Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
der Deutschen Demokratischen Republik
Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern bzw. des Sachwertes bezogener kostenloser Verpflegung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder
bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 4. November 1958 bis zum 2. Oktober 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen
Volkspolizei der DDR (ab 3. Oktober 1990 beim Beklagten) und besuchte (unter anderem) vom 1. September 1968 bis 31. Juli 1970
die Offiziersschule in K ... sowie vom 1. September 1974 bis 30. September 1976 und vom 1. September 1979 bis 31. Juli 1981
die Hochschule der Deutschen Volkspolizei der DDR in C ... Im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 erhielt
er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen
Höhen (4. November bis 31. Dezember 1961: 46,90 Mark; 1. Mai bis 31. Dezember 1962: 820,75 Mark; 1963: 1.222,75 Mark; 1964:
1.226,10 Mark, 1965 bis 1967: jeweils 1.222,75 Mark; 1. Januar bis 31. August 1968: 817,44 Mark; 1. August bis 31. Dezember
1970: 334,60 Mark; 1971: 1.368,60 Mark; 1972: 1.372,80 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1. Januar bis 31. August 1974: 1.034,80
Mark; 1. Oktober bis 31. Dezember 1976: 388,50 Mark; 1977 und 1978: jeweils 1.552,20 Mark; 1. Januar bis 31. August 1979:
1.034,80 Mark; 1. August bis 31. Dezember 1981: 646,75 Mark; 1982 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.598,10 Mark; 1987:
1.536,00 Mark; 1988: 1.644,00 Mark; 1989: 1.522,50 Mark; 1. Januar bis 17. März 1990: 351,63 Mark; 18. März bis 30. Juni 1990:
470,37 Mark; 1. Juli bis 31. Dezember 1990: 822,00 Mark).
Mit Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit
zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie
die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld zu berücksichtigen. Dabei begrenzte
er die berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 6 AAÜG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach Widerspruch
und Klage des Klägers, mit denen sich dieser gegen die Entgeltbegrenzung wandte, änderte der Beklagte - infolge der Neufassungen
des AAÜG durch das 1. und 2. AAÜG-Änderungsgesetz - den Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 mit Änderungsüberführungsbescheiden
vom 29. Mai 1997, vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005 ab.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 (Eingang am 2. Dezember 2008) beantragte der Kläger beim Beklagten die rückwirkende Neufeststellung
der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid
vom 8. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant
und hätten keinen Lohncharakter gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung
der Sonderversorgungszeiten und konkret die Einbeziehung von Verpflegungsgeld bzw. von Sachbezügen für kostenlos gewährte
Verpflegung im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1972.
Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht
zu folgen. Das Verpflegungsgeld und der Sachwert der bezogenen Verpflegung hätten zwar Lohncharakter gehabt und wären nach
bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) steuerpflichtig gewesen; um berücksichtigungsfähiges
Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG habe es sich dennoch nicht gehandelt. Es habe sich im Zeitpunkt des Zuflusses um steuerfreie
Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es
für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen
Gesetze an, weil die tatbestandliche Rückanknüpfung des BSG sachwidrig, unpassend und nicht nachvollziehbar sei.
Gegen das am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Januar 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld bzw. dem Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen
Verpflegung im Zeitraum vom 14. November 1961 bis 31. Dezember 1972 bzw. bis 31. Dezember 1990 (Schriftsatz vom 3. April 2019)
weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien
Arbeitsentgelt, also Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Steuer- oder Beitragszahlung rentenwirksam
seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009 zu verurteilen, den Überführungsbescheid vom
21. Februar 1996 in der Fassung der Änderungsüberführungsbescheide vom 29. Mai 1997, vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober
2005 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ bezogenen
kostenlosen Verpflegung im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 festzustellen;
hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 25. Juli 2017 die Fortführung
des Verfahrens angeordnet. Des Weiteren hat es die im Zeitraum von 1961 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen und Verpflegungsordnungen
der Deutschen Volkspolizei der DDR beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis - nicht allerdings in der
Begründung - zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996
in der Fassung der Änderungsüberführungsbescheide vom 29. Mai 1997, vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005 weder
das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des
Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form
von Verpflegungsgeld bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ als vom Kläger behauptet bezogenen kostenlosen Verpflegung
im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten)
Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Sonderversorgungssystem Nr.
