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LSG Sachsen, Urteil vom 18.06.2019 - 5 RS 503/17
Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern bzw. des Sachwertes bezogener kostenloser Verpflegung
Das für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Verpflegungsgeld bzw. der Sachwert der bezogenen kostenlosen Verpflegung sind nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu qualifizieren, weil diese Zahlungen und Sachwerte nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen und Sachwerten der kostenlosen Verpflegung jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG Anl. 2 Nr. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 256a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.12.2010 S 24 RS 1540/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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