Streit über die Gewährung von Leistungen nach SGB II
Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Darlegungslast im Hinblick auf einen Mehrbedarf für kostenintensive Medikamente
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der KdU wegen fehlender Darlegungen zur Gefährdung der Unterkunft
Erfordernis der Erhebung der Räumungsklage
Gründe
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
II.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich
der Regelleistung sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller hätten einen monatlichen Gesamtregelleistungsbedarf
in Höhe von 1.523,00 EUR (Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 360,00 EUR, Antragsteller zu 3) in Höhe von 302,00
EUR, Antragstellerin zu 4) in Höhe von 267,00 EUR sowie Antragsteller zu 5) Höhe von 234,00 EUR. Diesem Bedarf stünde monatliches
Einkommen in Höhe von 2.170,00 EUR gegenüber (Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.043,10 EUR, Kindergeld in Höhe von 558,00 EUR,
Kinderzuschlag in Höhe von 420,00 EUR sowie Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 EUR). Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts
habe die zuständige Wohngeldstelle mitgeteilt, den Antragstellern sei ab 01.01.2015 bis 30.06.2015 ein monatliches Wohngeld
in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Die Antragsteller könnten ihren Bedarf somit aus den monatlichen Einkommen decken.
Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass Kosten für Elektrizität in Höhe von 103,00 EUR vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 S 1 SGB II umfasst und daher nicht gesondert zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) hätten
die Antragsteller eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das sei nur dann der Fall, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar
bevorstehen (LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER -).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 4.5.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom
10.5.2015.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte der BG der Regelsatz der Stufe 1 bewilligt werden müssen (Urteil vom
23.07. 2014 - B 8 SO 14/13 ER -). Damit errechne sich ein monatlicher Gesamtbedarf in in Höhe von 1.562,00 EUR. Zuzüglich
der KdU ergebe sich ein Bedarf von 2.225,00 EUR. Auch die Stromkosten müssten vom Antragsgegner zumindest teilweise übernommen
werden, da diese nur in Höhe von 33,36 EUR in der Regelleistung angesetzt seien. Damit ergebe sich dann einen Bedarf von 2.294,64
EUR soweit das Sozialgericht von einem Einkommen von.170,00 EUR ausgehe, ist unzutreffend, da Versicherungspauschalen und
Freibeträge nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Bedarfs an kostenintensiven Medikamenten der Antragstellerin
zu 2) hätte der Antragsgegner weitere Ermittlungen anstellen müssen. Im Übrigen ginge das Sozialgericht zu Unrecht davon aus,
den Antragstellern sei ab 01.01.2015 Wohngeld in Höhe von 291,00 EUR bewilligt worden. Dieser Betrag werde nicht ausbezahlt,
da Rückstände einbehalten würden. Aus diesem Grunde habe das Verfahren auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe
zu gewähren sei
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
versagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung,
die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§
142 Abs.
2 s 3
SGG).
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die
Antragsteller zur Begründung ihrer Ansicht, ihnen seien Regelleistungen nach der Stufe 1 zu bewilligen auf die Rechtsprechung
des BSG (a. a. O.) verweisen, liegt dieser Vortrag neben der Sache, denn die zitierte Rechtsprechung befasst sich mit der Höhe der
Regelleistung beim Zusammenleben Erwachsener, die keine Partner sind. Von dieser Fallkonstellation ist vorliegend nicht auszugehen.
Angesichts dessen ist mit dem Sozialgericht zutreffend davon auszugehen, dass der Gesamtregelleistungsbedarf der BG bei monatlich
1.523 EUR liegt.
Dem stehen Einkünfte in Höhe von 2.171,10 EUR gegenüber, sowie das Sozialgericht dies zutreffend stellt hat. Die monatlichen
Einnahmen übersteigen den Gesamtbedarf damit um 648,10 EUR. Selbst bei Zugrundelegung der nur einmal anfallenden berücksichtigungsfähigen
Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR - ein Erwerbstätigenfreibetrag kommt nur bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit in
Betracht (BSG Urteile vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - und vom 17.02.2015 - B 14 AS 1/14 R -) übersteigt das monatliche Einkommen den Bedarf der BG in erheblichem Umfang.
Soweit die Antragsteller einen Mehrbedarf für kostenintensive Medikamente der Antragstellerin zu 2) begehren, ergäbe sich
dieser Anspruch aus § 21 Abs. 6 S 1 SGB II. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit er im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer
Bedarf besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben die Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Er kann
nicht damit begründet werden, der Antragsgegner habe notwendige Ermittlungen unterlassen. Es wäre Aufgabe der Antragsteller
gewesen darzulegen, um welche Erkrankung es sich handelt, welche Medikamente zur Behandlung erforderlich sind und wie hoch
die dadurch entstehenden monatlichen Kosten sind.
Hinsichtlich der KdU, die einen gesonderten Streitgegenstand betreffen, ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass ihre Unterkunft
gefährdet ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erst dann der Fall, wenn eine Räumungsklage
erhoben wurde (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - mit Auseinandersetzung zur gegenteiligen Auffassung des 6. Senats im Beschluss vom 29.01.2015 - L6 AS 2085/14 B ER -). Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, in welcher Höhe den Antragstellern Wohngeld ausgezahlt wird. Nur der
Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es auch hier Aufgabe der Antragsteller gewesen wäre, substantiiert
vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Da das Verfahren aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch Beschwerde gegen
die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe der Erfolg zu versagen der Bewilligungsantrag für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen (§§ 73a
SGG, 114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf §
73a SGG,
127 Abs.
4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).