2 der Anlage 2 zum AAÜG).
1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2019 im Berufungsverfahren
angebrachte Klageerweiterung (§§ 153 Abs. 1, 99 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) im Hinblick auf die (erstmalige) Geltendmachung
von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1990 zulässig ist. Denn zum einen hat sich die Beklagte
auf die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 22. September 2017 (antizipiert) eingelassen (§ 99 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 SGG)
und zum anderen erachtet der Senat die Klageerweiterung für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), weil sie der Prozessökonomie
dienlich ist und weitere gleichartige Rechtsstreite zwischen den Beteiligten vermeidet.
2. Die vom Kläger im Wege der Kombination (§ 56 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsablehnungsbescheid
vom 8. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagte zu verpflichten,
die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte
des Klägers im Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung der Änderungsüberführungsbescheide vom 29. Mai 1997,
vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember
1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes
bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher
Rücknahmeanspruch des Klägers besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung der Änderungsüberführungsbescheide
vom 29. Mai 1997, vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung
von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
(Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat der
Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung der Änderungsüberführungsbescheide vom 29. Mai 1997,
vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005, die Anwendbarkeit des AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs.
1 Satz 2 AAÜG). Die dem Kläger im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder
bzw. den Sachwert der zeitweise alternativ als vom Kläger behauptet bezogenen kostenlosen Verpflegung hat der Beklagte jedoch
zu Recht nicht berücksichtigt.
3. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als
Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den
Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG,
dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007
- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte
Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht
unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche
Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff
nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 §
6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument,
RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage
maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4
RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570
§ 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach §
14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob
sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des § 14 Abs.
1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung
besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18),
weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten
Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick
hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen
lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen
für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere
für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich:
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober
2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS
3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil
vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar
zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Die bundesrechtliche Qualifizierung des an den Kläger im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten
Verpflegungsgeldes bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ als vom Kläger behauptet bezogenen kostenlosen Verpflegung
als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Sachwerte nicht aus
der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es
sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen und Sachwerten der kostenlosen Verpflegung jeweils lediglich um arbeitgeberseitige
Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.
Das an den Kläger teilweise ausgezahlte und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Bl. 165-172 der Gerichtsakten) ihm tatsächlich
auch zugeflossene Verpflegungsgeld bzw. der Sachwert der zeitweise alternativ als vom Kläger behauptet bezogenen kostenlosen
Verpflegung beruhten - bezogen auf den im vorliegenden Fall in Folge der Klageerweiterung ausschließlich zu berücksichtigenden
streitgegenständlichen Zeitraum (4. November 1961 bis 31. Dezember 1990) - 1. im Zeitraum (ab 1. Mai 1960) vom 4. November
1961 bis 30. Juni 1977 auf Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und
Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (Bl. 188-191 der Gerichtsakten), der seinerseits auf dem "Beschluss über die Einführung
von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960
= Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 (Bl. 399-401 der Gerichtsakten) sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959 (Bl. 396-398 der Gerichtsakten) beruhte, 2. im Zeitraum
vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1989 auf Abschnitt F ... Ziffer I ... der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs
der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 (Beiakte nach Bl. 184 der Gerichtsakten)
sowie 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1990 auf Abschnitt F ... Ziffer I ... der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 2. März 1989 (Bl. 15-67 der
Gerichtsakten). Die Besoldungsordnungen Nr. 000270 vom 10. Mai 1965 (Beiakte nach Bl. 184 der Gerichtsakten) und Nr. 27/72
vom 1. Juni 1972 (Beiakte nach Bl. 184 der Gerichtsakten) hatten die Zahlung des Verpflegungsgeldes noch nicht - in die Besoldungsordnungen
- inkorporiert. Erst mit der Besoldungsordnung Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 wurden erstmals unter Abschnitt F. (persönliche
Vergütungen) Ziffer I. (Wohnungs- und Verpflegungsgeld) die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Verpflegungsgeld in die Besoldungsregelungen
integriert.
