Honorierung der im Rahmen einer Begutachtung durchgeführten Blutentnahme
Niederschrift über die Feststellung der Identität
Identifikation und Zuordnung der Blutprobe
1. Nach Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Blutentnahme mit 9,00 Euro gesondert honoriert, wobei das Honorar eine Niederschrift über die Feststellung der Identität
umfasst.
2. Was unter "Niederschrift" zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden; im Sprachgebrauch wird als Niederschrift
das Niederschreiben oder das Niedergeschriebene verstanden.
3. Die Vorschriften der §§
159 ff.
ZPO, die von §
122 SGG in Bezug genommen werden, verwenden den Begriff des Protokolls anstelle des Begriffs der Niederschrift: Eine Niederschrift
bzw. ein Protokoll im Sinne der genannten prozessrechtlichen Vorschriften kann indes in der Honorarziffer nicht gemeint sein.
4. Die Vorschrift bezweckt vielmehr die Klarstellung, dass mit dem Honorar nicht allein die Blutentnahme selbst umfasst wird,
sondern auch die dabei besonders wichtige Identifikation und Zuordnung der Blutprobe zu der Person, der das Blut entnommen
wurde, sowie die Dokumentation der Zuordnung.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für die Honorierung der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten
Blutentnahme nach Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG angenommen. Nach dieser Honorarziffer wird die Blutentnahme mit 9,00 Euro gesondert honoriert, wobei das Honorar eine Niederschrift
über die Feststellung der Identität umfasst. Die Kommentierungen bei Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG 26. Auflage 2014 und bei Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017 ergeben dazu keine weitergehenden Erkenntnisse, wie diese
Niederschrift beschaffen sein muss. Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/GGKF/JVEG, 3. Auflage 2014, § 10 Rz. 15 erwähnen
die Niederschrift über die Identitätsfeststellung, die von dem Honorar für die Blutentnahme mit umfasst wird; für die also
keine gesonderte Honorierung beansprucht werden kann.
Was unter "Niederschrift" zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Im Sprachgebrauch wird als Niederschrift
das Niederschreiben oder das Niedergeschriebene verstanden (www.duden.de/rechtschreibung/Niederschrift). Die Vorschriften
der §§
159 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO), die von §
122 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Bezug genommen werden, verwenden den Begriff des Protokolls anstelle des Begriffs der Niederschrift. Eine Niederschrift
bzw. ein Protokoll im Sinne der genannten prozessrechtlichen Vorschriften kann indes in der Honorarziffer nicht gemeint sein.
Eine solche Niederschrift wird als Sitzungsniederschrift oder Protokoll über eine mündliche Verhandlung oder eine gerichtliche
Beweisaufnahme erstellt. Dies geschieht weder bei einer Begutachtung im gerichtlichen Verfahren noch bei einer Blutentnahme
im Verfahren nach §
81a Strafprozessordnung (
StPO). Ebenso wenig kommt in Betracht, dass in der Honorarziffer eine Niederschrift nach dem
Beurkundungsgesetz über die öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder eine sonstige zur Beurkundung berechtigte Person gemeint sein könnte.
Die Vorschrift bezweckt vielmehr die Klarstellung, dass mit dem Honorar nicht allein die Blutentnahme selbst umfasst wird,
sondern auch die dabei besonders wichtige Identifikation und Zuordnung der Blutprobe zu der Person, der das Blut entnommen
wurde, sowie die Dokumentation der Zuordnung.
Die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten usw. (für NRW gem. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402-57.01.35), des Justizministeriums
(4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 27.4.2015 in der Fassung vom
27.04.2017) sehen unter Nr. 4.5.5 zur Sicherung der Blutproben vor, dass die Venülen mit den Blutproben von der bei der Blutprobe
anwesenden Person mit Klebezetteln zu kennzeichnen und zu beschriften sind und dass ein weiterer Abschnitt des Klebezettels
auf das Untersuchungsprotokoll aufzukleben ist. Nr. 307 stellt klar, dass dafür kein gesondertes Honorar beansprucht werden
kann, sondern dass die der Identifikation dienenden Maßnahmen vom Honorar für die Blutentnahme umfasst sind. Auch die Höhe
des gesondert anfallenden Honorars von 9,00 Euro lässt erkennen, dass hiermit kein gesondertes förmliches Verfahren sondern
eine praktikable Vorgehensweise zur Sicherung der Identität und Zuordnung der Blutproben quasi als Annex zur Blutentnahme
selbst mit abgegolten sein soll. Der Beschwerdegegner hat nach seinen Angaben im Schreiben vom 21.12.2016 die bei der Blutentnahme
gewonnene Blutprobe gekennzeichnet und die Identität des Probanden anhand des Personalausweises dokumentiert. Dies wird mit
der Vergütung von 9,00 Euro zusätzlich zur Zeitvergütung abgegolten.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).