Gründe
Nach §
73a SGG i.V.m. §§
114,
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
im Beschluss vom 26.10.2016 und im Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 Bezug genommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §
177 SGG.