Gründe:
I.
Der am ... 1968 geborene Kläger absolvierte von 1984 bis 1986 eine Teilfacharbeiterausbildung zum Anlagentechniker. Er war
als solcher bis 1991 beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit war er von 1994 bis 2001 als Produktionsarbeiter tätig und anschließend
erneut arbeitslos. Der Kläger bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II.
Er beantragte bei der Beklagten am 25. April 2013 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er habe seit seiner Geburt
einen Knick in der Wirbelsäule, er leide an Knieproblemen, einer neurologischen Störung und einem herabgesetzten geistigen
Leistungsvermögen. Er könne keine Tätigkeiten mehr verrichten. Die Beklagte holte von der Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. S. einen Befundbericht ohne Datum, eingegangen am 9. Juli 2012, ein. Die Ärztin gab als Diagnosen eine Intelligenzminderung
mit Somatisierungsstörung, eine Anpassungsstörung, muskuläre Dysbalancen und eine Gonalgie beidseits mit leichtgradiger Kontraktur
rechts an. Sie fügte einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie/Rheumatologie Dr. J. vom 3. Juli 2012 bei.
Die Beklagte ließ den Facharzt für Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie Dr. P. das Gutachten vom 20. März 2013 auf der Grundlage
einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom selben Tag erstatten. Dieser habe ausschließlich seit 1992 rezidivierend auftretende
Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben. Der Gutachter benannte als Diagnose eine funktionelle Gonalgie rechts bei Hypermobilität.
Im Ergebnis der Begutachtung hätten keine Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates festgestellt werden
können. Beide Kniegelenke seien mit einer Extension/Flexion 0/0/140 beweglich gewesen. Bis auf eine Insuffizienz der Seitenwände
des rechten Kniegelenks hätten sich keine weitergehenden pathologischen Abweichungen bzw. Funktionseinschränkungen gefunden.
Eine orthopädisch relevante Behandlung erfolge nicht. Der neurologische Befund sei regelrecht gewesen. Es liege ferner eine
intellektuelle Minderbefähigung vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche und geistig anspruchslose
Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Im Ankreuzverfahren gab Dr. P. an, der Kläger könne
eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 den Rentenantrag
ab. Beim Kläger bestehe ein Leistungsvermögen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere
Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen.
Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2013 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat geltend gemacht, die Beklagte
und Dr. P. hätten sich geweigert, zwei weitere Gutachten zu berücksichtigen. Zudem habe ihn der Gutachter Dr. P. nicht untersucht.
Er sei nicht mal drei Minuten im Behandlungsraum gewesen. Seine Augen hätten sich zudem verschlechtert. Neben Augenschmerzen
leide er an Rücken- und Kopfschmerzen. Es fehlten Unterlagen, z.B. das im Auftrag des Medizinischen Dienstes M. 2006 erstattete
Gutachten der Augenklinik K. sowie das im Auftrag seines früheren Arbeitsgebers, der Firma H. G., erstattete ärztliche Gutachten,
das letztlich zu seiner Entlassung geführt habe. Er sei der Auffassung, ein medizinisches Gutachten verliere solange seine
Gültigkeit nicht, bis ein neues in Auftrag gegeben worden sei.
Der Kläger hat mehrere Berichte über Behandlungen im Krankenhaus T. in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1980, einen Arztbrief
von MR Dr. G., Facharzt für Chirurgie, vom 24. Februar 1998, Seite 1 der Epikrise der Johanniter Krankenhaus G. gGmbH vom
12. Januar 1999 über den stationären Aufenthalt vom 30. bis zum 31. Dezember 1998 und Teil B der für die Agentur für Arbeit
unter dem 19. März 2008 gefertigten gutachterlichen Äußerung der MedDirin DM S. (vollschichtige Einsatzfähigkeit) vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Sch. hat unter dem 24.
Oktober 2016 als Diagnosen einen Alkoholabusus und Rückenbeschwerden angegeben. Die Befunde hätten sich gebessert. Der Facharzt
für Augenheilkunde Dr. Se. hat unter dem 20. März 2017 bei einer einmaligen Behandlung am 9. Oktober 2014 als Diagnose ein
Cataracta incipiens beidseits bei einem Visus rechts von 0,8 und links von 1,0 angeführt. Aus augenfachärztlicher Sicht könne
der Kläger noch leichte, mittelschwere oder körperlich schwere Arbeiten verrichten. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
Dr. Pa. hat unter dem 31. März 2017 bei einer einmaligen Behandlung des Klägers am 11. August 2015 mitgeteilt, eine neurologisch-psychiatrische
Krankheit bestehe nicht. Bei diesem handele es sich um einen einfach strukturierten Patienten, der etwas antriebsgesteigert
ohne sonstige psychopathologische Abweichungen wirke. Die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. St. hat unter dem 28. Juni 2017
bei einer letztmaligen Behandlung des Klägers am 24. August 2015 einen Fern-Visus mit Brille beidseits von 0,9 angegeben.
