Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
der Deutschen Demokratischen Republik
Keine Berücksichtigung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeldern
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung
des Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung gezahlten Verpflegungsgeldes im Zeitraum
von 1960 bis 1990 sowie gezahlten Bekleidungsgeldes im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 festzustellen.
Die 1935 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 21. August 1954 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen
Volkspolizei der DDR (zuletzt im Dienstgrad eines Volkspolizeiobermeisters) und befand sich in der Zeit vom 14. Februar 1959
bis 19. April 1959 im Mutterschutz und Wochenurlaub. Sie erhielt neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge;
unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1960 bis 1990 (1960: 820,75 Mark; 1961
bis 1963: jeweils 1.222,75 Mark; 1964: 1.195,95 Mark; 1965 bis 1967: jeweils 1.222,74 Mark; 1968: 1.226,10 Mark; 1969 und
1970: jeweils 1.222,74 Mark; 1971: 1.368,75 Mark; 1972:1.372,50 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1974 bis 1978: jeweils 1.552,20
Mark; 1979: 1.450,20 Mark; 1980 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.572,60 Mark; 1987 bis 1989: jeweils 1.644,00 Mark;
1990: 1.233,00 Mark) sowie in Form von Bekleidungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis
1977 (1957: 130,65 Mark; 1958: 340,00 Mark; 1959: 330,00 Mark; 1960: 112,00 Mark; 1968: 60,00 Mark; 1969 und 1970: jeweils
360,00 Mark; 1971 bis 1976: jeweils 540,00 Mark; 1977: 315,00 Mark).
Mit Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 21. August 1957 bis 13. Februar 1959 und vom 20. April 1959 bis 30. September
1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem
Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld
und das Bekleidungsgeld zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008 (Eingang am 2. Januar 2009) beantragte die Klägerin beim Beklagten die rückwirkende Neufeststellung
der Sonderversorgungszeiten insbesondere unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 und bestätigendem
Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht
überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte weiterhin die rückwirkende
Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten und konkret die Einbeziehung von Sachbezügen für kostenlos gewährte Verpflegung
im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960, von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1990,
von Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960 und vom 1. November 1966 bis 30. September 1977, von
einmaligen Vergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum sowie von Prämien anlässlich überreichter Auszeichnungen
(Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Bronze [8. März 1973: 200,00 Mark], Verdienstmedaille des Ministeriums des
Innern in Silber [8. März 1981: 500,00 Mark] und Ehrenabzeichen der Deutschen Volkspolizei [1. Juli 1989: 1.500,00 Mark]).
Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 16. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
geltend gemachten Entgelte seien kein Verdienst aus dem Beschäftigungsverhältnis, da es sich um keine Gegenleistung für erbrachte
Arbeitsleistungen gehandelt habe.
Gegen das am 25. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. November 2012 Berufung eingelegt, mit der sie nur
noch ihr Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld
im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend. Die Zahlungen
seien Arbeitsentgelt, also Einnahmen als Gegenleistung aus dem Dienstverhältnis, gewesen, die unabhängig von einer Steuer-
oder Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis
gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 zu verurteilen, den Überführungsbescheid
vom 22. Juni 1995 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie
von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 festzustellen;
hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 25. Juli 2017 die Fortführung
des Verfahrens angeordnet. Des Weiteren hat es die im Zeitraum von 1957 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen
und Kleidungsordnungen der Deutschen Volkspolizei der DDR beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Der Überprüfungsablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember
2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 weder das Recht unrichtig angewandt, noch
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB
X]). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum
von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 im Rahmen der bereits anerkannten
(bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der
DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG).
1. Zur Klarstellung des streitgegenständlichen Begehrens sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich
des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29. November 2012 im Rahmen des Berufungsverfahrens die Feststellung zusätzlicher
Entgelte (auch) in Form von - zunächst noch im Klageverfahren begehrter - Sachbezüge für kostenlos gewährte Verpflegung im
Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960, von einmaligen Vergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum
sowie von Prämien anlässlich überreichter Auszeichnungen (Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Bronze [8. März
1973: 200,00 Mark], Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Silber [8. März 1981: 500,00 Mark] und Ehrenabzeichen
der Deutschen Volkspolizei [1. Juli 1989: 1.500,00 Mark]) nicht mehr verfolgt, sodass das Gericht hierüber auch nicht mehr
zu befinden hat. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 bereits teilweise in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist wegen der ausdrücklichen Beschränkung der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz
vom 29. November 2012 nur noch die Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Mai
1960 bis 30. September 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960 und vom 1. November
1966 bis 30. September 1977.
2. Die von der Klägerin im Wege der Kombination (§ 56 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsablehnungsbescheid
vom 15. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagte zu verpflichten,
die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte
der Klägerin im Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum von 1957 bis 1990 anstelle
der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und des Bekleidungsgeldes
festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch der Klägerin besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage
für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
(Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat der
Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 die Anwendbarkeit des AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs.
1 Satz 2 AAÜG). Die der Klägerin im Zeitraum von 1957 bis 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und Bekleidungsgelder
hat der Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
3. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als
Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den
Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG,
dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007
- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte
Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht
unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche
Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff
nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 §
6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument,
RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage
maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4
RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570
§ 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach §
14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob
sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des § 14 Abs.
1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung
besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18),
weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten
Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick
hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen
lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen
für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere
für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich:
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober
2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS
3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil
vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar
zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Die bundesrechtliche Qualifizierung des an die Klägerin im Zeitraum von 1957 bis 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgeldes
(dazu nachfolgend unter a) sowie des Bekleidungsgeldes (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.
1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung
für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen und Bekleidungsgeldzahlungen
jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen darstellen.
a) Die an die Klägerin ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Bl. 56-71 der Gerichtsakten) ihr tatsächlich
auch zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten - bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden
streitgegenständlichen Zeitraum (1. Mai 1960 bis 30. September 1990) - 1. im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. Juni 1977 auf
Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22.
April 1960 (Bl. 339-342 der Gerichtsakten), der seinerseits auf dem "Beschluss über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld
für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr.
148/60 (Bl. 517-519 der Gerichtsakten) sowie der "Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands" von Dezember 1959 (Bl. 514-516 der Gerichtsakten) beruhte, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1989
auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung
- Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 (Bl. 219-284 der Gerichtsakten) sowie 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. September
1990 auf Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 2. März 1989 (Bl. 285-338 der Gerichtsakten). Die Besoldungsordnungen Nr. 000270
vom 10. Mai 1965 (Bl. 172-182 der Gerichtsakten) und Nr. 27/72 vom 1. Juni 1972 (Bl. 183-218 der Gerichtsakten) hatten die
Zahlung des Verpflegungsgeldes noch nicht - in die Besoldungsordnungen - inkorporiert. Erst mit der Besoldungsordnung Nr.
27/77 vom 1. Juli 1977 wurden erstmals unter Abschnitt F. (persönliche Vergütungen) Ziffer I. (Wohnungs- und Verpflegungsgeld)
die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Verpflegungsgeld in die Besoldungsregelungen integriert.
Nach Ziffer I. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom
22. April 1960 war mit Wirkung ab 1. Mai 1960 an alle Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern, die
nach den Be-stimmungen des Befehls Nr. 66/54 des Chefs der Deutschen Volkspolizei vergütet wurden, Wohnungs- und Verpflegungsgeld
zu zahlen. Nach Ziffer III. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]"
vom 22. April 1960 galten folgende Regelungen: 1. Die Höhe des Verpflegungsgeldes betrug: - für Anwärter bis Meister: 3,35
DM täglich - für alle Offiziere: 2,20 DM täglich. 2. Verpflegungsgeld war an alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu
zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. 3. Verpflegungsgeld war nicht zu zahlen, wenn
Angehörige der Deutschen Volkspolizei an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen, unabhängig davon, ob die kostenlose
Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen
in Anspruch genommen wurde. 4. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzungen für
die Zahlung eintraten. Sie endete mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zahlung entfielen. Verpflegungsgeld war
auch bei Urlaub und Krankheit (auch über drei Monate hinaus), jedoch nicht bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten,
sowie Kur- und Genesungsheimen, zu zahlen. Bei Gewährung von kostenfreien Ferienplätzen war das Verpflegungsgeld weiterzuzahlen.
Nach Ziffer V. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom
22. April 1960 galten folgende (ergänzende) Regelungen: - Die Zahlung des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes hatte am Gehaltszahltag
für den laufenden Monat zu erfolgen. - Das Wohnungs- und Verpflegungsgeld war nicht lohnsteuerpflichtig und unterlag nicht
der Beitragspflicht zur Sozialversicherung bzw. zur Finanzierung der Versorgungsleistungen.
Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die
Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen:
1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das
Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00
Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen
waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei verbindlich.
4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung
(Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb
der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung des Verpflegungsgeldes.
Nach Abschnitt F. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die
Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 2. März 1989 galten für die Zahlung des Verpflegungsgeldes unter anderem folgende Regelungen:
1. Verpflegungsgeld erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung. 2. Das
Verpflegungsgeld wurde monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in folgender Höhe gezahlt: - nach Grundnorm I: 137,00
Mark, - nach Grundnorm II: 182,65 Mark, - nach Grundnorm III: 197,85 Mark. 3. Für die Anwendung sowie Änderung der Grundnormen
waren die Festlegungen der Verpflegungsordnung verbindlich. 4. Das Verpflegungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden
Monat zu zahlen. 5. Bei der Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung (Lehrgänge über drei Monate, Krankenhausaufenthalte
und ähnliches) in Dienststellen und Einrichtungen innerhalb sowie außerhalb der bewaffneten Organe der DDR entfiel die Zahlung
des Verpflegungsgeldes.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte damit als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung
der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wie sich aus dem "Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von
Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowie den Besoldungsordnungen Nr. 27/77 vom 1. Juli 1977 und Nr. 27/89
vom 2. März 1989 ergibt. Die zum 1. Mai 1960 eingeführte Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
diente "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" (so ausdrücklich
jeweils die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten
Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie die Begründung der "Vorlage
für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959). Zweck des Verpflegungsgeldes
war deshalb die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen
Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten zu sichern. Die Einführung der Zahlung des Verpflegungsgeldes diente damit
ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung
für geleistete oder tatsächlich erbrachte Arbeit war gerade nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld ersetzte lediglich -
die im Rahmen der Aufrechterhaltung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung liegende - kostenlose gemeinschaftliche Vollverpflegung.
