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LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - 1 KR 82/13
Krankengeldanspruch und abschnittsweise Bewilligung Zusammenhang zwischen Versicherungspflicht und Arbeitsfähigkeit Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
1. Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden und erneut bekräftigt hat, ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung, jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
2. Das SGB V enthält auch keine Vorschrift, nach der die Versicherungspflicht von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen oder von Arbeitsfähigkeit abhängt.
3. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen.
4. Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Hamburg 13.05.2013 S 6 KR 1299/10
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 und des Bescheides vom 22. September 2010 verpflichtet, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 16. Februar 2010 bis 13. Mai 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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