Tatbestand
Streitig ist noch die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.12.2001.
Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24.02.1999 (Kapseleinriss des rechten Daumengrundgelenkes) gewährte die Beklagte
dem 1951 geborenen Kläger Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung vom 14.06.1999 bis 31.12.2000 nach
einer MdE um 20 v.H. (Bescheid vom 09.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000) und lehnte in der
Folgezeit die Weitergewährung von Rente ab (Bescheid vom 26.07.2001). Im nachfolgenden Klageverfahren - S 6 U 267/00 - schloss sich der Handchirurg Dr. X der MdE-Bewertung der Beklagten an (Gutachten vom 07.05.2001). Prof. Dr. N vermochte
neurologischerseits keine Unfallfolgen festzustellen (Gutachten vom 02.07.2001) und verwies unter anderem auf eine neurologische
Untersuchung des Neurologen und Psychiaters Dr. C vom 25.05.1999 mit Hinweisen auf eine Wurzelreizung C4/5 und C6 sowie sensible
Störungen bezogen auf die Etagen C7 und C8. Auch der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehörte Dr. L schätzte die unfallbedingte MdE wegen einer Kapselbandinstabilität mit 10 v.H. ein (Gutachten vom 08.05.2002
und ergänzende Stellungnahme vom 09.12.2002). Mit Urteil vom 29.04.2003 wies das SG sodann die Klage ab. Im anschließenden Berufungsverfahren - L 15 U 254/03 - verpflichtete sich die Beklagte im Rahmen eines Vergleichs vom 27.04.2004, einen Stützrententatbestand sowie eine zwischenzeitlich
eingetretene Verschlimmerung zu prüfen.
Zwischenzeitlich lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls vom 27.03.2001,
bei dem es zu einem Teilriss des speichenwärtigen Zeigefingergrundgelenkbandes links gekommen war, bei Fehlen rentenberechtigender
Funktionseinbußen ab (Bescheid vom 13.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003). Im nachfolgenden
Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf - S 6 U 27/03 - vermochte der Handchirurg Dr. T Unfallfolgen und eine unfallbedingte MdE nicht festzustellen (Gutachten vom 31.03.2003),
der gemäß §
109 SGG gehörte Orthopäde Dr. E N schloss sich dieser Beurteilung an (Gutachten vom 07.10.2003). In einem von Amts wegen erstatteten
Gutachten vertrat der Handchirurg Dr. T u.a. die Auffassung, die geringen Unfallfolgen aus den Unfällen vom 11.03.2001 und
27.03.2001 ergäben keine messbare MdE (Gutachten vom 06.12.2008). Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück (Sitzungsniederschrift
vom 30.03.2010). Wegen der Folgen eines Berufsschulunfalls vom 25.10.1967 beantragte der Kläger beim zuständigen Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverband die Gewährung von Rente (Mitteilung vom 09.12.2002).
Am 17.12.2001 (um 21:55 Uhr) erlitt der im Wagen angeschnallte Kläger einen Wegeunfall, als auf dem Rückweg von der Arbeit
nach Hause von hinten ein Fahrzeug auf sein an der Ampel stehendes und mit Kopfstützen ausgestattetes Fahrzeug auffuhr. Nach
polizeilicher Unfallaufnahme begab er sich noch in derselben Nacht in durchgangsärztliche Behandlung. Prof. Dr. I diagnostizierte
nach klinischer und radiologischer Untersuchung, die unter anderem den Nachweis einer deutlichen Degeneration der Halswirbelsäule
(HWS) zwischen C5 und C6 ergab, eine HWS-Distorsion (Durchgangsarztbericht vom 27.12.2001). Arbeitsunfähigkeit nahm dieser
Arzt bis zum 21.12.2001 an (Bescheinigung vom 17.12.2001); der Internist Dr. L attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.01.2001
(Bericht vom 27.02 2002). Demgegenüber gingen die Durchgangsärzte Dres. T und E N davon aus, der Kläger sei auf "unabsehbare
Zeit arbeitsunfähig" (Nachschaubericht vom 19.01.2002) bzw. "noch Wochen" arbeitsunfähig (Bericht vom 17.03.2002). Der Neurologe
Dr. I schloss neurologische Ausfälle bei Zustand nach Zerrung der HWS aus und diagnostizierte eine depressive Episode (Bericht
vom 01.02.2002). Eine magnetresonanztomographische Untersuchung (MRT) am 22.01.2002 erbrachte keinen Anhalt für frische oder
ältere knöcherne Verletzungen, einen zervikalen Bandscheibenprolaps, eine Luxation oder Subluxationsstellung bei Streckfehlhaltung
der HWS mit schwerer Osteoporose HWK 5/6 mit Verdacht auf beginnender zervikaler Myelopathie (Bericht des Radiologen B vom
22.01.2002).