Soweit in der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsgeld, das
an Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlt wurde, hinsichtlich des Zahlungszwecks des Verpflegungsgeldes stets
hervorgehoben wurde, dieses sei "zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des
Innern" eingeführt worden (so ausdrücklich ebenfalls an die Präambel des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs-
und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime
Regierungssache GRS-Nr. 148/60 anknüpfend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2016 - L 16 R 649/14 - JURIS-Dokument,
RdNr. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 3 RS 11/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 27. April 2017 - L 1 RS 3/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 226/15 ZVW
- nicht veröffentlicht; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - L 4 RS 232/15 ZVW - nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 30. Januar 2019 - L 7 R 313/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 31-32; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar
2019 - L 7 R 158/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 35-36), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn zum einen wird dabei
unberücksichtigt gelassen, dass das Wohnungs- und Verpflegungsgeld "zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren
Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes" eingeführt wurde. Und zum anderen wird verkannt, dass die mit der Einführung
des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes einhergehende "Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des
Ministeriums des Innern" nicht der Zweck sondern die Folge bzw. der Anknüpfungspunkt zur Zweckerreichung war. Anlass und Zweck
einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH,
Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Dass es sich bei der bislang von der landessozialgerichtliche
Rechtsprechung - und auch im vorliegenden Fall von der Klägerin - betonten "Verbesserung des Einkommens" nicht um den Zweck
der Förderungsmaßnahme (Einführung des Verpflegungsgeldes) sondern um ihre Folge handelte, ergibt sich ausdrücklich auch aus
den Begründungen des "Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten
Organe des Ministeriums des Innern" vom 21. April 1960 = Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60 sowie der "Vorlage für das
Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" von Dezember 1959. Dort heißt es jeweils:
"Mit der Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld ergibt sich eine Verbesserung des Einkommens der VP-Angehörigen, die
zur Einschränkung der starken Fluktuation und damit zur weiteren Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes führt." Die
damalige, durch Personalfluktuation gekennzeichnete Situation wurde in den vorbezeichneten Dokumenten ausführlich geschildert;
es wurde dargelegt, dass - sich die in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern hinsichtlich der Zahlung von Wohnungs-
und Verpflegungsgeld geltenden unterschiedlichen Regelungen (Angehörige der Deutschen Grenzpolizei und der Bereitschaftspolizei
erhielten - im Gegensatz zu den übrigen Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern - bereits ein Wohnungs-
und Verpflegungsgeld) "hemmend auf die Festigung und Qualifizierung des Kaderbestandes aus[wirkten]", - "bei der Übernahme
von Angehörigen der NVA, der Grenz- und Bereitschaftspolizei zur Deutschen Volkspolizei ständig Schwierigkeiten auf[traten],
indem durch Wegfall des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes eine finanzielle Schlechterstellung zu verzeichnen [war]", - durch
die unterschiedliche Entwicklung der Löhne einerseits der Angehörigen der bewaffneten Organe und andererseits der Beschäftigten
in der volkseigenen Wirtschaft "bedingt eine starke Fluktuation bei den Angehörigen dieser Organe zu verzeichnen [war]". Letztere
Feststellung gründete sich unter anderem auf den Befund, dass "die Entpflichtungen auf eigenen Wunsch von 1951 bis 1958 von
25,8 % auf 42,6 % der jährlichen Entlassungen angestiegen" waren und "von den im Jahre 1958 auf eigenen Wunsch entlassenen
VP-Angehörigen 63,5 % als Kündigungsgrund bessere Verdienstmöglichkeiten und günstigere Arbeitsbedingungen in der volkseigenen
Wirtschaft an[gaben]".
