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LSG Sachsen, Urteil vom 18.06.2019 - 5 RS 513/17
Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern Berücksichtigung von Geldprämien als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung
1. Das für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Verpflegungsgeld ist nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu qualifizieren, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Verpflegungsgeldzahlungen lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.
2. Zugeflossene Geldprämien sind als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu qualifizieren, wenn diese Zahlungen aus der Beschäftigung erzielt wurden und Gegenleistungen für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG Anl. 2 Nr. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 256a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 11.10.2011 S 27 RS 797/09
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2011 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012, verurteilt, den Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977, 1982 und 1986 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Geldprämienzahlungen und Zuschläge unter erschwerten Bedingungen im Rahmen der bereits festgestellten Sonderversorgungszeiten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1962 50,00 Mark 1971 125,00 Mark 1973 100,00 Mark 1974 200,00 Mark 1975 200,00 Mark 1976 200,00 Mark 1977 200,00 Mark 1982 500,00 Mark 1986 300,00 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zwanzigstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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