Die Papiermacher-BG (nunmehr Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, im Folgenden: Beklagte) forderte die
Vorerkrankungsverzeichnisse der Krankenkassen an. Nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 901 Js 356/02 - vertrat der beratende Arzt der Beklagten Dr. T die Auffassung, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit
sei überhaupt nicht nachvollziehbar, unfallbedingte Schäden lägen bei erheblichen degenerativen Veränderungen nicht vor, das
Heilverfahren sei zum 22.01.2002 abzubrechen (Stellungnahme vom 07.05.2002). Mit Schreiben vom 15.05.2002 forderte die Beklagte
die behandelnden Ärzte zum Abbruch der Behandlung zu ihren Lasten mit sofortiger Wirkung auf. Die Krankenkasse zahlte gleichwohl
Verletztengeld bis zum 19.07.2002.
Anwaltlich vertreten beantragte der Kläger die Weitergewährung von Verletztengeld und die Erteilung eines rechtsmittelfähigen
Bescheides.
Der Neurologe und Psychiater Dr. C berichtete über Behandlungen seit September 2002 wegen bandförmiger Kopfschmerzen und Beschwerden
im psychopathologischen Bereich. Die somatoforme Schmerzstörung könne durchaus im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
17.12.2001 stehen (Berichte vom 23.09.2002 und 22.11.2002).
Prof. Dr. I wies in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2003 auf eine stationäre Krankenhausbehandlung
vom 10. bis 19.07.2002 wegen anhaltender Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und HWS sowie ein
klinisch psychologisches Konsil am 18.07.2002 hin, in dem die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Ausmaß der angegebenen Schmerzen
und der Befundlage aufgefallen sei. Das unfallbedingte Halswirbelsäulenschleudertrauma sei auf eine bildgebend nachgewiesene
bereits erheblich vorgeschädigte HWS getroffen, so dass von einer verzögerten Ausheilung auszugehen sei. Zum Untersuchungszeitpunkt
hätten sich Folgen des Unfalls nicht mehr nachweisen lassen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit
sei bis zum 31.01.2002 anzunehmen, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nachfolgend bis zum 15.03.2002
mit 30 v.H. und bis zum 30.04.2002 mit 20 v.H. zu bewerten. Anschließend bestehe eine MdE um 0 v.H. Die weiteren Gesundheitsstörungen
bestünden unfallunabhängig, jedoch neige der Kläger dazu, alle in der Folgezeit aufgetretenen Beschwerden mit dem Unfall in
Zusammenhang zu bringen.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2003 die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls
vom 17.12.2001 ab. Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Beschwerden
im Bereich der HWS gekommen. Aufgrund des durch den Vorschaden bedingten verzögerten Heilverlaufs sei unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 31.01.2002 anzunehmen, danach seien die Unfallfolgen vollständig ausgeheilt. Ursächlich
für die weiterhin bestehenden Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS seien ausschließlich die anlagebedingten,
unfallunabhängigen Vorschäden. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs gab der Kläger an, vor dem Unfall an
der HWS nahezu beschwerdefrei gewesen zu sein. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen des Prof. Dr. I wies die Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003).
Der Kläger hat am 20.08.2003 Klage erhoben und unter Hinweis auf die völlige Beschwerdefreiheit bis zum Zeitpunkt des Unfalls
sein Begehren auf Gewährung von Rente weiterverfolgt. Die Beklagte habe zudem seinen Widerspruch gegen die Einstellung der
Verletztengeldzahlung nicht beschieden, so dass insoweit Untätigkeitsklage erhoben werde (Schriftsatz vom 15.12.2003). Ferner
liege bezogen auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. T vom 07.05.2002 und 31.08.2009 ein Verstoß gegen §
200 Abs.
2 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) vor, so dass eine Entfernung aus den Akten beantragt werde (Schriftsatz vom 03.11.2009). Dazu hat der Kläger ein Schreiben
des Bundesversicherungsamtes vom 27.05.2005 zu den Akten gereicht. Zur Stützung seines Vorbringens hat er ferner Berichte
u.a. des Chirurgen Dr. F (22.04.2004), der unter anderem eine Instabilität der oberen HWS nach Unfall vom 17.12.2001 diagnostiziert
hat, des HNO-Arztes Dr. N (22.06.2004), der Hirnstammfunktionsschäden diagnostiziert und einen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen
bejaht hat, des Radiologen Dr. G über eine Funktions-Computertomographie vom 12.08.2004, eine Bescheinigung des Schmerzmediziners
Dr.K (13.06.2006), der eine posttraumatische Störung im Bereich der oberen HWS angenommen und den Kläger zu 100 % für arbeits-
und erwerbsunfähig angesehen hat, sowie ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion des Diplom-Ingenieurs T (12.07.2006) und des
Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H (16.12.2009) vorgelegt. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige
Prof. Dr. P sei kein Neurochirurg und gehöre zudem dem Initiativkreis medizinische Begutachtung (IMB), der für seine versicherungsfreundliche
Begutachtung bekannt sei, an. Auch sei die vorgeschriebene Diagnostik in Form der HNO-ärztlichen/neurologischen Diagnostik
nicht durchgeführt worden. Mehrere MRT-Befunde belegten schwerste Unfallverletzungen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte - unter Abänderung des Bescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 - zu
verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.12.2001 Rente nach einer MdE von 100 v.H. zu zahlen.
Außerdem hat der Kläger beantragt,
die Beklagte - auf die mit Schriftsatz vom 15.12.2003 am 18.12.2003 erhobene Untätigkeitsklage hin - zu verurteilen, dem Kläger
weiter Verletztengeld zu zahlen, und die Stellungnahme des Dr. T vom 31.08.2009 ebenso wie die Stellungnahme dieses Arztes
vom 07.05.2002 aus den Akten wegen Verstoßes gegen §
200 Abs.
2 SGB VII zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage sowie die Untätigkeitsklage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum
31.01.2002 festgestellt worden sei, die Erteilung eines gesonderten Bescheides über die Einstellung des Verletztengeldes erübrige
sich daher. Mit Dr. T bestehe seit Januar 1997 ein Beratervertrag.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Prof. Dr. P (02.10.2003). Unter Berücksichtigung der vom
Kläger mitgebrachten Untersuchungsbefunde einer Computertomographie (CT) der HWS vom 26.05.1999 und Kernspintomographie vom
15.07.2003 sowie der Angaben des Klägers, er sei 1999 wegen häufiger Schmerzen im Kopf sowie Problemen mit den Schultern und
Armen in Behandlung gewesen, hat der Sachverständige keine Unfallschäden feststellen können. Das gesamte Schadensbild an der
HWS sei vorbestehend und lasse sich durch die angegebenen Nebenwirkungen der vom Kläger eingenommenen Medikamente erklären.
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe normalerweise 6 Wochen betragen, wegen der Vorschädigung deutlich länger, eine unfallbedingte
MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus liege keinesfalls vor.
Das SG hat nach Beiziehung der Akten in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit des Klägers ferner ein Gutachten des Chirurgen
Dr. T (06.12.2008) eingeholt, der einen Teil der Gesundheitsschädigungen im HWS-Kopfbereich in Form der erheblichen Bewegungseinschränkungen
der HWS, der Empfindlichkeit und der Lockerung der gesamten Kopf-Hals-Region als Folge des vorliegenden Arbeitsunfalls angesehen
hat. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe wegen der komplexen Verletzung für ca. 3 Monate bestanden, die unfallbedingte
MdE sei mit 20 v.H. - entsprechend einem Wirbelkörperbruch ohne Nervenbeteiligung - einzuschätzen. Soweit die letzten Gutachten
aus dem Jahre 2003 einen Zusammenhang abgelehnt hätten, seien in der Folgezeit intensive und spezifische weitere Untersuchungen
der HWS und des Kopfes durchgeführt worden, die die Einschätzung stützten.
Die Beklagte hat auf die vorbestehenden unfallunabhängigen Veränderungen und dazu unter anderem auf ein im Zusammenhang mit
dem Arbeitsunfall vom 24.02.1999 von Prof. Dr. N erstattetes Gutachten (23.05.2001) verwiesen. Des Weiteren hat sie nach Beiziehung
weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme des fachärztlichen Beraters Dr. T (31.08.2009) vorgelegt, der auf ein
seit 1990 bestehendes Beschwerdebild mit umfangreichen Behandlungen im Bereich der HWS verwiesen und die Ablehnung einer Rente
und Begrenzung der unfallbedingten Heilbehandlung auf den 31.01.2002 für gerechtfertigt erachtet hat.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.11.2009 ist Dr. T im Hinblick auf die durch spezifische Untersuchungen 2004 und
2005 gesicherten posttraumatischen Strukturveränderungen bei seiner Beurteilung verblieben.
Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das SG die Beklagte unter Abweisung der Klagen im Übrigen verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom "17.12.2010"
Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab dem Tag nach Ende der Verletztengeldzahlung auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zur Begründung
hat sich das SG auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T gestützt. Soweit der Kläger erstmalig die Zahlung von Verletztengeld beantragt
habe, sei dies in der Antragsschrift vom 15.12.2003 ausdrücklich nicht beantragt worden. Die danach allein erhobene Untätigkeitsklage
sei unbegründet, da die Beklagte keine Verpflichtung treffe, über das Verletztengeld durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Entfernung der beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. T bestehe nicht, da es sich hierbei nicht um Gutachten
im Sinne von §
200 Abs.
2 S. 2
SGB VII, sondern um beratungsärztliche Stellungnahmen gehandelt habe.
Die Beklagte hat am 27.04.2010, der Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger hat mit der Berufung zunächst sein Begehren auf Gewährung von Verletztengeld unbefristet, hilfsweise befristet
jedenfalls bis zum 25.04.2003, hilfsweise auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. sowie auf Heilbehandlung
und die Entfernung der Stellungnahmen von Dr. T und der Gutachten von Prof. Dr. P (02.10.2003) sowie Prof. Dr. I (25.03.2003)
weiterverfolgt. Die Stellungnahmen des Dr. T seien wegen des Verstosses gegen §
200 Abs.
2 1.Hs
SGB VII aus der Akte zu entfernen und zögen nach der Rechtsprechung des BSG ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Da die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P und Prof. Dr. I auf den Ausführungen
des Dr. T basierten, seien auch diese aus den Akten zu entfernen.
Nach Berichtigung des Tenors (Beschluss des SG vom 10.02.2012) und Erklärung der Beklagten, über einen Anspruch auf Weitergewährung von Verletztengeld sowie von Heilbehandlung
und der Frage der Löschung der gutachterlichen Äußerungen bescheidmäßig zu entscheiden, hat diese mit Bescheiden vom 29.03.2012
den Antrag auf Löschung der beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. T sowie Gewährung von Verletztengeld und Leistungen
der Heilbehandlung über den 31.01.2002 hinaus abgelehnt und zur Begründung auf das Gutachten von Prof. Dr. I vom 25.03.2003
verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr (noch),
dass Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.03.2010 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung
des Bescheides vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 17.12.2001 ab 20.07.2002 Rente nach einer MdE um 100 v.H. zu gewähren und die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
dass Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.03.2010 teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die
Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Gewährung von Rente aufgrund der bestehenden Vorschäden auch unter Berücksichtigung
der zweitinstanzlichen Beweiserhebungen nicht begründet sei.
Der Senat hat dem Kläger gemäß §
106a i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG eine Frist zur Benennung der ihn behandelnden Ärzte seit Mitte der Neunzigerjahre gesetzt und auf die Rechtsfolgen nach §
106 Abs.
3 SGG hingewiesen (Richterbrief vom 15.08.2012, dem Kläger zugestellt am 21.08.2012).
Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. W, das dieser nach mehrfach verschobenem
Untersuchungstermin am 27.08.2013 schriftlich erstattet hat. Darin hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, die
im Rahmen der Erstuntersuchung dokumentierte Diagnose einer HWS-Distorsion sei zwanglos nachvollziehbar, bei fehlenden bildmorphologisch-korrespondierenden
Befunden könne diese Diagnose nicht weiter bestätigt und auch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinausgehende strukturelle
Verletzungen seien - auch auf neurologischem Fachgebiet - nicht gesichert. Im Rahmen der weitergehenden bildgebenden Diagnostik
habe der Radiologe Dr. G im Rahmen eines Funktions- Computertomogrammes - entgegen anderweitiger Diagnosen - eine strukturelle
Verletzung mit Instabilität nicht sichern können. Auch eine Verletzung der Ligamenta alaria sei nur möglich, wenn - wofür
sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ergäben - die diese schützenden Strukturen zerstört seien. Gleichermaßen sei auch
eine Ruptur des Ligamentum transversum zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Soweit Dr. N eine Hirnstammfunktionsschädigung
vermute, werde von neurologischer Seite grundsätzlich infrage gestellt, ob derartige Beschwerden auf einen Schädigungsmechanismus
im Sinne einer HWS-Distorsion zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien beim Kläger bereits vor dem Ereignis computertomographisch
degenerative Veränderungen der HWS bekannt gewesen und behandelt worden. Die von der Beklagten angenommene unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 31.01.2002 erscheine unter Berücksichtigung der hohen einwirkenden
Gewalt und des bestehenden Vorschadens zu kurz. Er schätze die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit 3 Monaten und die Behandlungsbedürftigkeit
mit 6 Monaten ein. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei eine MdE um 20 v.H. bis zum Ende des ersten Unfalljahrs und
eine MdE um 10 v.H. bis zum Ende des zweiten Unfalljahrs angemessen.
Dr. W ist auch in Kenntnis der Einwendungen des Klägers und der Beklagten bei seiner Beurteilung verblieben (ergänzende Stellungnahme
vom 01.04.2014). Seine Überlegungen zur Höhe und Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit/MdE gründeten einerseits auf
der von ihm als wahrscheinlich angenommenen Distorsion in Kombination mit den zum Zeitpunkt des Unfalles bereits vorbestehenden
degenerativen bandscheibenbedingten Veränderungen, die eine Verlängerung der Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich machten.
Für den von ihm angenommene Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bzw. MdE um 20 v.H. seien aus seiner Sicht ausreichend wahrscheinliche
konkurrierende Ursachen, die unter Hinwegdenken der Distorsion der HWS eine ähnlich ausgeprägte und ähnlich lange Beschwerdesymptomatik
begründen würden, nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten habe er im Rahmen seiner Beurteilung
die jüngere Literatur berücksichtigt. Die vom Kläger beklagten Symptome seien auch nicht spezifisch für eine bestimmte Ursache
und ließen auch keine Differenzierung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung/körpereigene Ursache zu.
Nachdem der Kläger den Vorschlag der Beklagten, auf der Grundlage der Vorschläge des Dr. W einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen
(Schriftsatz vom 05.05.2014), abgelehnt hat, ist auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Neurochirurgen Prof. Dr. N (26.03.2015). In seinem nach Angaben
aufgrund eingehender Untersuchung am 12.01.2015 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige auszugsweise den medizinischen
Akteninhalt referiert und sodann dargelegt, der rekonstruierte Energieeintrag des Unfallereignisses sei kalkulatorisch in
ausreichender Höhe dargestellt worden, um tatsächlich eine gewerbliche Strukturschädigung der menschlichen HWS zu verursachen.
Als Maßstab der unfallabhängigen Verschlimmerung könne die Schmerzchronifizierung dienen und damit auch einhergehend eine
Reduktion der Lebensqualität. Diese komplexen Parameter entzögen der Beurteilung des Krankheitsverlaufs allerdings ein einfaches
Messkriterium und machten eine komplexe Einschätzung erforderlich. Ausgehend von der Kenntnis sogenannter asymptomatischer
zervikalen Stenosen, bei denen eher zufälligerweise radiologische Nachweise erbracht würden, wären alle posttraumatischen
Folgezustände also dem Unfallereignis zuzuordnen. Dies sei allerdings nicht so einfach anzunehmen, weil der Kläger bereits
prätraumatisch offensichtlich wegen der Beschwerden in Behandlung bestanden habe. Nur bei vollständiger Zurückbildung der
früheren Symptomatik könne dieses Verlaufsmodell akzeptiert werden. Alternativ käme eine Reduktion des posttraumatischen Zustandsbildes
durch Abzug der prätraumatischen Residualbeschwerden in Betracht. Da die traumatische Verschlimmerung richtungsweisend sei,
müsse entschieden werden, ob eine 65/35 oder 80/20-Relation angemessen sei. Zum Zeitverlauf - wie beispielsweise bei der HWS-Subluxation
etwa analog der Skala nach Erdmann - nach der ein geringgradiges HWS-Trauma in etwa hätte abgeheilt sein müssen, könnten in
diesem Zusammenhang keinerlei verlässliche Angaben gemacht werden. Äußerungen dazu seien rein spekulativ.
Mit Richterbrief vom 29.04.2015 ist der Sachverständige darauf hingewiesen worden, dass er sich mit den Beweisfragen nicht
auseinandergesetzt und seine erhobenen Befunde nicht angegeben habe. Der Senat hat nach Ablauf der dafür gesetzten Frist unter
Frist- und Nachfristsetzung mit Beschlüssen vom 04.12.2015 und 07.01.2016 dem Sachverständigen Prof. Dr. N Ordnungsgelder
auferlegt und den Sachverständigen zur Vervollständigung seines Gutachtens geladen (Termin vom 26.02.2016). Daraufhin hat
der Sachverständige unter dem 15.02.2016 betont, die Fragestellungen des Gerichts in seinem Gutachten bereits beantwortet
zu haben. An Vorerkrankungen hätten bei dem Kläger eine "degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenextrusion
und spondylotischen Randleisten, erfolgreiche, konservative Behandlung mit weitgehender Rückbildung der Beschwerden und der
Defizite, Bewertung (MdE): 20 %" vorgelegen. An Unfallschäden sei ein "mittel- bis hochgradiges HWS-Schleudertrauma mit vorübergehender
Myelo-Radikulopathie und erheblichem, vertebragenen chronischen Schmerzsyndrom und psychosomatischen Folgen mit Beeinträchtigung
der Alltagskompetenz, Bewertung (MdE): 100 %" aufgetreten. Zum gegenwärtigen Zustandsbild und der zukünftigen Entwicklung
hat der Sachverständige angegeben: "Der Patient ist vom Leistungsbild her für die Alltagsverrichtungen hilfebedürftig, die
Partizipation ist erheblich eingeschränkt. Bewertung (MdE): 100 %". Durch die Gewalteinwirkung sei es zu einer bleibenden
Verschlechterung des neurologischen Befundbildes und des Beschwerdemusters gekommen. Die Gewalteinwirkung sei ausreichend
hoch; sie hätte auch ausgereicht, um einer "altersentsprechend normal ausgebildeter Halswirbelsäule" einen gleichwertigen
Schaden zu verursachen, so dass der Vorschaden eigentlich nicht ins Gewicht falle und damit unberücksichtigt habe bleiben
können.
Mit Richterbrief vom 24.02.2016 ist der Sachverständige erneut darauf hingewiesen worden, dass er weder die im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde mitgeteilt noch die Fragen der Beweisanordnung beantwortet habe. Dass der Sachverständige
in seinen schriftlich niedergelegten Überlegungen die herrschende medizinische Lehrmeinung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
zugrundelegt habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat in der Folgezeit mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vorgelegt, auf weitere Anfrage hat er unter Übersendung seines Literaturverzeichnisses mitgeteilt, er habe zu seinem Gutachten
keinen neuen Beitrag zu leisten (Eingang bei Gericht: 23.05.2016).
Auf weiteren Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG hat schließlich Prof. Dr. N ein Sachverständigengutachten erstattet (26.10.2016). Darin hat dieser zusammenfassend ausgeführt,
ein Vorschaden der HWS mit erheblichen degenerativen Veränderungen und Beschwerden sei nachgewiesen. Das nachgewiesene Unfallereignis
sei geeignet gewesen, eine nicht vorgeschädigte und erst recht eine vorgeschädigte HWS zu verletzen. Die mitgeteilten Erstkörperbefunde
ließen nicht hinreichend klären, ob die Beschwerden hauptsächlich unfallbedingt oder hauptsächlich durch den Vorschaden bedingt
seien. Bei fehlenden neurologischen Ausfällen unmittelbar nach dem Unfall sei eine im Vollbeweis nachweisbarer Halswirbelsäulenzerrung
mit neurologischen Ausfällen nicht nachzuweisen, Frakturen an der HWS seien gleichermaßen nicht gesichert. In der unfallnahen
Kernspintomographie vom 22.01.2002 seien schließlich auch keine Verrenkungen im Sinne von Luxationen oder Subluxation an der
HWS entsprechend einer Halswirbelsäulendistorsion vom Typ III nach der Quebec-Klassifikation nachweisbar. Bei fehlendem Bone
bruise sei auch bewiesen, dass der Unfall zu keiner wesentlichen Gewalteinwirkung auf die knöchernen Strukturen der HWS im
Sinne einer erheblichen Prellung oder Quetschung geführt habe. Schließlich sei auch eine Zerrung von Bandstrukturen an der
HWS nicht im Vollbeweis gesichert, die Diagnosestellung gründe sich allein auf die subjektiven Klagen des Klägers. Die kernspintomographisch
beschriebene Signalveränderung am Rückenmark als Hinweis auf eine beginnende zervikale Myelopathie spreche für langsam entstandene
Veränderungen, da zusätzliche Begleitbefunde beim Kläger - unter anderem sofortige neurologische Störungen - gerade nicht
nachweisbar seien. Als einziger Erstgesundheitsschaden sei mithin eine leichte Zerrung der HWS ohne strukturelle Schäden im
Sinne einer Halswirbelsäulendistorsion Grad I zwar nicht im Vollbeweis nachweisbar, aber doch überwiegend wahrscheinlich zu
machen. Nach der Literatur heilten solche Verletzungen innerhalb von wenigen Tagen bis wenigen Wochen folgenlos aus, die unfallbedingte
MdE ab der 26. Woche nach dem Unfall betrage 0 v.H. Zwar sei die Verletzlichkeit der Wirbelsäule beim Kläger durch den Vorschaden
grundsätzlich erhöht, bei fehlender Verletzung an der HWS oder in Form von neurologischen Schäden könne dieses erhöhte Risiko
nicht nachweisbar verifiziert werden. Es könne lediglich sein, dass aufgrund des Vorschadens die Beschwerden im Rahmen der
Heilung intensiver seien und bis zu ihrem Abklingen länger benötigten. Die Ausheilung sei jedoch mit wenigen Tagen bis wenigen
Wochen bis zu max. 6 Wochen die gleiche. Soweit im Rahmen einer Bildwandleruntersuchung mehr als 2 Jahre nach dem Unfall eine
Instabilität an der Wirbelsäule festgestellt worden sei, könne er dies nicht überprüfen. Eine Instabilität an der HWS hätte
aber bereits in der Kernspintomographie vom 22.01.2002 dargestellt sein müssen, so dass sie jedenfalls nicht unfallbedingt
sei. Gleiches gelte auch für die im Rahmen der Funktions-Computertomographie vom 17.08.2004 festgestellte Kopfgelenksstörung
und die nach der Aktenlage sekundär noch als mögliche Unfallfolgen diskutierten Befunde. Der Einschätzung des Dr. W zur unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit und MdE könne er nicht folgen, da in der maßgeblichen Literatur (Schönberger/Mertens/Valentin) in derartigen
Fällen auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen zu begründen sei. Auch ein Beleg
für eine 6-monatige unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit lasse sich nicht finden. Eine MdE um 20 v.H. für 3 (bis 6) Monate
sei bei einem Grad II einer Halswirbelsäulendistorsion anzunehmen, die beim Kläger gerade definitionsgemäß nicht nachweisbar
sei. Eine erneute gutachterliche Untersuchung durch ihn sei nicht mehr nötig gewesen, da die vorliegenden Unterlagen hinreichend
den Erstgesundheitsschaden durch den Unfall erkennen ließen, der grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen folgenlos ausgeheilt
sein müsse und nie eine unfallbedingte MdE ergebe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten,
der Archivakten des SG Düsseldorf - S 6 U 267/00 -, S 6 U 27/03 - und - S 22 SB 31/99 - sowie der Verwaltungsakten in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn das SG hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Beklagte verurteilt, Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
17.12.2001 zu zahlen. Entsprechend ist die Berufung des Klägers unbegründet, denn der allein noch streitgegenständliche Anspruch
auf Gewährung von Verletztenrente ab dem 20.07.2002 ist insgesamt nicht begründet.
