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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - 8 R 233/15
Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten in einem Krankenhaus Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine generelle Einstufung honorarärztlicher Tätigkeiten als selbständige Tätigkeit
1. Ärztliche Tätigkeiten können abhängig von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden (hier bei einer Tätigkeit als Stationsarzt in einer Abteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses).
2. Es besteht keine gesetzliche Festlegung, wonach honorarärztliche Tätigkeiten generell als selbstständig einzustufen wären.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
KHEntgG § 2 Abs. 1
,
KHEntgG § 2 Abs. 3
,
BÄO § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 30.01.2015 S 33 R 1184/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.1.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird zugelassen.

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