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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2014 - 4 U 681/13
Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Begriff des Verfahrensmangels Mindestanforderungen an einen Gerichtsbescheid Verletzung der Amtsermittlungspflicht
1. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift, d.h. ein Mangel auf dem Weg zur Entscheidung, und auch ein wesentlicher Fehler des Urteils selbst.
2. Wesentlich ist der Mangel, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hierauf beruhen kann, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, dass das SG ohne den Mangel anders entschieden hätte und das Verfahren vor dem SG wegen dieses Mangels keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage darstellt.
3. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt dann vor, wenn sich das Gericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.
Normenkette:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 136
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 29.11.2013 S 31 U 346/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: