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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 4 R 148/13
Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung und nebeneinander bestehendem fehlerhaften und fingierten Arbeitsverhältnis; Haftung des Entleihers gegenüber der für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle
1. Bestehen wegen Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 AÜG sowohl ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer als auch ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, sind nicht für beide Beschäftigungsverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
2. Besteht im Rahmen des fingierten Arbeitsverhältnis kein Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt gegen den Entleiher, liegt in diesem Verhältnis keine sozialversicherungspflichte entgeltliche Beschäftigung vor.
3. Gemäß § 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV haftet der Entleiher neben dem Verleiher für die Forderung der Einzugsstelle, die für den Verleiher zuständig ist; eine Verpflichtung gegenüber einer weiteren, für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle wird hierdurch nicht begründet.
Fundstellen: BB 2014, 1907, NZS 2014, 704
Normenkette:
AÜG § 1 Abs. 1
,
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 10 Abs. 3
,
AÜG § 9 Nr. 1
,
BGB § 362 Abs. 1
,
BGB § 421 S. 1
,
BGB § 422 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 426 Abs. 2 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3 und S. 4
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Trier 22.02.2013 S 7 R 304/12
Tenor
1.
Das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22.02.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2012 werden aufgehoben.
2.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3.
Die Revision wird zugelassen.
4.
Der Streitwert wird auf 41.150,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: