Gründe
I.
Der 1966 geborene Antragsteller beantragte am 04.01.2014 beim Sozialgericht (SG) Dortmund, den Antragsgegner im Eilverfahren zu weiteren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 2003 geborenen, bei der Kindesmutter lebenden Sohn S D zu verpflichten. Begehrt
wurde Sozialgeld für S bei temporärer Bedarfsgemeinschaft an Besuchstagen sowie die Übernahme der Fahrtkosten zum jeweiligen
Abhol- und Bringeort an Tagen bzw. Wochenenden mit Umgangsaufenthalt. Der Antrag bezog sich auf die Zeit ab Umzug der Kindesmutter
von B im Kreis P nach G im Kreis T zum 03.11.2013.
Zu den Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Sohn S gab der Antragsteller Folgendes an: Er habe von seinem
Wohnsitz in L, Kreis P, den Sohn im November 2013 jeweils dienstags von der noch beibehaltenen Schule in B abzuholen (einfache
Strecke 19 km) und nach Ende des Umgangs am selben Tage per PKW zur neuen Wohnung der Mutter in P wieder zurückzubringen (einfache
Strecke L - G = 34,1 km). Dazu seien die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts an den Wochenenden zu addieren. Alle 14
Tage habe er per PKW die Strecke zwischen der eigenen Wohnung in L und Freitags am Abholort an der Schule in B bzw. ab Dezember
2013 in T sowie nach dem Ende des Wochenend-Umgangs von der eigenen Wohnung in L aus zur Wohnung der Kindesmutter in P zurückzulegen.
Insgesamt gab er im Antrag vom 01.11.2013 für November 2013 637,20 zu fahrende Kilometer und ab Dezember 2013 insoweit eine
monatliche Fahrleistung von 682 km an. Zu den Tagen mit Umgangsrecht legte der Antragsteller mehrere Aufstellungen nebst Bestätigungen
der Kindesmutter vor. Im November 2013 waren dies nach einer am 29.11.2013 gefaxten Erklärung folgende Termine: Dienstag,
05.11.2013, Dienstag, 12.11.2103, Dienstag, 19.11.2013, Dienstag, 26.11.2013 sowie die Wochenenden vom 15.11.2013 bis 17.11.2013
und vom 29.11.2013 bis 01.12.2013. Zusätzlich neben den regulären Dienstags- und Wochenend-Terminen im Dezember habe sich
der Sohn noch zu folgenden Zeiten bei ihm aufgehalten: Am Sonntag, 08.12.2013 (kurzfristig vereinbarter weiterer Aufenthalt)
sowie zusätzlicher Umgang von Mittwoch 18.12.2013 bis Samstag 21.12.2013.
Für Januar 2014 wurden am 23.12.2013 als Tage mit Umgangsrecht Dienstag, 14.01.2014, Dienstag, 21.01.2014 und Dienstag, 28.01.2014
sowie die Wochenenden vom 10.01.2014 bis 12.01.2014 und vom 24.01.2014 bis 26.01.2014 angegeben. Laut Fax vom 15.01.2014 gab
es im Januar 2014 zusätzliche Umgangszeiten von Donnerstag, 16.01.2014 bis Samstag, 18.01.2014.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller durch Bescheide vom 30.01.2014 und 06.02.2014 zur Ausübung des Umgangsrechts
zu seinem Sohn S anteiliges Sozialgeld bei temporärer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Zudem hat er laut Bescheid vom 31.01.2014 die Kosten für 2 "Mobilitätscards" (Einzel-Monatspreis
29,90 Euro, gültig im öffentlichen Nahverkehr in den Kreisen P und T sowie jeweils nutzbar in L, B und G) bei der Berechnung
der SGB II-Ansprüche ab Februar 2014 mit 59,80 Euro monatlich zusätzlich übernommen.
Das SG hat durch Beschluss vom 12.02.2014 den Eilantrag abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts
in Gestalt von Sozialgeld für die temporäre Bedarfsgemeinschaft sei der Antrag unzulässig, da der Antragsteller insoweit nicht
mehr beschwert sei. Denn der Antragsgegner habe durch den Bescheid vom 30.01.2014 den entsprechenden Bedarf bewilligt. Weitergehende
Ansprüche seien insoweit weder vorgetragen noch anhand der Unterlagen erkennbar. Der Antrag bezüglich der Übernahme notwendiger
Fahrtkosten sei unbegründet; ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Denn der Antragsgegner habe bei den
SGB II-Leistungen für ihn und den Sohn S ab Februar 2014 die Kosten für 2 "Mobilitätscards" im öffentlichen Nahverkehr mit einberechnet.
Die Wahrnehmung des Umgangsrechts ab Februar 2014 sei damit hinsichtlich der Fahrkosten auch ohne gerichtliche Eilanordnung
gewährleistet. Vorläufige Leistungen seien schließlich nicht rückwirkend für die Vergangenheit zuzusprechen. Dies gelte für
möglicherweise aufgewandte eigene oder eventuell durch Fremddarlehen vorfinanzierte Fahrtkosten in der Zeit von November 2013
bis Januar 2014. Dies sei im Eilrechtsverfahren als etwaige bereits eingetretene Belastung nicht mehr rückgängig zu machen.
Die Abklärung einer eventuellen Übernahme dieser Aufwendungen sei vielmehr dem anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Das SG hat dem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass die Entscheidung nach §
172 Abs.3 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG ) unanfechtbar sei.
Gegen diesen dem Antragsteller am 15.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 06.03.2014 eingelegte Beschwerde.
Es sei weiterhin keine Fahrtkostenübernahme für Zeiten vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 erfolgt. Diese müssten pauschal für jeden
gefahrenen Kilometer abgerechnet und ausgezahlt werden. Zudem habe er Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung höheren Sozialgeldes
für die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn anlässlich der zusätzlichen, von der Kindesmutter schriftlich bestätigten
Tage mit Ausübung des Umgangsrechts von November 2013 bis Januar 2014.
Der Antragsgegner hat daraufhin klargestellt, er werde für die Fahrten in den Monaten November 2013 bis Januar 2014 Kosten
in Höhe von jeweils 2 Mobilitätstickets für den Antragsteller und dessen Sohn S übernehmen und auszahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand
der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.
Dies folgt aus §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des SGGArbGG-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, S. 444). Danach ist die Beschwerde als Rechtsmittel nur in den Fällen vorgesehen, in denen in der Hauptsache die Berufung zulässig
wäre. In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wäre in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig, da der für
die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wert der Beschwer von mehr als 750 Euro (§
144 Abs.
1 S. 1
SGG) auch dann nicht erreicht wird, wenn alle vom Antragsteller aufgeführten Kostenpunkte nach Maßgabe der für ihn günstigsten
Erstattungsregelungen berücksichtigt werden.
Die anfallenden Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in der Zeit von November 2013 bis Januar 2014 beziehen sich
nach den eigenen Angaben des Antragstellers von November 2013 bis Januar 2014 auf eine Fahrstrecke von 1 x 637,2 km (November
2013) und 2 x 682 km ( Dezember 2013 und Januar 2014).
Zur Höhe der dafür anzurechnenden Fahrtkosten orientiert sich der Senat zugunsten des Antragstellers und wie von ihm geltend
gemacht an der Regelung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) (s auch LSG NRW, Urteil vom 21.03.2013 - L 7 AS 1911/12, [...] Rn. 43), der anders als § 6 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II Sozialgeld (ALG II-VO) nicht 0,10 Euro, sondern 0,20 Euro je Kilometer als Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges
vorsieht, zudem nicht auf den Entfernungskilometer (einfache Strecke), sondern auf die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke
abstellt. Daraus folgt für November 2013 127,44 Euro (637,2 km x 0,20 Euro) sowie für Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils
136,40 Euro (682 km x 0,20 Euro) und damit insgesamt 400,24 Euro. Abzuziehen sind die vom Antragsgegner für die Fahrten in
diesen Monaten zuletzt anerkannten Kosten i.H.v jeweils 2 Mobilitätstickets, d.h. 59,80 Euro monatlich, also 179,40 Euro für
drei Monate. Danach wären noch knapp 220 Euro als Wert der Beschwer zu berücksichtigen (zur überschlägigen Berechnung vgl.
auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
144 Rn. 15b, mwN).
Hiervon ausgehend wird der Beschwerdewert auch nicht durch die Einbeziehung der angegebenen zusätzlichen Umgangstage und Anrechnung
weiterer darauf entfallender Fahrtkosten erreicht.
Die Aufwendungen für diese angegeben 8 Tage wären beim Sozialgeld für S rechnerisch mit 71,20 Euro anzusetzen (261 Euro x
8: 30). Kosten der Unterkunft und Heizung sind durch die Bescheide des Antragsgegners vom 30.01.2014 und 06.02.2014 nebst
Anlagen für die Monate November 2013 bis Januar 2014 für S anteilig für die jeweils volle Monatsdauer schon mit berücksichtigt
worden.
Fahrtkosten sind hier aber - ausgehend von 34,1 km als der längeren Distanz zwischen L und G - nicht in Höhe von 450 Euro
angefallen und werden für diese 8 Tage in dieser Höhe auch nicht geltend gemacht; nur dann würde aber erst annähernd der Beschwerdewert
von 750 Euro erreicht.
Die unzulässige Beschwerde war deshalb ohne jede Überprüfung des erhobenen Anspruchs in der Sache zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).