Nach Ziffer I. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom
22. April 1960 war mit Wirkung ab 1. Mai 1960 an alle Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern, die
nach den Bestimmungen des Befehls Nr. 66/54 des Chefs der Deutschen Volkspolizei vergütet wurden, Wohnungs- und Verpflegungsgeld
zu zahlen. Nach Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]"
vom 22. April 1960 galten folgende Regelungen: 1. Die Höhe des Verpflegungsgeldes betrug: - für Anwärter bis Meister: 3,35
DM täglich - für alle Offiziere: 2,20 DM täglich. 2. Verpflegungsgeld war an alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu
zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. 3. Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen, wenn
Angehörige der Deutschen Volkspolizei an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen, unabhängig davon, ob die kostenlose
Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen
in Anspruch genommen wurde. 4. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzungen für
die Zahlung eintraten. Sie endete mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung entfielen. Verpflegungsgeld war
auch bei Urlaub und Krankheit (auch über drei Monate hinaus), jedoch nicht bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten,
sowie Kur- und Genesungsheimen, zu zahlen. Bei Gewährung von kostenfreien Ferienplätzen war das Verpflegungsgeld weiterzuzahlen.
Nach Ziffer V. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom
22. April 1960 galten folgende (ergänzende) Regelungen: - Die Zahlung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes hatte am Gehaltszahltag
für den laufenden Monat zu erfolgen. - Das Wohnungs- und Verpflegungsgeld war nicht lohnsteuerpflichtig und unterlag nicht
der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bzw. zur Finanzierung der Versorgungsleistungen.
Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die
Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen:
1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das
Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00
Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen
waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei verbindlich.
4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung
(Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb
der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.
Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die
Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 2. März 1989 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen:
1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das
Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00
Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen
waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden
Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte
und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung
des Verpflegungsgeldes.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte damit als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung
der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wie sich aus dem "Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von
Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowie den Besoldungsordnungen Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 und Nr. 27/89
vom 2. März 1989 ergibt. Die zum 1. Mai 1960 eingeführte Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
diente "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" (so ausdrücklich
jeweils die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten
Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie die Begründung der "Vorlage
für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959). Zweck des Verpflegungsgeldes
war deshalb die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen
Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten zu sichern. Die Einführung der Zahlung des Verpflegungsgeldes diente damit
ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung
für geleistete oder tatsächlich erbrachte Arbeit war gerade nicht Zahlungszweck.
