Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2015 - 12 AS 862/15
Streit über die Gewährung von Leistungen nach SGB II Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Darlegungslast im Hinblick auf einen Mehrbedarf für kostenintensive Medikamente Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der KdU wegen fehlender Darlegungen zur Gefährdung der Unterkunft Erfordernis der Erhebung der Räumungsklage
1. Einen Mehrbedarf - hier für kostenintensive Medikamente - hat der Leistungsempfänger darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist seine Aufgabe darzulegen, um welche Erkrankung es sich handelt, welche Medikamente zur Behandlung erforderlich sind und wie hoch die dadurch entstehenden monatlichen Kosten sind.
2. Die Unterkunft gilt erst dann als gefährdet, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Senats vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - mit Auseinandersetzung zur gegenteiligen Auffassung des 6. Senats im Beschluss vom 29.01.2015 - L6 AS 2085/14 B ER -).
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 24.04.2015 S 38 AS 794/15 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, P, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: