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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017 - 16 KR 13/17
Krankenversicherung Bauchdeckenstraffung und Narbenkorrektur mit Fettunterspritzung Begriff der Krankheit Kosmetische Beeinträchtigungen Keine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe
1. Nach der ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat; es handelt sich um einen rechtlichen Zweckbegriff.
2. Der Krankheitsbegriff ist von dem medizinischen Krankheitsbegriff zu unterscheiden, wonach Krankheit eine Erkrankung mit bestimmten Symptomen und Ursachen ist; auch auf die Krankheitsursache kommt es grundsätzlich nicht an.
3. Eine Krankheit im Rechtssinne verlangt eine erhebliche Abweichung vom idealen Zustand; geringfügige Störungen, die keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen zur Folge haben, reichen nicht aus; Abweichungen von einer morphologisch idealen Norm, die noch befriedigende körperliche oder psychische Funktionen zulassen, sind keine Krankheit.
4. Kosmetische Beeinträchtigungen sind nicht vollständig ungeeignet zur Begründung einer Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, sie müssen aber ein extremes und unzumutbares Ausmaß erreicht haben. Um eine Entstellung annehmen zu können, genügt nicht jede körperliche Anomalität; vielmehr muss es sich objektiv um eine so erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit auslöst und die damit zugleich erwarten lässt, dass der Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist.
5. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe grundsätzlich nicht in Betracht; Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, lassen eine Behandlungsbedürftigkeit nicht begründen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Lüneburg 17.11.2016 S 41 KR 118/16
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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