Soweit in der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsgeld, das
an Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlt wurde, hinsichtlich des Zahlungszwecks des Verpflegungsgeldes stets
hervorgehoben wurde, dieses sei "zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des
Innern" eingeführt worden (so ausdrücklich ebenfalls an die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs-
und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime
Regierungssache GRS-Nr. 148/60 anknüpfend: LSG Berlin./Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 16 R 649/14 - JURIS-Dokument,
RdNr. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 3 RS 11/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 27. April 2017 - L 1 RS 3/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 226/15 ZVW
- nicht veröffentlicht; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 232/15 ZVW - nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 313/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 31-32; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar
2019 - L 7 R 158/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 35-36), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn zum einen wird dabei
unberücksichtigt gelassen, dass das Wohnungs- und Verpflegungsgeld "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren
Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" eingeführt wurde. Und zum anderen wird verkannt, dass die mit der Einführung
des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes einhergehende "Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des
Ministeriums des Innern" nicht der Zweck sondern die Folge bzw. der Anknüpfungspunkt zur Zweckerreichung war. Anlass und Zweck
einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH,
Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Dass es sich bei der bislang von der landessozialgerichtliche
Rechtsprechung - und auch im vorliegenden Fall vom Kläger - betonten "Verbesserung des Einkommens" nicht um den Zweck der
Förderungsmaßnahme (Einführung des Verpflegungsgeldes) sondern um ihre Folge handelte, ergibt sich ausdrücklich auch aus den
Begründungen des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten
Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie der "Vorlage für das
Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959. Dort heißt es jeweils:
"Mit der Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld ergibt sich eine Verbesserung des Einkommens der VP-Angehörigen, die
zur Einschränkung der starken Fluktuation und damit zur weiteren Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes führt." Die
damalige, durch Personalfluktuation gekennzeichnete Situation wurde in den vorbezeichneten Dokumenten ausführlich geschildert;
es wurde dargelegt, dass - sich die in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern hinsichtlich der Zahlung von Wohnungs-
und Verpflegungsgeld geltenden unterschiedlichen Regelungen (Angehörige der Deutschen Grenzpolizei und der Bereitschaftspolizei
erhielten - im Gegensatz zu den übrigen Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern - bereits ein Wohnungs-
und Verpflegungsgeld) "hemmend auf die Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes aus[wirkten]", - "bei der Übernahme
von Angehörigen der NVA, der Grenz- und Bereitschaftspolizei zur Deutschen Volkspolizei ständig Schwierigkeiten auf[traten],
indem durch Wegfall des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes eine finanzielle Schlechterstellung zu verzeichnen [war]", - durch
die unterschiedliche Entwicklung der Löhne einerseits der Angehörigen der bewaffneten Organe und andererseits der Beschäftigten
in der volkseigenen Wirtschaft "bedingt eine starke Fluktuation bei den Angehörigen dieser Organe zu verzeichnen [war]". Letztere
Feststellung gründete sich unter anderem auf den Befund, dass "die Entpflichtungen auf eigenen Wunsch von 1951 bis 1958 von
25,8 % auf 42,6 % der jährlichen Entlassungen angestiegen" waren und "von den im Jahre 1958 auf eigenen Wunsch entlassenen
VP-Angehörigen 63,5 % als Kündigungsgrund bessere Verdienstmöglichkeiten und günstigere Arbeitsbedingungen in der volkseigenen
Wirtschaft an[gaben]".
Dass das Verpflegungsgeld der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR sowie der Erledigung
der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten diente und sich die dadurch (als Folge) bewirkte Einkommenserhöhung
der Beschäftigten lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellte (auswirkte) ergibt
sich darüber hinaus aus folgenden Gesichtspunkten: - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 2 des "Befehl[s]
des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (nur) an die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Daraus wird ersichtlich,
dass das Verpflegungsgeld nur ein Surrogat der ansonsten primären kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung darstellte und eine
(echte, allen Beschäftigten zugutekommende) Einkommenssteigerung durch diese Ausgestaltung gar nicht möglich war, sondern
sich lediglich in den Fällen der tatsächlichen Auszahlung als Rechtsreflex aufgrund der Verhinderung an der Teilnahme der
Gemeinschaftsverpflegung auswirkte. - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 4 Buchstabe b) und c) des "Befehl[s]
des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowohl bei Urlaub,
als auch bei Krankheit, wie auch bei der Gewährung kostenfreier Ferienplätze zu gewähren. Damit wird deutlich, dass es keine
Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellte. - Die Ausgaben für das Verpflegungsgeld waren ausweislich Ziffer
V. Nr. 3 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April
1960 beim "Sachkonto 330.2 - Verpflegungsgeld zu buchen". Dadurch wird deutlich, dass das Verpflegungsgeld nicht aus dem Lohnfonds,
sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds gewährt wurde und ihm deshalb kein Arbeitsentgeltcharakter beigemessen
wurde. - Mit Ziffer IV. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]"
vom 22. April 1960 wurde gleichzeitig die Zahlung der Nichtkaserniertenzulage an Wachtmeister (gemäß Befehl des Chefs der
Deutschen Volkspolizei Nr. 66/54) und die Zahlung der Lohnzuschläge an Offiziere und Wachtmeister (gemäß Dienstanweisung des
Ministers des Innern Nr. 14/58) eingestellt. Dadurch wird deutlich, dass die Einführung des Verpflegungsgeldes keinen ausschließlichen
Einkommensverbesserungseffekt hatte. Denn es ergibt keinen Sinn, mit einer angeblich ausschließlich gewollten Einkommenserhöhung
gleichzeitig die Einstellung anderer Geldzuflüsse zu beschließen.
