekubitus-Prophylaxe
eingesetzt werden, steht der Aspekt der Pflege ganz im Vordergrund, obgleich sie auch in diesem Zusammenhang in bestimmtem
Umfang dem Behinderungsausgleich dienen, eben weil sie eine krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte Fähigkeit
zum Körperlagewechsel kompensieren sollen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse kann in derartigen Fällen nicht durch den
mit Einführung des
SGB IX neu in den §
33 Abs.
1 SGB V aufgenommenen weiteren Zweck der Hilfsmittelversorgung begründet werden, einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Werden
Hilfsmittel dagegen im Zuge eines ärztlichen Behandlungskonzepts zur Behandlung von oder zur Nachsorge nach akuten Dekubitalgeschwüren
eingesetzt, so steht der Aspekt der Behandlungspflege im Vordergrund und begründet deshalb die Leistungspflicht der Krankenkasse
(BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 47 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall kann lediglich von Dekubitus-Prophylaxe gesprochen werden. In
den Pflegegutachten des MDK ist von Dekubitalgeschwüren keine Rede. Dr. W1 hat in ihrem Attest vom 03.03.2003 einen direkten
Zusammenhang mit der Behandlung von Dekubitus oder Dermatitis verneint und lediglich einen drohenden Eintritt von Dekubitus
oder Dermatitis bejaht. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass der Gesichtspunkt der Behandlungspflege im
Vordergrund gestanden hätte.
b) Der Kostenerstattungsanspruch aus §
13 Abs.
3 Satz 1
SGB V bzw. §
13 Abs.
3 Satz 2
SGB V i.V.m. §
15 Abs.
1 Satz 4
SGB IX - und dementsprechend auch der Freistellungsanspruch - setzt voraus, dass dem Leistungserbringer gegen den Versicherten,
der sich die Leistung selbst verschafft hat, ein rechtswirksamer Vergütungsanspruch aus der Leistungserbringung erwachsen
ist (BSG, Urteil vom 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 1 Rn. 18 m.w.N. - anders, aber nicht die Entscheidung tragend: BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 Rn. 20; vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist gegenüber dem zu 2 beigeladenen
Pflegeheim keiner rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt.
Es ist bereits fraglich, ob über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen überhaupt eine wirksame Vereinbarung zwischen der Versicherten
und dem zu 2 beigeladenen Pflegeheim zustande gekommen ist. Der vom zu 2 beigeladenen Pflegeheim vorgelegte Heimvertrag vom
01.12.2002 gibt keine Grundlage für eine Zahlungspflicht. Insbesondere handelt es sich bei der Zurverfügungstellung von Inkontinenzmitteln
nicht um eine Zusatzleistung im Sinne von § 10 des Heimvertrags. Denn nach § 10 des Heimvertrags können als Zusatzleistung
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen
Entgelt vereinbart werden (Satz 1); hinzu kommt, dass eine derartige Vereinbarung schriftlich zu schließen ist (Satz 2). Die
vorgelegten Rechnungen des zu 2 beigeladenen Pflegeheims beziehen sich auf keine Vereinbarung mit der Versicherten, sondern
auf deren tatsächliche Versorgung mit Inkontinenzmaterial, das verauslagt worden sei.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch die von ihm behauptete mündliche Absprache zwischen der Betreuerin
der Versicherten und dem zu 2 beigeladenen Pflegeheim eine wirksame Vereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen
zustande gekommen ist, ist der Kläger keiner rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt. Insoweit stellt sich mit Blick
auf den seit fünf bis sieben Jahren gewährten Zahlungsaufschub die Frage, ob der Kläger die Vergütungsforderung nur noch unter
der stillschweigenden Bedingung zu erfüllen hat, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse festgestellt wird (vgl. BSG, Urteil
vom 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R - BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils Rn. 17), was bejahendenfalls zum Ausschluss des Freistellungsanspruchs führt (vgl. BSG,
Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R - BSGE 86, 66, 75 ff. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21). Hierfür spricht die Erklärung des zu 2 beigeladenen Pflegeheimes, dass es gegen den Kläger
noch keine Forderung erhoben habe, da es nach wie vor der Meinung sei, dass das Inkontinenzmaterial von der beklagten Krankenkasse
zu bezahlen sei. Dies kann aber offenbleiben.
Denn selbst wenn zwischen der Versicherten und dem zu 2 beigeladene Pflegeheim die entgeltliche Versorgung mit Inkontinenzhilfen
vereinbart worden sein sollte, konnte eine krankenversicherungsrechtlich relevante Zahlungsverpflichtung nicht begründet werden,
weil das zu 2 beigeladene Pflegeheim kein zugelassener Leistungserbringer im Sinne des §
126 Abs.
1 SGB V in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ist. Nach §
126 Abs.
1 Satz 1
SGB V dürfen Hilfsmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, wobei nach §
126 Abs.
1 Satz 2
SGB V zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die von §
126 Abs.
1 SGB V geforderte Zulassung ist die Zulassung zur Hilfsmittelversorgung. Über diese Zulassung verfügt das zu 2 beigeladene Pflegeheim
nicht - insbesondere nicht aufgrund seiner Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtung nach §
72 SGB XI. Eine Vereinbarung, mit einem nicht zugelassenen Leistungserbringer ist wegen Verstoßes gegen das Verbot nachteiliger Vereinbarungen
aus §
32 SGB I (dazu näher BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 Rn. 21) nichtig, wenn der Leistungserbringer den Versicherten nicht über das Fehlen seines oder
die Unsicherheit über seinen Zulassungsstatus aufgeklärt hat (BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 15 Rn. 16). Verpflichtungen gegenüber einem anderen als dem krankenversicherungsrechtlich zulässigen
Leistungserbringer lösen keinen Kostenerstattungsanspruch und dementsprechend auch keinen Freistellungsanspruch aus, weil
sonst die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durch den Anspruch auf Kostenerstattung
ohne Weiteres durchbrochen werden könnte (BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 15 Rn. 15; Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils Rn. 20; Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R - BSGE 86, 66, 69 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21).
Ebenfalls ausgeschlossen ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Denn auch für ihn gilt, dass andernfalls die Bestimmungen
des Krankenversicherungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung
durch den Anspruch auf Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden könnten (BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 15 Rn. 15).
Ebenso wenig ist krankenversicherungsrechtlich ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch des zu 2 beigeladenen Pflegeheims auf
auftragsrechtlicher Grundlage (§
670 Bürgerliches Gesetzbuch) beachtlich. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers hat das Pflegeheim die Inkontinzenzhilfen nicht für die Versicherte
bei einem zugelassenen Hilfsmittellieferant besorgt. Vielmehr stammten die Inkontinenzhilfen aus dem "Notvorrat" des Pflegeheims,
d.h. aus den Beständen, die das Pflegeheim regulär für Notfälle vorhielt. Sie wurden demnach nicht eigens für die Versicherte
beschafft. Dass dies nicht der Fall war, wird auch dadurch bestätigt, dass der sich aus den Rechnungen des zu 2 beigeladenen
Pflegeheims (für die Zeit von August 2003 bis Januar 2005 über insgesamt 1.106,50 EUR) ergebende Monatsbetrag von 61,47 EUR
den Kostenvoranschlag der M. GmbH über 41,41 EUR monatlich deutlich übersteigt. Damit ist die Beigeladene zu 2 im Ergebnis
doch wie ein (nicht zugelassener) Hilfsmittellieferant aufgetreten. Ob sie bei einem "echten" Notfall bei einer nach Tagen
zu bemessenden Hilfsmittelversorgung, z. B. bei einem unvorhergesehenen Lieferengpass des zugelassenen Hilfsmittellieferanten,
einen Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder zumindest gegen die Versicherte nach
Auftragsrecht gehabt hätte, die sich ihrerseits wegen der Notsituation nicht auf einen zugelassenen Hilfsmittellieferanten
hätte verweisen lassen müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Erstens bietet der Sachverhalt dafür keinen Anhaltspunkt und
zweitens hatte die Versicherte aus den unter 2.a.) genannten Gründen ohnehin keinen Sachleistungsanspruch.
3. Ein Freistellungsanspruch gegen die zu 1 beigeladene Pflegekasse scheitert bereits daran, dass diese nach §
40 Abs.
1 Satz 1
SGB IX nur im häuslichen Bereich, nicht aber im stationären Bereich für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln zuständig
ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Da der Kläger den Rechtsstreit nach dem Tod der Versicherten als deren Erbe (bzw. Gesamtrechtsnachfolger) weiter geführt
hat, gehört er im Berufungsrechtszug nicht zu dem nach §
183 SGG privilegierten Personenkreis (vgl. §
183 Satz 2
SGG). Maßgeblich ist allein, dass der Kläger als Erbe und nicht als Sonderrechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten ist
(vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R - BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 §
31 Nr. 5, jeweils 32). Darüber hinaus ist eine Sonderrechtsnachfolge nach §
56 SGB V bei Kostenerstattungsansprüchen nicht möglich, da es bei ihnen am Merkmal der "laufenden" Geldleistung (§
56 Satz 1 Halbs. 1
SGB I) mangelt, selbst wenn ein solcher Aufwendungsersatz sich aus mehreren Einzelansprüchen zusammensetzt, die aus der wiederholten
Nichterfüllung eines Sachleistungsanspruchs resultieren (BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 Rn. 15). Hinzu kommt dass der Kläger beim Tod der in einem Pflegeheim untergebrachten Versicherten
nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von dieser aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht wesentlich
unterhalten worden sein dürfte (§
56 Satz 1 Halbs. 2
SGB I).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) bestehen nicht.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.