Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von
Leistungen zur Sicherung der Unterkunft bei bestehenden Mietschulden zu Recht abgelehnt.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt
mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen
Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hier schon deshalb keinen Erfolg, weil es an einem Anordnungsanspruch
fehlt. Die Voraussetzungen für die begehrte Übernahme der Mietschulden nach der dafür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage
in § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen
Unterkunft nicht mehr möglich wäre. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (siehe etwa den veröffentlichten Beschluss
vom 21.01.2016 zum Az. L 2 AS 11/16 B ER - zu Rn. 4 ff. der Wiedergabe der Entscheidung bei juris), dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt ist, wenn
die Unterkunft, für die Mietschulden entstandenen sind, bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände
nicht mehr abgewendet werden könnte, so dass eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist (so
auch Luik in Eicher, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 269 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Übernahme von Mietschulden
erfolgt nicht, um den Mieter von zivilrechtlichen Forderungen aus dem Mietverhältnis freizustellen oder um monetäre Ansprüche
des Vermieters zu sichern. Zweck der Sozialleistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung
von Wohnungslosigkeit. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar (beispielsweise, weil die Wohnung schon geräumt wurde) oder
kann dieser Zweck aus anderen Gründen nicht erreicht werden, ist es nicht gerechtfertigt, Steuermittel für eine voraussichtlich
allenfalls noch vorübergehende Nutzung der Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Eine Sicherung der Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ist hier ausgeschlossen, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt
wurde und die Antragsteller zum Auszug verpflichtet sind. Das Amtsgericht Dortmund hat mit Versäumnisurteil vom 21.11.2017
die Antragstellerin zu 1) als alleinige Mietvertragspartei unter anderem zur Räumung der betreffenden Wohnung verurteilt (eines
Titels gegen den minderjährigen Ast. zu 2) bedarf es zur Räumungsvollstreckung nicht, vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2008 zum
Az. I ZB 56/07 zur Rn. 20 bei Juris). Das Urteil ist nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig. Allein der Umstand, dass der Vermieter
noch keine Räumung durchgesetzt hat, wozu er aufgrund des rechtskräftigen Urteils jederzeit in der Lage ist, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vermieter verbindlich einen Verzicht auf den Räumungsanspruch
erklärt haben würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, denn die Antragsteller haben mitgeteilt, der Vermieter wolle auch für
den Fall des Ausgleichs der Mietschulden keine positive Erklärung zum Erhalt der Wohnung abgeben. Dies erscheint vor dem Hintergrund,
dass es in der Vergangenheit offenbar bereits mehrfach zu beträchtlichen Mietrückständen gekommen war, aus Vermietersicht
verständlich. Das Verhalten der Antragstellerin zu 1), die ihre Mittel auch nicht zur Begleichung von Stromkosten verwendet
hat, so dass ebenfalls in diesem Bereich beträchtliche Zahlungsrückstände entstanden sind, lässt durchaus auf eine auch zukünftig
nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft schließen. Der offenbar zwischenzeitlich erfolgte Ausgleich der Zahlungsrückstände für
Strom durch Darlehensgewährung hat keine Relevanz für das Mietvertragsverhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183 193
SGG.
Mangels Erfolgsaussichten ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht nicht
zu beanstanden, §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m §
114 Satz 1
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.