Dass das Verpflegungsgeld der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR sowie der Erledigung
der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Volkspolizisten diente und sich die dadurch (als Folge) bewirkte Einkommenserhöhung
der Beschäftigten lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellte (auswirkte) ergibt
sich darüber hinaus aus folgenden Gesichtspunkten: - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 2 des "Befehl[s]
des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 (nur) an die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Daraus wird ersichtlich,
dass das Verpflegungsgeld nur ein Surrogat der ansonsten primären kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung darstellte und eine
(echte, allen Beschäftigten zugutekommende) Einkommenssteigerung durch diese Ausgestaltung gar nicht möglich war, sondern
sich lediglich in den Fällen der tatsächlichen Auszahlung als Rechtsreflex aufgrund der Verhinderung an der Teilnahme der
Gemeinschaftsverpflegung auswirkte. - Das Verpflegungsgeld war ausweislich Ziffer III. Nr. 4 Buchstabe b) und c) des "Befehl[s]
des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April 1960 sowohl bei Urlaub,
als auch bei Krankheit, wie auch bei der Gewährung kostenfreier Ferienplätze zu gewähren. Damit wird deutlich, dass es keine
Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellte. - Die Ausgaben für das Verpflegungsgeld waren ausweislich Ziffer
V. Nr. 3 des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]" vom 22. April
1960 beim "Sachkonto 330.2 - Verpflegungsgeld zu buchen". Dadurch wird deutlich, dass das Verpflegungsgeld nicht aus dem Lohnfonds,
sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds gewährt wurde und ihm deshalb kein Arbeitsentgeltcharakter beigemessen
wurde. - Mit Ziffer IV. des "Befehl[s] des Ministers des Innern Nr. 24/60 [zur Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld]"
vom 22. April 1960 wurde gleichzeitig die Zahlung der Nichtkaserniertenzulage an Wachtmeister (gemäß Befehl des Chefs der
Deutschen Volkspolizei Nr. 66/54) und die Zahlung der Lohnzuschläge an Offiziere und Wachtmeister (gemäß Dienstanweisung des
Ministers des Innern Nr. 14/58) eingestellt. Dadurch wird deutlich, dass die Einführung des Verpflegungsgeldes keinen ausschließlichen
Einkommensverbesserungseffekt hatte. Denn es ergibt keinen Sinn, mit einer angeblich ausschließlich gewollten Einkommenserhöhung
gleichzeitig die Einstellung anderer Geldzuflüsse zu beschließen.
Die maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie
der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich auch aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken
der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003
- B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei. Diese lassen als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung
des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder zu (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B
5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG,
Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R -
JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29), weil das Verpflegungsgeld
die kostenfreie Gemeinschaftsverpflegung lediglich ersetzte. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin waren insoweit - bezogen
auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden streitgegenständlichen Zeitraum (1. Mai 1960 bis 30. September
1990) - maßgeblich 1. im Zeitraum (ab 1. Juli 1954) vom 1. Mai 1960 bis zum 30. September 1963 die "Anordnung Nr. 20/54 des
Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)" vom 21. Juni 1954 (Bl. 524 der Gerichtsakten),
2. im Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1968 die "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in
den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 (Bl. 343-374 der Gerichtsakten), 3. im Zeitraum vom
1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1974 die "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des
Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei, der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums
des Innern - Bereitschaften -, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung
und für die Kräfte der Zivilverteidigung - Ordnung über die Verpflegungsversorgung -" vom 1. Juli 1968 (Bl. 375-380 der Gerichtsakten),
4. im Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1977 die "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen
Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 20. Dezember 1974 (Bl. 381-394 der Gerichtsakten),
5. im Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 die "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen
Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 (Bl. 395-417 der Gerichtsakten) sowie
6. im Zeitraum ab 1. Januar 1987 die "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November 1986 (Bl. 418-466 der Gerichtsakten)
Bereits nach der Präambel der "Anordnung Nr. 20/54 des Ministers des Innern der Regierung der DDR (Inhalt: Normen der Gemeinschaftsverpflegung)"
vom 21. Juni 1954 war die ausreichende, zweckmäßige und qualitätsmäßig gute Ernährung eine der Voraussetzungen für die Erreichung
einer hohen Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Zur Gewährleistung einer festen Organisation
der Verpflegungswirtschaft wurde deshalb angeordnet, dass - in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Juli 1954 für
alle Angehörigen des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten, nämlich Norm I = Grundnorm für Gemeinschaftsverpflegung
Norm II = Marschverpflegung Norm III = Zusatzverpflegung bei Sondereinsätzen Norm IV = Verpflegungssätze in Erholungsheimen
der Volkspolizei, - die Verpflegungsnormen mengen- und sortimentsmäßig alle die Produkte, die zur Zubereitung qualitativ guter
und nahrhafter Gerichte erforderlich waren, zu enthalten hatten, - die Stellvertreter des Ministers den Personenkreis festzulegen
hatten, der nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und mit Reisekarten bzw. Speisekarten [im Original leider nicht
richtig leserlich] entsprechend der Grundnorm zu verpflegen war, - der Einkauf der Produkte bei den volkseigenen Gütern, den
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Betrieben der Lebensmittelindustrie
auf der Grundlage exakter, möglichst langfristiger Verträge durchzuführen war, um durch Einsparung der Handelsspannen eine
bessere Ausnutzung des Verpflegungsgeldsatzes zu ermöglichen.
Nach Abschnitt A. Ziffer 1. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums
des Innern" vom 20. Mai 1963 war die ordnungsgemäße Verpflegungsversorgung der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern
eine wichtige Voraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten und Dienststellen. Um die Einsatzbereitschaft
zu gewährleisten, waren nach Abschnitt A. Ziffer 3. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten
Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 unter anderem - die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums
des Innern mit ausreichender, hygienisch einwandfreier und vollwertiger Verpflegung zu versorgen; wobei die gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten und die materiellen und finanziellen Sätze ökonomisch auszunutzen waren, - die neuesten ernährungswissenschaftlichen
und medizinischen Erkenntnisse anzuwenden und eine abwechslungsreiche Verpflegung zu sichern, - die Einheiten bzw. Dienststellen
mit zweckmäßigem Verpflegungsgerät auszustatten; das Verpflegungsgerät war ständig zu pflegen und zu kontrollieren, - die
Angehörigen der Verpflegungsdienste ständig zur Mitarbeit in der Rationalisatoren- und Neuererbewegung anzuhalten, um durch
Masseninitiative eine laufende Verbesserung der technischen Ausrüstung und Verpflegungsversorgung zu erreichen, - die befohlenen
Vorräte sachgemäß und zweckmäßig zu lagern und die Bestände entsprechend den Normen in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Nach Abschnitt I. Ziffer 117. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums
des Innern" vom 20. Mai 1963 bildeten die befohlenen materiellen und finanziellen Verpflegungssätze unter Beachtung der jeweiligen
Verpflegungslage und der saisonbedingten und preislich günstigen Lebensmittel die Grundlage der Speisenplanung. Nach Abschnitt
I. Ziffer 118. der "Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des
Innern" vom 20. Mai 1963 war die Speisenplanung mit den für den Planungszeitraum vorgesehenen dienstlichen Aufgaben abzustimmen,
wobei die Abwechslung in der Speisenfolge sowie eine ausreichende kalorische und nährwertmäßige Zusammensetzung der Verpflegung
entsprechend den dienstlichen Belastungen der Essenteilnehmer zu berücksichtigen waren. Nach Abschnitt I. Ziffer 120 der "Dienstvorschrift
I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern" vom 20. Mai 1963 war der Speisenplan
finanziell und materiell entsprechend den befohlenen Einsätzen und Normen zu kalkulieren.
Auch aus der - leider nicht vollständig beiziehbaren und nur auszugsweise vorliegenden - "Ordnung Nr. 18/68 des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung in der Deutschen Volkspolizei, den Organen
Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern, den Volkspolizei-Bereitschaften, den Kompanien der Transportpolizei,
der Fachschule und Unterführerschule des Ministeriums des Innern - Bereitschaften -, in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse
sowie in den Stäben und Schulen der Zivilverteidigung und für die Kräfte der Zivilverteidigung - Ordnung über die Verpflegungsversorgung
-" vom 1. Juli 1968 ergibt sich, dass in allen Zweigen des Ministeriums des Innern ab 1. Januar 1969 weiterhin für alle Angehörigen
des Ministeriums des Innern einheitliche Verpflegungsnormen galten (Grundnorm I und Grundnorm I/1 jeweils mit anlassbezogenen
Zulagen zu den Grundnormen).
Nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung
- Verpflegungsordnung -" vom 20. Dezember 1974 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer
qualitativ hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der
in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren die Verzehrgewohnheiten der Angehörigen der
Deutschen Volkspolizei positiv zu beeinflussen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - erhielten verschiedentlich benannte Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei Vollverpflegung, die aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen hatte. In Abschnitt III. der "Ordnung Nr.
18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung
-" vom 20. Dezember 1974 wurden die finanziellen Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen penibel
und detailliert geregelt. Nach Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 20. Dezember 1974 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die
Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes, - begann der Anspruch auf Verpflegung am
Tage der Einstellung und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich
eine Grundnorm zu; bei Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung
aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung
einer Zwischenmahlzeit auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei, eine in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu erreichen und eine exakte Verteilung
der finanziellen Sätze der Grundnorm für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25
Mark, Mittagskost: 1,50 Mark, Abendkost: 1,50 Mark), - war das Verpflegungsgeld nur bei der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung
und bei Urlaub zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung durch die
Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung die
Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes rückwirkend für den vergangenen
Monat, - hatten die von der Teilnahme an der Vollverpflegung befreiten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei bei Anwesenheit
in den Dienststellen am Mittagessen teilzunehmen, - war bei zeitweiliger Kasernierung oder bei Einsätzen und Übungen Vollverpflegung
auszugeben und kein Verpflegungsgeld zu zahlen, - erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die in staatlichen bzw.
gesellschaftlichen Einrichtungen an der kostenlosen Vollverpflegung teilnahmen, für die Dauer der Teilnahme an der Vollverpflegung
kein Verpflegungsgeld.
Auch nach Abschnitt I. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung
- Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 - waren (unter anderen) die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ
hochwertigen, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung
festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen, - waren alle für die Verpflegungsversorgung zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel effektiv einzusetzen und gewissenhaft nachzuweisen, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen und Einheiten
aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. In Abschnitt IV. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs
der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 wurden die finanziellen
Sätze der Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen ebenfalls penibel und detailliert geregelt. Nach Abschnitt
V. der "Ordnung Nr. 18/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Verpflegungsversorgung -
Verpflegungsordnung -" vom 16. Mai 1977 - erfolgte die Verpflegung entweder durch die Teilnahme an der Vollverpflegung (=
kasernierte Unterbringung) oder durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes (= nichtkasernierte Unterbringung), - war bei
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die nicht an der Vollverpflegung teilnahmen und denen Verpflegungsgeld gezahlt wurde,
die Einnahme einer warmer Mahlzeit gegen Bezahlung zu sichern, - begann der Anspruch auf Verpflegung am Tage der Einstellung
und endete mit dem Tage der Entlassung, - stand jedem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei täglich eine Grundnorm zu; bei
Vorliegen besonderer Bedingungen wurden zur Grundnorm Zulagen gewährt, - hatte die Vollverpflegung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten
zu bestehen; zum ersten Frühstück waren entsprechende Lebensmittel für die selbständige Zubereitung einer Zwischenmahlzeit
auszugeben, - war, unter Beachtung der physischen und psychischen Belastung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, eine
in einer separaten Anlage enthaltene Zusammensetzung der Verpflegung zu sichern und eine exakte Verteilung der finanziellen
Sätze der Grundnormen für die einzelnen Tagesmahlzeiten im Monatsdurchschnitt vorzunehmen (Morgenkost: 1,25 Mark bzw. 1,30
Mark, Mittagskost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark, Abendkost: 1,50 Mark bzw. 1,60 Mark), - war das Verpflegungsgeld (nur) bei der
Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - konnte die Genehmigung zur Selbstverpflegung in den Dienststellen mit Vollverpflegung
durch die Leiter (nur) für Angehörige der Deutschen Volkspolizei erteilt werden, bei denen ohne Beeinträchtigung der Dienstführung
die Gewähr für eine regelmäßige Esseneinnahme bestand, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nicht kaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung;
alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über
Auszahlungslisten, - konnte den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die Verpflegungsgeld empfingen, in den Dienststellen
und Einheiten mit Vollverpflegung, Verpflegung zu den einzelnen Tagesmahlzeiten gegen Zahlung des Preises für Gästeessen ausgegeben
werden, - war bei zeitweiliger Kasernierung (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und ähnliches) Vollverpflegung auszugeben; bei einer
Dauer bis zu vier Monaten war dabei das Verpflegungsgeld mit der Besoldung weiterzuzahlen; die Verpflegungskosten waren dabei
von den betreffenden Angehörigen (pro Tag 4,25 Mark) während der Zeit der Kasernierung zu bezahlen, - war die Ausgabe von
Wein, Bier, Spirituosen und Tabakwaren im Rahmen der Verpflegungsnormen nicht gestattet.
Auch nach Abschnitt A. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November 1986 - waren (unter anderen) die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden
Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen,
- waren die materiellen und finanziellen Mittel für die Verpflegungsversorgung effektiv zu planen, einzusetzen und gewissenhaft
nachzuweisen, - war zu gewährleisten, dass in jeder Schicht alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine warme Hauptmahlzeit
erhielten; nur in Ausnahmefällen durfte Kaltverpflegung ausgegeben werden, - hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen,
Einheiten und Schulen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen; zum Mittagessen waren
in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten, - war für die im Schwerpunkt- und Schichtdienst eingesetzten Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Pausenversorgung entsprechend
den operativen Erfordernissen zu gewährleisten. Nach Abschnitt B. Ziffer I. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern
und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November
1986 - erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach den festgelegten Verpflegungsnormen entweder
durch die Teilnahme an der Vollverpflegung oder durch Selbstverpflegung (= Auszahlung des Verpflegungsgeldes), - begann der
Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung bzw. Einberufung und endete mit dem Tage der Entlassung,
- war Verpflegungsgeld (nur) bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen, - waren in Dienststellen mit Vollverpflegung
nur bestimmte Gruppen (Offiziere, Wachtmeister, Berufsunterführer, weibliche Unterführer auf Zeit, Offiziershörer, Offiziersschüler
ab dem 2. Studienjahr) zur ständigen Selbstverpflegung berechtigt; darüber hinaus konnte weiteren Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei die Selbstverpflegung (nur) genehmigt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Dienstdurchführung und Möglichkeiten
einer regelmäßigen Speiseneinnahme bestanden, - erfolgte die Auszahlung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei, die von der Vollverpflegung befreit oder nichtkaserniert untergebracht waren, mit der Besoldung; alle anderen
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei erhielten das Verpflegungsgeld rückwirkend für den vergangenen Monat über Auszahlungslisten.
