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LSG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2019 - 4 AS 34/19
Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II
Es geht zu weit, für das Vorliegen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II nicht nur eine einmal erfolgte Anmeldung bei der (damals) zuständigen Meldebehörde - und im Übrigen die Glaubhaftmachung (bzw. in einem Klageverfahren den Nachweis) eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen - genügen zu lassen, sondern fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist zu verlangen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4 und S. 5
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 07.02.2019 S 23 AS 4185/18 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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