Der Kläger hat bei diesem Arbeitsunfall - außer der von der Beklagten bindend anerkannten Unfallfolge einer Zerrung der HWS
- keine weiteren Unfallfolgen erlitten, die im Rahmen der Feststellung der unfallbedingten MdE zu berücksichtigen wären. Dabei
stützt der Senat seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Unfallfolgen insbesondere auf die Gutachten des im ersten Rechtszug
gehörten Sachverständigen Prof. Dr. P sowie der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. W und Prof. Dr. N, die
letztlich die Beurteilung des im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. I bestätigt haben.
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zerrung der HWS bei bereits erheblicher Vorschädigung als Unfallfolge anerkannt
hat, war dies, auch für den Senat, bindend, da der Bescheid insoweit nicht angefochten wurde. Damit bedurfte es keiner weiteren
Auseinandersetzung mit den durchaus beachtlichen Argumenten von Dr. W und Prof. Dr. N, wonach sich die Diagnosestellung allein
auf die subjektiven Klagen des Klägers gründet.
Weitere Unfallfolgen sind - auch auf neurologischem Fachgebiet - hingegen nach übereinstimmender Auffassung der zuvor genannten
Ärzte nicht im erforderlichen Vollbeweis gesichert. So hat das unfallnah am 22.01.2002 erstellte MRT keinen Anhalt für frische
oder ältere knöcherne Verletzungen, einen zervikalen Bandscheibenprolaps, eine Luxation oder Subluxationsstellung der HWS
erbracht. Der im Rahmen dieser Untersuchung geäußerte Verdacht auf eine beginnende zervikale Myelopathie spricht mit Prof.
Dr. N - bei Fehlen zusätzlicher Begleitbefunde, unter anderem sofortiger neurologischer Störungen - für langsam entstandene
Veränderungen im Sinne der von allen gutachterlich gehörten Ärzten bestätigten nachgewiesenen erheblichen Vorschäden im Bereich
der HWS. Ferner waren nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. W und Prof. Dr. N die durch den Radiologen Dr. G im Rahmen
des Funktions-Computertomogrammes (17.08.2004) sowie einer Bildwandleruntersuchung mehr als 2 Jahre nach dem Unfall beschriebenen
strukturellen Verletzungen mit einer Instabilität, einer Verletzung der Ligamenta alaria oder einer Ruptur des Ligamentum
transversum zu keinem Zeitpunkt als Folge des vorliegenden Arbeitsunfalls sicher feststellbar. Vielmehr hätten Instabilitäten
an der HWS bereits in dem MRT vom 22.01.2002 als bedeutendste diagnostische Methode in Fällen der vorliegenden Art (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 487) dargestellt sein müssen. Auch konnten neurologische Ausfälle durch
Dr. I (Bericht vom 01.02.2002) kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen ausgeschlossen werden.
Soweit Dr. N eine Hirnstammfunktionsschädigung beschrieben hat, ist diese Gesundheitsstörung bereits nicht im Vollbeweis gesichert,
da kein anderer Arzt die Diagnose bestätigt hat. Überdies ist mit Dr. W nach Maßgabe der zu beachtenden herrschenden medizinischen
Lehrmeinung bereits problematisch, ob derartige Beschwerden auf einen Schädigungsmechanismus im Sinne einer HWS-Distorsion
zurückzuführen sind.
Der Senat war nicht gehindert, die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P und Prof. Dr. I zu berücksichtigen.
Das gegen die Gutachten dieser Ärzte gerichtete Löschungsbegehren, über das das SG bislang nicht entschieden hat, war schon nicht vorgreiflich (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R -, [...] Rn. 12). Überdies ist auch aus sonstigen Gründen ein Beweisverwertungsverbot nicht ersichtlich. Ihre gutachterlichen
Feststellungen basieren erkennbar auf der Grundlage der herrschenden unfallmedizinischen Lehrmeinung und sind hinsichtlich
der zu berücksichtigenden Unfallfolgen bestätigt worden durch die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. W und
Prof. Dr. N.