Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) im Bereich "D." streitig.
Der Kläger, geboren im Jahr 1972, ist Volljurist. Zum 1. Dezember 2008 nahm er die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.)
auf (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008). Er wurde als fachlicher Mitarbeiter für den Bereich "D." eingestellt. Die Regelung
der Tätigkeit im Übrigen wurde den Weisungen des Vorstandes und den von diesen beauftragten Personen übertragen. Der Kläger
verpflichtete sich, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. Ferner verpflichtete er sich für den
Fall, dass er als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Financial Advisor oder Unternehmensberater eine
eigene Praxis errichte, nicht Auftraggeber seiner Arbeitgeberin veranlasse, ihm Aufträge zu übertragen. Gleiches wurde für
den Übergang zu einem anderen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Unternehmensberater bzw. solchen
Gesellschaften geregelt.
Der Kläger wurde am 22. Oktober 2009 als Rechtsanwalt, geschäftsansässig unter seiner Wohnanschrift, zur Rechtsanwaltschaft
durch die beigeladene Rechtsanwaltskammer (Beigeladenen zu 2.) zugelassen.
Er beantragte am 26. Oktober 2009 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) unter Hinweis auf die bestehende gesetzliche Pflichtmitgliedschaft sowohl
bei der Beigeladenen zu 2.) als auch bei dem beigeladenen Versorgungswerk (Beigeladene zu 1.). Dem Antrag war eine Tätigkeitsbeschreibung
der Beigeladenen zu 3.) beigefügt. Danach übt der Kläger folgende Tätigkeiten aus:
- Entwurf/Überprüfung von Unternehmungsverträgen (Ergebnisabführungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Umwandlungsverträge
nach dem UmwG), die von Bedeutung sind für die steuerrechtliche Beurteilung eines umfassenden Sachverhaltes,
- Entwurf/Überprüfung von zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln (z.B. steuerliche
Gewährleistungsklausen),
- Erstellung/Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen, gesellschaftsrechtlichen
Reorganisationsmaßnahmen,
- Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung,
- Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen für den innerkonzernlichen Leistungsverkehr,
- Erstellung von bankaufsichtsrechtlicher Erwerbsgutachten für Kapitalanlagegesellschaften,
- Gründungsberatung von Gesellschaften unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte einschließlich der Einholung behördlicher
Genehmigungen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Januar 2010 den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ab. Die beantragte Befreiung setze die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft
im berufsständischen Versorgungswerk und in der Berufskammer sowie die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge an das berufsständische
Versorgungswerk voraus. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen. Sie könne grundsätzlich nur ausgesprochen
werden für eine berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer
und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe und soweit einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien.
Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des entsprechenden Versorgungswerks aufgrund seiner Zulassung
als Rechtsanwalt. Er sei jedoch bei seinem Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt. Er sei nicht in der B. Rechtsanwaltsgesellschaft,
sondern in der beigeladenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Beigeladene zu 3.) beschäftigt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei eine selbständige Gesellschaft, die nicht zum
Konzernverbund seiner Arbeitgeberin gehöre. Gleichwohl werde er bei seiner Arbeitgeberin berufstypisch als Rechtsanwalt tätig.
Er sei nicht im Bereich Wirtschaftsprüfung beschäftigt. Seine Tätigkeit in der Service Line "Financial Services E." entspreche
dem Berufsbild eines Rechtsanwalts. Er sei rechtsberatend, rechtsgestaltend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd tätig.
Ferner verwies der Kläger auf die 2005 zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtung e.V. und Vertretern
der gesetzlichen Rentenversicherung erzielte Einigung. Danach seien Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber
beschäftigt seien, auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, wenn diese
kumulativ rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig seien. Sein Arbeitgeber gliedere
sich in 3 Bereiche: Audit (Wirtschaftsprüfung), Tax (Steuerrecht) und Advisory (Unternehmensberatung). Er legte der Beklagten
eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 11. Februar 2011 vor. Diese beinhalte alle vorgenannten Inhalte und zusätzlich die
Beratung ausländischer Mandanten über rechtliche Besonderheiten deutscher Investitionsstrukturen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 den Widerspruch zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, es
sei stets erforderlich, dass es sich bei den in den einzelnen Tätigkeitsfeldern wahrgenommenen Aufgaben um solche handele,
die ausschließlich von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnten. Aus der Stellen- und Funktionsbeschreibung müsse schlüssig
ergehen, aus welchen Gründen die Aufgabenstellung das 2. juristische Staatsexamen erforderlich mache. Es sei nicht ersichtlich,
dass die Tätigkeit im Bereich D. nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich
sei. Darüber hinaus sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen. Seine Tätigkeit sei nicht mit der
leitenden Funktion und ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden. Nach dem Arbeitsvertrag sei er als fachlicher Mitarbeiter
eingesetzt. Als solcher sei er der Leitung des Bereiches unterstellt und er sei damit den Weisungen dieser Leitung unterworfen.
Damit unterliege die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Das Wesen der anwaltlichen Tätigkeit
zeichne sich aber gerade durch eine weisungsfreie Ausübung aus, wie dies in den 4 Kriterien (rechtsberatend, rechtsentscheidend,
rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd) für die Bestimmung einer anwaltlichen Tätigkeit niedergelegt sei. Die Weisungsfreiheit
sei insbesondere in den Feldern Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung unabdingbar. Auch sei eine wesentliche
Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen erforderlich. Dies gehe aus den vorgelegten Unterlagen
nicht hervor. Die Tätigkeit des Klägers ergebe nach der Würdigung der Gesamtumstände nicht das in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugrunde gelegte Bild der freien Berufsübung als Rechtsanwalt.
Dagegen hat der Kläger am 10. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei der Beigeladenen zu 3.) berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt. Nach
§ 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sei Steuerberatung nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich zulässig. Dementsprechend
gebe es den "Fachanwalt für Steuerrecht" und eine Vielzahl von Anwaltskanzleien arbeiteten auf dem Gebiet des Steuerrechtes.
Er bearbeite häufig auch Vorfragen des Gesellschafts-, Bankaufsichts-und Investmentaufsichtsrechts. Die Besetzung seiner Stelle
sei ausschließlich mit einem Rechtsanwalt möglich. Er erstelle auch Rechtsgutachten zur Beratung von Mandanten, betreibe Verwaltungs-
und Einspruchsverfahren vor Finanzbehörden und Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit, führe präventive rechtliche und steuerliche
Beratung der Mandanten durch. Würde er seine Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, wäre die anwaltliche
Tätigkeit vollkommen unbestritten. Seine Arbeitgeberin sei als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 3 Nr. 3 StBerG berufsrechtlich zur Steuerberatung befugt. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von einer vergleichbaren Tätigkeit in
einer Anwaltskanzlei im Steuerrecht. Insbesondere berate er nicht wie ein gewöhnlicher Syndikus-Anwalt seinen eigenen Arbeitgeber,
sondern deren Mandanten als Dritte. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an eine persönliche Weisungsfreiheit. Eine
so große Gesellschaft wie seine Arbeitgeberin sei selbstverständlich intern in Hierarchie-Ebenen gegliedert. Die Ansicht der
Beklagten habe letztlich zur Folge, dass nur noch selbständige Rechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit werden könnten. Ziel der Regelung des §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI sei es jedoch, Doppelzahlungen zu vermieden. Dies treffe auf ihn zu. Er habe im Moment sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
als auch Beiträge zum beigeladenen Versorgungswerk (Beigeladene zu 3.) zu zahlen. Der Gesetzgeber habe vor einiger Zeit die
Entscheidung getroffen, auch Rechtsanwaltsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft
als Berufsträger zuzulassen. Selbst ein Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführungsmitglied habe grundsätzlich keine Alleinentscheidungsbefugnis.
Die von der Beklagten geforderte Alleinentscheidungsbefugnis könne weder für eine Rechtsanwaltsgesellschaft noch für eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefordert werden. Dies werde auch vom Gesetz nicht gefordert und widerspreche der gesetzlich
anerkannten gesellschaftsrechtlichen Struktur der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Allein maßgebend
sei, ob eine berufstypische Betätigung als Rechtsanwalt vorliege. Auch spreche für seine Auffassung, dass seine Arbeitgeberin
ihn als Rechtsanwalt und nicht als untergeordneten Gehilfen beschäftige und ihm den jährlichen Beitrag zur Rechtsanwaltskammer
und die Kosten für die vorgeschriebene Berufshaftpflicht übernähme.
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit fundierte
Kenntnisse im Gesellschafts- und Zivilrecht erfordere. Der Kläger erbringe in erster Linie Steuerberatungsleistungen sowie
Beratungsleistungen mit engem Bezug zum Handel- und Gesellschaftsrecht gem. § 2 Wirtschaftsprüfungsordnung. Es sei jedoch nicht dargelegt worden, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen erbringe (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). In dem vom Kläger bearbeitenden Aufgabenfeld könnten neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater beratend
tätig werden. Insofern handele es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit generell um eine Aufgabe, die zwar auch aber
nicht ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sei. Von einer berufsspezifischen Tätigkeit eines im Bereich Steuerberatung
tätigen Juristen könne grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn für die konkrete Tätigkeit das 2. juristische Staatsexamen
unabdingbare Voraussetzung sei. Wenn eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze,
könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange.
Auch führe der Vergleich mit einem bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sei nicht gegeben. Bei einem anwaltlichen Arbeitgeber sei per se eine berufsspezifische
Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Jurist werde ausnahmsweise als Büroleiter beschäftigt. Bei einem nichtanwaltlichen
Arbeitgeber könne demgegenüber nicht ohne weiteres von einer berufsspezifischen Beschäftigung ausgegangen werden. Juristen
seien aufgrund der Bandbreite ihrer Ausbildung vielseitig einsetzbar.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Das Gericht
hat ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten ausgeführt, eine Befreiungsmöglichkeit nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes bestehe nur, wenn eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde.
Eine solche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber müsste kumulativ die 4 Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende,
rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. L 8 KR 189/09) umfassen. Nach den in den Tätigkeitsbeschreibungen Dargelegten sei nicht deutlich erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers
für die Beigeladene zu 3.) alle 4 Kriterien erfülle. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI nicht gegeben.
Gegen den am 7. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. April 2012 (Ostermontag) Berufung bei dem Hessischen
Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger vertritt ergänzend die Auffassung, er sei mit Datum seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne für die Befreiung nicht die kumulative
Erfüllung einer rechtsentscheidenden, rechtvermittelnden, rechtsberatenden, rechtsgestaltenden Tätigkeit verlangt werden.
Auch sei seine Tätigkeit im Bereich des Steuerrechts anwaltstypisch. Da er selbst weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer
sei, sei es notwendig, dass er als Rechtsanwalt zugelassen sei, um seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) ausüben zu können.
Damit unterscheide sich seine Tätigkeit nicht von der in einer Rechtsanwaltskanzlei. Insoweit verweist der Kläger auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 6. März 2006, Az. AnwZ (B) 37/05, GA Bl. 158 ff.). Ergänzend legt er eine Stellen- und Funktionsbeschreibung seiner Tätigkeit der Beigeladenen zu 3.) vom
9. Januar 2013 vor.
Nachdem das Bundessozialgericht (Urteile vom 03.04 2014, Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) entschieden
hat, dass ein zugelassener Rechtsanwalt, der zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, keinen Anspruch auf Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht gem. §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI besitzt, vertritt der Kläger die Auffassung, entsprechend der Rechtsprechung des Sozialgerichts Augsburg (Urteil vom 22.
Januar 2015, Az. S 17 R 620/14) könne aufgrund der für seine Arbeitgeberin geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht davon ausgegangen werden,
dass man ihm Weisungen erteile.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 22.
Oktober 2009 in seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 3.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
gem. §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts
vom 3. April 2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, veröff. in Juris) zutreffend entschieden. Entscheidend
sei, dass der Kläger nicht wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) Pflichtmitglied des beigeladenen Versorgungswerkes
sei. Diese Entscheidungen seien auf den vorliegenden Streitfall anwendbar. Das Bundessozialgericht habe mit diesen Urteilen
entschieden, dass sog. Syndikus-Anwälte kein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besäßen. Zwar sei der
Kläger aufgrund der bestandskräftigen Bescheide als Rechtsanwalt zugelassen und sei Pflichtmitglied des entsprechenden Versorgungswerks.
Dies beruhe jedoch gerade nicht auf der streitgegenständlichen Beschäftigung.
Die Beigeladene zu 1.) stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, die Zusatzqualifikation oder Spezialisierung eines Syndikus auf dem Gebiet des Steuerrechts sei gang und gäbe.
Im Außenverhältnis zu den Mandanten werde damit eine besondere Kompetenz auf diesem Spezialgebiet vermittelt. Diese könne
einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegenstehen. Die Steuerberatung sei ein Teilbereich der allgemeinen
anwaltlichen Tätigkeit und diene einem gewichtigen Gemeinschaftsgut (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15. Februar
1967, Az. 1 BvR 569/62, Rdnr. 18,; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 1980, Az. 1 BvR 697/77, Rdnr. 39; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1982, Az. 1 BvR 807/80, Rdnr. 52, jeweils zitt. nach Juris). Dies habe zur Folge, dass neben Steuerberatern auch Rechtsanwälten gem. § 3 StBerG die Möglichkeit der steuerberatenden Tätigkeit eingeräumt werde. Zudem seien sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater
verkammerte, freie Berufe. Eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten in steuerberatenden Berufen
gem. Art.
3 GG sei nicht ersichtlich. Zudem handele es sich bei §
6 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 SGB VI um eine Kollisionsnorm, die eine Doppelversicherung vermeiden wolle. Zudem sei es in erster Linie Aufgabe der berufsständigen
Kammer zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Mitglieds berufstypisch sei.
Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, der Kläger habe im Zulassungsverfahren vorgetragen, er gehe neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einer weiteren
Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) nach. Er habe die für die Zulassung erforderliche Freistellungserklärung der Beigeladenen
zu 3.) vorgelegt. Die Zulassung sei erfolgt, da die für die Beigeladene zu 3.) ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts
vereinbar (§ 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) sei. Auch knüpfe die Mitgliedschaft bei ihr nicht an eine bestimmte Tätigkeit an. Die Bundesrechtsanwaltskammer schreibe
keine berufsspezifische Tätigkeit oder Beschäftigung vor. Zulassungsvoraussetzung sei u.a. ein bestandenes 2. juristisches
Staatsexamen, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, keine Versagungsgründe nach § 7 BRAO und eine gem. § 27 BRAO eingerichtete Kanzlei. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens seien Angaben, zu darüber hinaus ausgeübten Tätigkeiten zu machen,
anhand derer die Versagungsgründe des § 7 BRAO geprüft werden könnten. Die weitere Tätigkeit werde danach geprüft, ob sie mit der Tätigkeit eines Anwalts vereinbar sei,
nicht ob es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handele.
Die Beigeladene zu 3.) stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der
Zulassungsakte der Beigeladenen zu 2.) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.