Es bestünden eine Konjunktivitis sicca beidseits, eine Myopie und ein Astigmatismus beidseits. Der Kläger sei in der Lage,
mehr als acht Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Schm. hat unter den 4. September
2017 als Diagnosen ein - am 1. November 2016 und 4. Juli 2017 klinisch unauffälliges - Lendenwirbelsäulensyndrom angegeben.
Eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers bestehe nicht. Es seien keine Einschränkungen feststellbar gewesen.
Das Sozialgericht hat ferner die Epikrise des A. Fachkrankenhauses J. vom 31. Juli 2014 über den stationären Aufenthalt des
Klägers vom 23. bis zum 31. Juli 2014 beizogen. Dessen Aufnahme sei zur Abklärung eines Schwankschwindels und Sehstörungen
mit Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke (TIA - Durchblutungsstörung des Gehirns) erfolgt. Klinisch habe sich
lediglich eine leichte Rötung der Augen im Sinne einer Konjunktivitis gezeigt. In der neurologischen Untersuchung seien keinerlei
Ausfälle festzustellen gewesen. Im CCT nativ habe sich kein Anhalt für eine Ischämie oder Blutung ergeben. In der 24 Stunden-Blutdruckmessung
seien normotone Werte zu verzeichnen gewesen. Insgesamt bestehe beim Kläger eine deutliche Somatisierungsstörung, die seine
Beschwerden erkläre. Im Verlauf seien keine Beschwerden mehr geklagt worden.
Das Sozialgericht hat zudem das von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Pa. unter dem 12. April 2010 für die Agentur für
Arbeit M. nach Aktenlage erstattete Gutachten beigezogen. Danach bestünden bei dem Kläger eine Fehlverarbeitung körperlicher
Beschwerden und eine Intelligenzminderung bei Persönlichkeitsveränderung, belastungsabhängige Rückenbeschwerden bei Fehlhaltung
und wenig ausgeprägter Wirbelsäulenmuskulatur, chronische Kniebeschwerden beiderseits (rechts mehr als links) bei Zustand
nach Kniescheibenverrenkungen rechts 1994 und eine Hörbehinderung des linken Ohrs. Der Kläger habe eine erneute Teilnahme
an einer Arbeitsgelegenheit mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden mit der Begründung abgelehnt, er habe Kreislaufprobleme,
einen zu niedrigen Blutdruck und ihm werde öfter schwindlig. Es bestehe eine vollschichtige Belastbarkeit für einfach strukturierte
und körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Es seien keine rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkungen erkennbar. Es liege ein orthopädisches Gutachten vom 20.
Mai 2013 vor, das zu dem Ergebnis komme, dass eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht vorliege. Die Kammer habe auch
in Anbetracht der vom Kläger gegen die Begutachtung vorgebrachten Rügen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses und
dessen Aktualität bis zum heutigen Tage. Das Gutachten von Dr. P. sei zwar in seiner Begründung sehr knapp gehalten, teile
jedoch zu allen orthopädischen Körperbereichen Untersuchungsergebnisse mit. Dass diese gegebenenfalls durch eine sehr zügig
durchgeführte Untersuchung ermittelt worden seien, spreche für sich genommen nicht gegen deren Richtigkeit und mithin auch
nicht gegen die Richtigkeit der daraus gezogenen medizinischen Schlüsse im Hinblick auf die Gutachtenfrage. Der orthopädische
Befundbericht von Dr. J. aus dem Jahr 2012 stelle ausdrücklich fest, dass sich aus orthopädischer Sicht weitere Konsequenzen
nicht ergäben. Auch auf anderen medizinischen Fachgebieten seien Anhaltspunkte für rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkungen
nicht gegeben. Dr. Pa. habe berichtet, dass keine neuropsychiatrische Krankheit vorliege. Auch auf augenärztlichem Gebiet
ergäben sich keine Hinweise für eine quantitative Leistungseinschränkung. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Bewilligung
von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er sei nach dem Stichtag ... 1961 geboren.
Gegen das ihm am 12. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 2017 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg
eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat vorgetragen, das Sozialgericht
habe sich geweigert, seine fünf ärztlichen Gutachten anzuerkennen. Ihn hätten zwei Ärzte, die mittlerweile verstorben seien,
für nicht mehr arbeitsfähig gehalten. Drei Arbeitsunfälle seien nicht anerkannt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2012 Rente wegen
voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 14. Februar 2018 zu der Absicht des Senats, nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu entscheiden, angehört worden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. April 2018 u.a. ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners (Name unleserlich) vom
9. Januar 2001 vorgelegt, wonach er sich physisch und psychisch nicht in der Lage sehe, einen Schichtdienst zu absolvieren.