In Abschnitt B. Ziffer II. und III. der "Ordnung Nr. 18/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über
die Organisation der Verpflegungsversorgung - Verpflegungsordnung -" vom 21. November 1986 wurden die finanziellen Sätze der
Verpflegungsnormen und der Zulagen zu den Verpflegungsnormen wiederum penibel und detailliert geregelt.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass die gewährte Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung, nicht anders als das
- diese Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung ersetzende - Verpflegungsgeld, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung
der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung
der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter
im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten
Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Volkspolizei aufrecht
zu erhalten. Das Interesse der Volkspolizisten an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter
Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld,
als Surrogat der Vollverpflegung der mittels Gemeinschafts- bzw. Vollverpflegung Beschäftigten, wurde den Angehörigen der
Deutschen Volkspolizei - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt gewährt.
b) Die an die Klägerin ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten (Bl. 56-71 der Gerichtsakten) ihr tatsächlich
auch (teilweise) zugeflossenen Bekleidungsgelder beruhten - bezogen auf den im vorliegenden Fall ausschließlich zu berücksichtigenden
streitgegenständlichen Zeitraum (21. August 1957 bis 31. Mai 1960 und 1. November 1966 bis 30. September 1977) - 1. im Zeitraum
vom 1. November 1957 bis 31. August 1964 auf Ziffer I. der "Dienstanweisung Nr. 18/57 des Ministers des Innern (Inhalt: Zahlung
von Bekleidungsgeld an Angehörige der bewaffneten Dienstzweige des Ministeriums des Innern)" vom 31. Oktober 1957 (Bl. 467
der Gerichtsakten), 2. im Zeitraum vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1977 auf Ziffer 1. der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers
des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 (Bl. 468 der Gerichtsakten)
und 3. im Zeitraum ab 1. Juli 1977 (bis 30. Juni 1989) auf Abschnitt F. Ziffer II. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des
Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 (Bl. 219-284 der Gerichtsakten).
Nach den Vorschriften der "Dienstanweisung Nr. 18/57 des Ministers des Innern (Inhalt: Zahlung von Bekleidungsgeld an Angehörige
der bewaffneten Dienstzweige des Ministeriums des Innern)" vom 31. Oktober 1957 erhielt ein jeweils genau definierter Mitarbeiterkreis
der Deutschen Volkspolizei (beispielsweise - wie offensichtlich im Fall der Klägerin einschlägig - weibliche Angehörige der
Deutschen Volkspolizei, die keine Uniformträger waren und vor dem 1. Juli 1955 eingestellt wurden und andere [nach dem 1.
Juli 1955 eingestellte] weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei der Dienstzweige K, VE und U, die ausschließlich kriminalpolizeiliche,
aber keine technischen Arbeiten verrichteten, oder weibliche Angehörige der Deutschen Volkspolizei der Abteilung E, die im
operativen Dienst tätig waren) ein monatliches Bekleidungsgeld in Höhe von 30,00 DM bzw. 30,00 MDN (ab 1. Januar 1968: 30,00
Mark). Die Zahlung von Bekleidungsgeld an diesen genau festgelegten Personenkreis war (unter anderem auch) bei Urlaub, bei
Mutterschaftsurlaub sowie bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr vorzunehmen.
An Uniformträger hingegen war Bekleidungsgeld nicht zu zahlen. Die Auszahlung des Bekleidungsgeldes hatte am Gehaltszahltag
zu erfolgen. Die Buchung war beim Sachkonto 294 vorzunehmen. In der Präambel der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern
und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 wurde zudem betont, dass von
dem Grundsatz ausgegangen wurde, dass alle Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in der Regel im Dienst Uniform zu tragen
hatten, sodass es sich bei der Zahlung von Bekleidungsgeld um einen eng definierten Ausnahmefall handelte. Dieser wurde mit
der "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld"
vom 24. Juli 1964 auf Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die aufgrund ihrer Dienstobliegenheiten ständig Zivilkleidung
tragen mussten, sowie auf Angehörige der Kriminalpolizei und der Zugbegleitkommandos der Transportpolizei (nach Festlegung
des jeweiligen Dienstvorgesetzten) beschränkt. Alle anderen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die bis dahin keine Uniform
trugen, waren etappenweise bis zum 31. Dezember 1965 mit Uniform einzukleiden. Im Übrigen waren die Dienststellenleiter (ab
Ebene Amtsleiter) berechtigt, Genehmigungen für das ständige Tragen von Zivilkleidung zum Beispiel für Angehörige der Deutschen
Volkspolizei, die auf Grund ihrer körperlichen Konstitution keine Uniform tragen konnten oder bei denen zum Tragen von Uniform
keine dienstliche Notwendigkeit bestand, zu erteilen; für diesen Personenkreis entfiel aber auch die Zahlung von Bekleidungsgeld
und für die jährliche Ergänzungseinkleidung. In der Anlage zur "Anweisung Nr. 4/64 des Ministers des Innern und Chefs der
Deutschen Volkspolizei über die Zahlung von Bekleidungsgeld" vom 24. Juli 1964 war zudem geregelt, dass weibliche Angehörige
der Deutschen Volkspolizei, die Uniformen trugen, für bestimmte Artikel - die ab 1. September 1964 nicht mehr zentral geplant,
beschafft und ausgegeben wurden - den finanziellen Wert zwecks Selbstbeschaffung nach folgenden Sätzen ausgezahlt erhielten:
für die Erstausstattung für die jährliche Ergänzung eine Strickjacke 80,00 MDN 15,00 MDN drei Garnituren Unterwäsche (dreiteilig)
120,00 MDN 40,00 MDN zwei Paar Dederon-Strümpfe 20,00 MDN 10,00 MDN zwei Paar Halbschuhe 80,00 MDN 15,00 MDN = 300,00 MDN
= 80,00 MDN
Nach Abschnitt F. Ziffer II. der "Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die
Besoldung - Besoldungsordnung -" vom 1. Juli 1977 erhielten Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die während der Dienstdurchführung
Zivilkleidung trugen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für nicht in Anspruch genommene Uniform Bekleidungsgeld.