Die maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie
der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich auch aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken
der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003
- B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei. Diese lassen als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung
des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder zu (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B
5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG,
Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R -
JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29), weil das Verpflegungsgeld
die kostenfreie Gemeinschaftsverpflegung lediglich ersetzte. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit - bezogen
auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden durch die Klageerweiterung streitgegenständlichen Zeitraum
(4. November 1961 bis 31. Dezember 1990) - maßgeblich 1. im Zeitraum (ab 1. Juli 1954) vom 4. November 1961 bis zum 30. September
1963 die "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)"
vom 21. Juni 1954 (Bl. 406 der Gerichtsakten), 2. im Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1968 die "Dienstvorschrift
I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 (Bl. 320-351
der Gerichtsakten), 3. im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1974 die "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern
und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr
und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule
und Unterführerschule des Ministeriums des Innern - Bereitschaften -, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den
Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung - Ordnung über die Verpflegungsversorgung
-" vom 1. Juli 1968 (Bl. 352-357 der Gerichtsakten), 4. im Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1977 die "Ordnung Nr. 18/74
des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom
20. Dezember 1974 (Bl. 358-371 der Gerichtsakten), 5. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 die "Ordnung Nr.
18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung
-" vom 16. Mai 1977 (Bl. 372-393 der Gerichtsakten) sowie 6. im Zeitraum ab 1. Januar 1987 die "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -"
vom 21. November 1986 (Bl. 68-116 der Gerichtsakten).
Bereits nach der Präambel der "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)"
vom 21. Juni 1954 war die ausreichende, zweckmäßige und qualitätsmäßig gute Ernährung eine der Voraussetzungen für die Erreichung
einer hohen Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Zur Gewährleistung einer festen Organisation
der Verpflegungswirtschaft wurde deshalb angeordnet, dass - in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Juli 1954 für
alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten, nämlich Norm I = Grundnorm für Gemeinschaftsverpflegung
Norm II = Marschverpflegung Norm III = Zusatzverpflegung bei Sondereinsätzen Norm IV = Verpflegungssätze in Erholungsheimen
der Volkspolizei, - die Verpflegungsnormen mengen- und sortimentsmäßig alle die Produkte, die zur Zubereitung qualitativ guter
und nahrhafter Gerichte erforderlich waren, zu enthalten hatten, - die Stellvertreter des Ministers den Personenkreis festzulegen
hatten, der nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und mit Reisekarten bzw. Speisekarten [im Original leider nicht
richtig leserlich] entsprechend der Grundnorm zu verpflegen war, - der Einkauf der Produkte bei den volkseigenen Gütern, den
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Betrieben der Lebensmittelindustrie
auf der Grundlage exakter, möglichst langfristiger Verträge durchzuführen war, um durch Einsparung der Handelsspannen eine
bessere Ausnutzung des Verpflegungsgeldsatzes zu ermöglichen.
Nach Abschnitt A. Ziffer 1. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums
des Innern" vom 20. Mai 1963 war die ordnungsgemäße Verpflegungsversorgung der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern
eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen. Um die Einsatzbereitschaft
zu gewährleisten, waren nach Abschnitt A. Ziffer 3. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten
Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 unter anderem - die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums
des Innern mit ausreichender, hygienisch einwandfreier und vollwertiger Verpflegung zu versorgen; wobei die gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten und die materiellen und finanziellen Sätze ökonomisch auszunutzen waren, - die neuesten ernährungswissenschaftlichen
und medizinischen Erkenntnisse anzuwenden und eine abwechslungsreiche Verpflegung zu sichern, - die Einheiten bzw. Dienststellen
mit zweckmäßigem Verpflegungsgerät auszustatten; das Verpflegungsgerät war ständig zu pflegen und zu kontrollieren, - die
Angehörigen der Verpflegungsdienste ständig zur Mitarbeit in der Rationalisatoren- und Neuererbewegung anzuhalten, um durch
Masseninitiative eine laufende Verbesserung der technischen Ausrüstung und Verpflegungsversorgung zu erreichen, - die befohlenen
Vorräte sachgemäß und zweckmäßig zu lagern und die Bestände entsprechend den Normen in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Nach Abschnitt I. Ziffer 117. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums
des Innern" vom 20. Mai 1963 bildeten die befohlenen materiellen und finanziellen Verpflegungssätze unter Beachtung der jeweiligen
Verpflegungslage und der saisonbedingten und preislich günstigen Lebensmittel die Grundlage der Speisenplanung. Nach Abschnitt
I. Ziffer 118. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des
Innern" vom 20. Mai 1963 war die Speisenplanung mit den für den Planungszeitraum vorgesehenen dienstlichen Aufgaben abzustimmen,
wobei die Abwechslung in der Speisenfolge sowie eine ausreichende kalorische und nährwertmäßige Zusammensetzung der Verpflegung
entsprechend den dienstlichen Belastungen der Essenteilnehmer zu berücksichtigen waren. Nach Abschnitt I. Ziffer 120 der "Dienstvorschrift
I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war der Speisenplan
finanziell und materiell entsprechend den befohlenen Einsätzen und Normen zu kalkulieren.
Auch aus der - leider nicht vollständig beiziehbaren und nur auszugsweise vorliegenden - "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen
Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei,
der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern - Bereitschaften -, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse
sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung - Ordnung über die Verpflegungsversorgung
-" vom 1. Juli 1968 ergibt sich, dass in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Januar 1969 weiterhin für alle Angehörigen
des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten (Grundnorm I und Grundnorm I/1 jeweils mit anlassbezogenen
Zulagen zu den Grundnormen).
Nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung
- Verpflegungsordnung -" vom 20. Dezember 1974 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer
qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der
in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren die Verzehrgewohnheiten der Angehörigen der
Deutschen Volkspolizei positiv zu beeinflussen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - erhielten verschiedentlich benannte Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei Vollverpflegung, die aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen hatte. In Abschnitt III. der "Ordnung Nr.
18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung
-" vom 20. Dezember 1974 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen penibel
und detailliert geregelt. Nach Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 20. Dezember 1974 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die
Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes, - begann der Anspruch auf Verpflegung am
Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich
eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung
aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung
einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu erreichen und eine exakte Verteilung
der finanziellen Sätze der Grundnorm für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25
Mark, Mittagskost: 1,50 Mark, Abendkost: 1,50 Mark), - war das Verpflegungsgeld nur bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung
und bei Urlaub zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die
Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die
Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes rückwirkend für den vergangenen
Monat, - hatten die von der Teilnahme an der Vollverpflegung befreiten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei bei Anwesenheit
in den Dienststellen am Mittagessen teilzunehmen, - war bei zeitweiliger Kasernierung oder bei Einsätzen und Übungen Vollverpflegung
auszugeben und kein Verpflegungsgeld zu zahlen, - erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die in staatlichen bzw.
gesellschaftlichen Einrichtungen an der kostenlosen Vollverpflegung teilnahmen, für die Dauer der Teilnahme an der Vollverpflegung
kein Verpflegungsgeld.