Zudem hat der Kläger ein für das Arbeitsamt M. erstattetes psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. T. vom 29. Juli 2002
und ein für die Agentur für Arbeit M. erstattetes psychologisches Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 25. Oktober 2011 zu den
Akten gereicht. Diese hat aufgezeigt, die Untersuchungsergebnisse wiesen nicht auf eine geistige Behinderung hin. Mit der
intellektuellen Leistungsfähigkeit sollte der Kläger in der Lage sein, Anlerntätigkeiten ausüben, wenn er eine ausreichend
lange Zeit der Einarbeitung erhalte. Im Vordergrund stünden die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Leistungsorientierung
und -motivation. Obwohl er angebe, beschäftigt sein zu wollen, stelle er seine gesundheitlichen Einschränkungen so in den
Vordergrund, dass er keine Chance habe, in Arbeit vermittelt zu werden. Orientiert werden sollte auf Arbeitsmöglichkeiten
über den zweiten Arbeitsmarkt. Über diesen sollte dann auch versucht werden, eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Hilfskraft
zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich
Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden und diese zurückweisen, weil sie nach der Beurteilung
aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört
worden sind (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung,
auch bei Berufsunfähigkeit, nicht zu.
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1
SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Nach §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach
§
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert
ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der von der Beklagten und dem Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen kann der Kläger unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Zur Begründung verweist der
Senat nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 4. Oktober 2017, denen sich
der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Der Senat sieht keine Veranlassung zu weiteren medizinischen
Ermittlungen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers aus orthopädischer, psychiatrischer und augenfachärztlicher Sicht ist umfassend
festgestellt. Es sind weder leistungsrelevante Funktionsstörungen gefunden noch die quantitative Belastbarkeit des Klägers
reduzierende Beeinträchtigungen beschrieben worden.
Dem Senat liegen - auch unter Beachtung der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen - keine Befunde vor, denen ein
auf täglich unter sechs Stunden vermindertes Leistungsvermögen zu entnehmen ist.
Abgesehen davon, dass das ärztliche Attest vom 9. Januar 2001 lediglich eine in qualitativer Hinsicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit
des Klägers aus dessen subjektiver Sicht bescheinigt, ist es mangels Aktualität für den hier streitgegenständlichen Zeitraum
ab Mai 2012 nicht verwertbar. Letzteres gilt auch für das psychologische Gutachten des Diplom-Psychologen Tr. vom 29. Juli
2002, das im Übrigen keine Leistungseinschätzung enthält. Dem Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 25. Oktober 2011 ist eine
ausreichende intellektuelle Leistungsfähigkeit des Klägers für leidensgerechte Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einer
entsprechenden Einarbeitungszeit zu entnehmen. Einer Arbeitsaufnahme stehe jedoch das eigene Verhalten des Klägers entgegen,
der bei dem Kontakt mit einem potentiellem Arbeitgeber seine gesundheitlichen Einschränkungen in den Vordergrund stelle, so
dass bereits deswegen eine Arbeitsaufnahme scheitere. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Angaben von Dr. Pa. in
deren nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 12. April 2010. Trotz des Umstandes, dass der Kläger eine erneute Teilnahme
an einer Arbeitsgelegenheit mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden mit Verweis auf gesundheitliche Gründe abgelehnt
hat, attestierte ihm die Gutachterin eine vollschichtige Belastbarkeit für einfach strukturierte und körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Auch Dipl.-Psych. K. bejahte grundsätzlich
einen Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Hilfskraft im Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen nahm sie Bezug auf das Gutachten von Dr. Pa ... Sie empfahl lediglich
wegen des Verhaltens des Klägers bei Bewerbungen bzw. Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern, den Umweg über den zweiten Arbeitsmarkt
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu nehmen. Zudem hatte MedDirin DM S. in ihrer gutachterlichen Äußerung vom 19. März 2008
ebenfalls eine vollschichtige Einsatzfähigkeit festgestellt.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, weitere vom Kläger angeführte ältere Unterlagen beizuziehen. Maßgeblich ist dessen
Leistungsfähigkeit erst ab Mai 2012. Im Übrigen ist dem vom Kläger ebenfalls vorgelegten Schreiben der H. G. GmbH vom 28.
Juni 2001 zu entnehmen, dass es sich bei dem in deren Auftrag erstatteten "ärztlichen Gutachten" lediglich um ein ärztliches
Attest über eine Nichteinsetzbarkeit des Klägers in Schichten handelt. Im Übrigen liegen auf augenfachärztlichem Gebiet aktuelle
Befundberichte von Dr. Se. vom 20. März 2017 und von Dr. St. vom 28. Juni 2017 vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.