Das Bekleidungsgeld wurde auch nach diesen Regelungen lediglich an einen exakt und eng definierten Personenkreis gewährt.
Das Bekleidungsgeld betrug ab 1. Juli 1977 monatlich - für Angehörige der Kriminalpolizei, des Erlaubniswesens und der Diensteinheit
Zugbegleitkommando, die überwiegend operativ tätig waren, für die ständigen Kraftfahrer der Morduntersuchungskommission sowie
für Offiziere für Disziplinaruntersuchungen: 80,00 Mark, - für alle übrigen Angehörigen der Kriminalpolizei, des Erlaubniswesens
und der Diensteinheit Zugbegleitkommando sowie für Angehörige der Deutschen Volkspolizei, denen die Dienstdurchführung in
Zivilkleidung durch die Leiter befohlen bzw. genehmigt wurde: 60,00 Mark. Uniformierte weibliche Angehörige erhielten mit
der Ersteinkleidung 300,00 Mark und mit der jährlichen Ergänzungseinkleidung 200,00 Mark Entschädigung für selbst zu beschaffende
Bekleidungsstücke. Das Bekleidungsgeld war mit der Besoldung für den laufenden Monat zu zahlen. Uniformierten weiblichen Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei war für die Zeit der Schwangerschaft, des Schwangerschafts- und Wochenurlaubes sowie der Zeit der
Freistellung nach der Geburt, für die Mütterunterstützung gewährt wurde, Bekleidungsgeld (weiter) zu zahlen.
Die Zahlung von Bekleidungsgeld hatte - den dargelegten konkreten Rechtsgrundlagen zu Folge, die als "generelle Anknüpfungstatsachen"
hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks des Bekleidungsgeldes (vgl. dazu explizit und exemplarisch:
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober
2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS
5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil
vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument,
RdNr. 29) zulassen - pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls ausschließlich dem Ziel, die Funktionsfähigkeit
der Deutschen Volkspolizei durch die beschäftigten Volkspolizisten zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen
zu können. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung zielten darauf,
ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Der mit dem Bekleidungsgeld staatlich bezuschusste
Erwerb von ordentlicher Zivilkleidung diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen
Aufgaben durch die Deutsche Volkspolizei. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht
Zahlungszweck. Das Bekleidungsgeld wurde den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend
- daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich dazu den Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei zu ermöglichen Zivilkleidung zu erwerben, die die Autorität und die Würde eines Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
unterstrich bzw. den Erfordernissen der spezifischen, operativ zu lösenden Aufgaben entsprach. Aus diesem Grund war beispielsweise
im Abschnitt I. Nr. 5 der "Ordnung Nr. 132/83 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Uniformarten
und ihre Trageweise - Bekleidungsordnung -" vom 29. November 1983 (Bl. 469-509 der Gerichtsakten) verbindlich festgelegt,
dass sich Angehörige der Deutschen Volkspolizei, die Zivilkleidung trugen, und Zivilbeschäftigte in Verwaltungsfunktionen
entsprechend der notwendigen Repräsentation einer staatlichen Dienststelle zu kleiden hatten. Das Bekleidungsgeld diente damit
ausschließlich dem Aufwendungsersatz und hatte keinerlei Gegenleistungs- oder Entlohnungscharakter. Nur deshalb wurde es,
als die Uniform ersetzendes, Surrogat an die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (auch bei Urlaub, Mutterschaftsurlaub
und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr) gezahlt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin im gesamten
Rechtsstreit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.