Auch nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung
- Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ
hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung
festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen und Einheiten
aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. In Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs
der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 wurden die finanziellen
Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen ebenfalls penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt
V. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung -
Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung (=
kasernierte Unterbringung) oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes (= nichtkasernierte Unterbringung), - war bei
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die nicht an der Vollverpflegung teilnahmen und denen Verpflegungsgeld gezahlt wurde,
die Einnahme einer warmer Mahlzeit gegen Bezahlung zu sichern, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung
und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei
Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten
zu bestehen; zum ersten Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit
auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine
in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu sichern und eine exakte Verteilung der finanziellen
Sätze der Grundnormen für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark bzw. 1,30
Mark, Mittagskost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark, Abendkost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark), - war das Verpflegungsgeld (nur) bei der
Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung
durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung
die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nicht kaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung;
alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über
Auszahlungslisten, - konnte den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die Verpflegungsgeld empfingen, in den Dienststellen
und Einheiten mit Vollverpflegung, Verpflegung zu den einzelnen Tagesmahlzeiten gegen Zahlung des Preises für Gästeessen ausgegeben
werden, - war bei zeitweiliger Kasernierung (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und ähnliches) Vollverpflegung auszugeben; bei einer
Dauer bis zu vier Monaten war dabei das Verpflegungsgeld mit der Besoldung weiterzuzahlen; die Verpflegungskosten waren dabei
von den betreffenden Angehörigen (pro Tag 4,25 Mark) während der Zeit der Kasernierung zu bezahlen, - war die Ausgabe von
Wein, Bier, Spirituosen und Tabakwaren im Rahmen der Verpflegungsnormen nicht gestattet.
Auch nach Abschnitt A. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November 1986 - waren (unter anderen) die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden
Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen,
- waren die materiellen und finanziellen Mittel für die Verpflegungsversorgung effektiv zu planen, einzusetzen und gewissenhaft
nachzuweisen, - war zu gewährleisten, dass in jeder Schicht alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine warme Hauptmahlzeit
erhielten; nur in Ausnahmefällen durfte Kaltverpflegung ausgegeben werden, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen,
Einheiten und Schulen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Mittagessen waren
in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten, - war für die im Schwerpunkt- und Schichtdienst eingesetzten Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Pausenversorgung entsprechend
den operativen Erfordernissen zu gewährleisten. Nach Abschnitt B. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern
und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November
1986 - erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach den festgelegten Verpflegungsnormen entweder
durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch Selbstverpflegung (= Auszahlung des Verpflegungsgeldes), - begann der
Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung bzw. Einberufung und endete mit dem Tage der Entlassung,
- war Verpflegungsgeld (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - waren in Dienststellen mit Vollverpflegung
nur bestimmte Gruppen (Offiziere, Wachtmeister, Berufsunterführer, weibliche Unterführer auf Zeit, Offiziershörer, Offiziersschüler
ab dem 2. Studienjahr) zur ständigen Selbstverpflegung berechtigt; darüber hinaus konnte weiteren Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei die Selbstverpflegung (nur) genehmigt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Dienstdurchführung und Möglichkeiten
einer regelmäßigen Speiseneinnahme bestanden, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nichtkaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten.
In Abschnitt B. Ziffer II. und III. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November 1986 wurden die finanziellen Sätze der
Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen wiederum penibel und detailliert geregelt.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass die gewährte Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung, nicht anders als das
- diese Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung ersetzende - Verpflegungsgeld, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung
der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung
der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter
im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten
Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht
zu erhalten. Das Interesse der Volkspolizisten an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter
Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld,
als Surrogat der Vollverpflegung der mittels Gemeinschaftsverpflegung Beschäftigten, wurde den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
- diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers im gesamten
Rechtsstreit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.