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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2019 - 20 SO 479/17
Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gegen eine vermeintliche Zinsentscheidung Auslegung des Verwaltungsakts
Die Haupt- und Zinsentscheidung stellen zwei materiell selbstständige Verwaltungsakte dar, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt erlassen werden können. Daher ist die Rechtsqualität eines angegriffenen Verwaltungshandelns betreffend die Nachzahlung unerheblich für die Frage, ob auch eine Zinsentscheidung getroffen wurde. Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) wurde, ist vielmehr allein durch Auslegung der Verwaltungsverlautbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 35
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 78 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 16.03.2017 S 43 SO 506/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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